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Erster Band (1832) A bis E
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Acyurt

A'cupunctur

ihm eigen, und er betrachtet dagegen jede dem Volke oder einzelnen Genossenschaf-ten im Volke gestattete Theilnahme an der Verwaltung öffentlicher Angelegenheitenals eine Gnadenbewilligung, nicht als eine Rechtsgewährung. Der Grundsatz desAbsolutismus aber kann, trotz allen Ansprüchen des historischen Rechts, demStaatsleben nicht untergelegt werden, weil die Begründung des Staats durch dasRechtsgesetz nur unter der Idee eines ursprünglichen Vertrages gedacht werden kann,der von der Vernunft als schlechthin nothwendig aufgestellt wird, und weil mit der ein-zig rechtlichen Form des Staates alle physische Übermacht, aller leidende, nur aufUn-terwerfung unter die Willkür beruhende Gehorsam unvereinbar sind. Die höchsteGewalt im Staate kann zwar nur Eine sein, aber weil sie die Gesammtkraft desStaates nur für den Staatszweck anwenden darf, ist sie keine blinde, rohe Gewalt,und weil sie nicht blos die physischen, sondern auch die geistigen Kräfte der Staats-bürger zu leiten hat, muß alle mit den sittlichen Zwecken des Staates unverträglicheWillkür fern von ihr sein. Der Gesamnttwille der Staatsbürger bestimmt dierechtliche Form des Staates durch den Grundvertrag, die Gesammtmacht desStaates hingegen ist zur Erreichung des Staatszweckes in dem Staatsoberhauptevereint. Diese höchste Gewalt unterscheidet sich als gesetzgebende und vollziehende.Diese ist in der Hand des Staatsoberhauptes vereinigt, jene erfodert die Vereini-gung der gesammten geistigen und sittlichen Kräfte im Staate, und soll festsetzen,was in Übereinstimmung mit den Staatszwecken Recht ist im Staate, und wie dasRecht erworben und ausgeübt werden soll. Sind nun diese beiden in einem Gan-zen innig verbundenen Theile nicht unterschieden, umfaßt das Staatsoberhauptaußer der vollziehenden Gewalt zugleich ausschließend die gesetzgebende, so werdendie geistigen und sittlichen Kräfte des Staates von der ihnen gebührenden und imursprünglichen Vertrage ihnen gesicherten Wirksamkeit ausgeschlossen. Eben da-durch aber, daß in den nach den Grundsätzen des Absolutismus verwalteten Staa-ten der Herrscher sich der kräftigen Mitwirkung der Intelligenz begibt, die er nurkennen lernen kann, wenn er ihr den freiesten Spielraum gewährt, ist eine solcheVerwaltung schwach, weil sie weder von den wahren Bedürfnissen des Volkes voll-ständig unterrichtet wird, noch das Vertrauen desselben gewinnen kann. Es gehörtzu den unseligsten Verblendungen, zu wähnen, daß solche dem Vernunftrechte wider-strebende Ausartungen der Herrschergewalt länger bestehen, daß sie sich den aufwirksame Wortführung für die Volksinteressen dringenden Federungen siegreich wi-dersetzen können. Dieses Widerstreben ist zumal ohnmächtig, wo bei der höhernCivilisation und bei der Ankündigung geistiger und sittlicher Mündigkeit des Vol-kes, das Bedürfniß, ihm einen selbstthätigen Antheil an der Verwaltung seinerAngelegenheiten in den untern Gebieten des öffentlichen Lebens zu gewähren, sichals unabweislich gezeigt hat. Erzogen zu solcher Theilnahme, wird und kann esin dem Verlangen, sie auch in höhern Kreisen Zugewinnen, um so weniger nach-lassen, da es dieselbe bei der fortgeschrittenen politischen Bildung als ein Recht be-trachten lernen mußte. Je unverkennbarer aber das Streben nach einem durchGrundgesetze gegen jegliche Willkür gesicherten Nechtszustande sich offenbart, destoverderblicher würde der Wahn sein, durch vereinte Wirksamkeit solchem Strebenwehren zu können.

Acourt (Sir William), s. Heytesbury.

Acupunctur (von ucus, die Nadel, und punctura, der Stich), Nadelstich,ist dasjenige Heilversahren, durch welches man mittels des Einführens metallenerNadeln in die weichen Theile des Körpers sehr schmerzhafte, lähmungsartige undwol auch entzündliche Krankheiten zu heilen versucht. Man schreibt die Erfindungdieser Heilmethode den Japanesen zu; nach Europa, zunächst nach England undvon da nach Holland, ist die Kenntniß davon im 17. Jahrhundert gekommen.Sie machte damals großes Aufsehen, ward aber bald vergessen. Zu Anfang

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