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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
6
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6 Ablösung der Grundeigenthumsbelastungen

«naufiündliche Rente auf länger als 30 Jahre bei Überlassung von Grundstücken,Und auf langer als 10 Jahre bei Darlehnen, constituirt werden kann. In einemTheile von Deutschland kam dich Angelegenheit durch die französische Herrschaftund die Einführung französischer Einrichtungen in Gang; zuerst in dem KönigreichWestfalen (1808 13), fast gleichzeitig in dem Großherzogthum Berg (Decr. v.13. Sept. 1811) und endlich in den mit Frankreich vereinigten hanseatischen De-partements (Decret v. 9. Dec. 1811). Bei diesen Gesetzen ging man im Ganzendavon aus, daß 1) die Leibeigenschaft und die daraus entspringenden Rechte, na-mentlich der ungemessenen Dienste, der Gebühren für die Erlaubniß zum Heira-chen, des Gesindezwangsdienstes, des Sterbefalls, ganz unentgeltlich aufgehobenwurden (westfäl. Decret vom 23. Jan. 1808); 2) daß Geldrenten zu. 5 vomHundert, also mit dem 20fachen Betrage der Zinsen; 3) Naturalabgaben aberund Dienste, nachdem sie zu Geld geschätzt worden, mit 4 Proc. oder mit dem25fachen Betrage abgelöst werden sollten (westf. Decret v. 18. Aug. 1809, wel-chem noch einige andere wegen der Zehnten, der Laudemialabgaben u.s. w. folgten).Wie sehr diese Gesetzgebung im Geiste der Zeit lag, hat sich daraus ergeben, daß sisvon dem Volke, trotz seines sonst so starken Hasses gegen die fremde Herrschaft, den-noch begierig ergrissen und festgehalten wurde. Es sind seitdem in den meisten deut-schen Staaten ähnliche Maßregeln von den Unterthanen laut gewünscht und vonden Regierungen zugestanden worden. Zwar wurde in einigen Ländern, wo die altsRegierung nicht in die Abtretung gewilligt hatte, sondern durch bloße Gewalt ver-trieben worden war, Alles wieder in den alten Stand versetzt, vornehmlich in Ha,nover, wo man auch die Privatcontracte für ungültig erklärte (Gesetz vom 23. Aug.1814 und vom 25. Aug. 1815). Auch hier aber ist doch später wieder etwas ein-gelenkt worden, und die Stände haben auf Ablösbarkeit hinzuwirken gesucht, so-daß schon 1822 eine völlig ausgearbeitete Ablösungsordnung vorgelegen hat. Inandern Staaten ist die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Ablösbarkeit, wenig-stens der Dienste, gleich in die Verfassung mit aufgenommen worden. So in Baiern(Verfass.-Urk. v. 1818, Tit. IV, §. 6 u. 7), Würtemberg (Verf.-Urk. v. 1819,ß. 25), Großh. Hessen (Verf. v. 1820, A. 25,26). In Baden wurde in derVerfassungsurkunde (H. 11) die Ablöslichkeit der Grundlasten und Dienstpflichtenbestätigt und spater ein angemessener Abkaufsfuß regulirt; in Hessen-Darmstadt sindaber auch die übrigen Lasten, und durch Verordnungen von 1816 u. 1824 auch dieZehnten ablöslich geworden; so auch in Braunschweig 1823. Daß aber dieses Vor,bild der franz. Gesetzgebung auch in Preußen wirksam gewesen sei, läßt sich nicht sagen,denn hier wurde schon vor dem Kriege von 1806 die Gesetzgebung vorbereitet, welchevon 1808 in den Verhaltnissen des Grundeigenthums eine so große Veränderung her-vorgebracht hat. Zuerst wurden die Schranken der Erwerbung aufgehoben, welchenoch im Allgemeinen Landrechte (doch mit geringer Wirksamkeit für das wirklicheLeben) aufrecht erhalten worden waren, vermöge deren kein Adeliger bäuerlicheGrundstücke und kein Unadeliger Rittergüter an sich bringen sollte. Dann folgte,um Mr die Hauptpunkte zu bezeichnen, ein Edict vom 14. Sept. 1811 über dieRegulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (wozu eine Deklara-tion vom 29. Mai 1816 und zwei ergänzende Verordnungen vom 9. Mai 1813und 9. Jun. 1819 gekommen sind), durch welches der bäuerliche Güterbesitz derge-stalt in wahres Eigenthum verwandelt wurde, daß der Gutsherr von solchen Gütern,welche ohne Eigenthum aber mit erblichem Rechte besessen wurden, ein Drittheil dessammtlichen Bodens, wenn aber das Gut nicht mit Erbrechte verliehen war, dieHälfte des Bodens (doch unter Bestimmungen, wodurch die allzu große Verkleine-rung des Vauerhofs verhindert wird) zurückerhielt, das Übrige aber unbeschränktesEigenthum des Landwirths wurde. Zugleich wurden alle auf den bäuerlichen Be-sitzungen ruhenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen für ablöslich erklärte Diese