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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
7
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Ablösung der Grundekgenthumsbelastungen 7

Gesetze sind durch besondere Verordnungen auch aufDanzig und dasGroßhekzogthumPosen angewendet worden. Am 21. Zun. 1821 erschien eine Ablösungsordnungüber die Art, wie die Schätzung der abzulösenden Dienste und ihre Verwandlungin eine fixe Rente vorgenommen werden soll. Die Rente selbst kann mit dem 25fa-chen Betrage abgelöst werden. Endlich gehören hierher noch drei sehr umfassendeGesetze vom 21. April 1825, über die Verhaltnisse des Grundeigenthums in denvormals zum Königreich Westfalen, zum Großherzogthum Berg und zu Frank-reich gehörig gewesenen Landestheilen, wodurch die obenerwähnten Gesetze auf-gehoben und durch weit sorgfaltigere Bestimmungen ersetzt werden. Es wird aberauch darin der Grundsatz festgehalten, daß Leibeigenschaft mit ihren Ausflüssen(blos persönlichen Diensten, ungemessenen Diensten, Gesindezwangsdienst, Hei-rathserlaubniß), Bannrechte, Alles, was die Natur der Steuern hat (Schutzgeld,Iagdstohnen, Besthaupt, Heimfallsrecht), unentgeltlich aufgehoben ist, alles Andereaber gegen Entschädigung aufgehoben werden kann. (Uber diese interessante, aberetwas verwickelte Gesetzgebung s. Strombeck'sErgänzungen des Allgem. Landr.",3. Ausg., I, S. 822 1182.) In den bisher erwähnten Gesetzen wird über-all davon ausgegangen, daß die Verpflichteten allein für die Ablösung zu sorgen, unddas Ablösungscapital aus ihren Mitteln Herbeizuschassen haben, sowie daß sie denBerechtigten den vollen Werth der abgelösten Dienste, Renten und Rechte (in derRegel 25fach) ersetzen müssen. Allein eine ganz andere Wendung ist der Sache inder badischen Standeversammlung von 1831 gegeben worden. In Folge der Ver-fassungsurkunde war schon am 5. Oct. 1820 ein Gesetz über die Ablösung der guts-herrlichen Frohnen gegeben worden, nach welchem sie mit dem 20fachen Betrageabgelöst werden sollten; persönliche mit dem 15fachen. Es wurde aber nicht nureine Revision dieses Gesetzes verlangt, sondern der Abg. v. Rotteck machte auch dieMotion, den Zehnten überhaupt und zwar zu einem geringern als dem Capital-werthe abzulösen, und einen Theil der Ablösungssumme aus der Staatskasse zu be-streiten. Dieser Antrag machte sehr große Sensation; aber 200 Gemeinden unter-stützten ihn durch Petitionen, Gelehrte bekämpften ihn in Schriften (Birnbaum,Die rechtliche Natur der Zehnten u. s. w.", Bonn 1831; Zachariä,DieAufhebung, Ablösung und Umwandlung der Zehnten", Heidelberg 1831). Inder 59. Sitzung wurde von einer Commission Bericht erstattet, und der großestaatswirthschaftliche Nachtheil des Zehnten auseinandergesetzt, was schon in derzweiten Kammer zu großen Diskussionen führte. Die Regierung ließ nun einst-weilen drei Gesetze vorlegen: 1) wegen Abschaffung des Neubruchzehnten (ohnsEntschädigung); 2) wegen Ablösung des Blutzehnten, welcher sich fast nur in denHänden der Geistlichen und Schullehrer befindet, mit 15fachem Betrage des mitt-lem jährlichen Reinertrags, zur Halste aus der Staatskasse, zur Hälfte aus der Ge-meindecasse; 3) wegen Ablösung der Herrensrohnen und der Surrogate derselben,der walzenden mit dem 18fachen, der persönlichen mit dem 12fachen Betrage, eben-falls zur Hälfte aus der Staatskasse, zur Hälfte aus der Gemeindecasse. Diese An-gelegenheiten sind nicht beendigt worden; allein sie haben, außer einer Äußerung,wodurch die erste Kammersich beleidigt fand, noch zu einer merkwürdigen Protesta-tion des fürstl. Hauses Löwenstein-Wertheim Veranlassung gegeben, indem das-selbe in einem Schreiben vom 18. Nov. 1831 an das badische Ministerium demStaate die Befugniß streitig machte, über dergleichen Gegenstande des PrivatrechtsGesetze zu geben, und sogar die Drohung hinzufügte, daß es dergleichen Gesetzen infeinen standesherrlichen Bezirken keine Gesetzeskraft zugestehen werde. Es ist dar-über unterm 25. Nov. eine scharfe Zurechtweisung erfolgt (S.Allg. Ztg.", Nr. 342,Beil.), und darin besonders darauf aufmerksam gemacht worden, daß nur die denStandesherren in der deutschen Vundesacte garantirten Rechte, nicht aber andereRechte, welche ein Standesherr wie jeder Ändere besitzen kann, das We>en der