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Ablösung der Grnndcigenthumsbelastungen S
(mit Einschluß der Armenversorgung!) einführte, welcher nun in andere Hände ge-kommen ist, und als völlig unabhängiges Privatrecht besteht, während die Gemein-den von dHeuem für Kirchen, Schulen und Arme sorgen müssen. Dahin gehprt auchdas Kriegswesen, welches eine ausschließliche Verbindlichkeit der Gutsherren war,nicht blos gegen den Staat oder den Landes - und Lehnsherrn, sondern noch be-stimmter gegen ihre Jins- und Dienstleute, wofür sie manche Abgaben und Vortheilebezogen, die nun wegfallen müßten, nachdem der Kriegsdienst später sogar allein aufdie arbeitenden Classen, mit Ausnahme der Gutsherren, gelegt, und erst neuerdingswieder geworden ist, was er in der frühesten Zeit war und immer hätte bleiben sol-len : eine allgemeine Verpflichtung aller Staatsbürger. Daher ist mit Recht in dermuern Zeit der Satz ausgestellt worden, daß die Anfoderungen des Staats dengrundherrlichen Gefällen und Rechten vorgehen, und diese soweit, als dabei den Un-Serthanen nicht mehr die Mittel bleiben, selbst bestehen und den Staat befriedigen zukönnen, herabgesetzt werden müssen. (Preuß. Edict vom 14. Sept. 1811.) Eineuothwendige Folge der Steigerungen, welche bis in das vorige Jahrhundert in denaus das bäuerliche Grundeigenthum zu Gunsten der Grundherren gelegten Lasten,von da aber in den Leistungen für den Staat, eingetreten sind, ist nun, daß die Staa-ten auf eine Erleichterung jener Lasten haben Rücksicht nehmen müssen. Damit ist,wiewol aus andern Gründen, auch die Aufhebung der Leibeigenschaft verbundenworden, indem man diese mehr wegen ihrer innern und unbedingten Unrechtmäßig-keit verlangte. Die Aufhebung der, auf dem kleinen oder bäuerlichen Grundekgen-thum liegenden Lasten hat in verschiedenen Ländern von Europa stattgefunden oderist wenigstens in Gang gebracht worden, jedoch auf eine sehr verschiedene Art. InEngland ist, so viel wir haben finden können, darüber kein besonderes Gesetz vorhan-den; denn die Acte Karls II. von 1668 (20. Our. II. c. 24), wodurch alle lehn-herrlichen Rechte und Gefälle, mit Ausnahme gewisser Ehrendienste (vorzüglich beider Krönung) abgeschafft wurden, bezieht sich aus Ritterlehen, nicht aufMeier- undAinsgüter (Oop) üolcks) und deren Dienste, die aber doch schon lange gemessen undnieist auf eine gewisse Rente gebracht sind. In Deutschland war Joseph II. dererste Regent, welcher, zugleich mit Einführung einer allgemeinen Besteuerung, eineReduction der grundherrlichen Rechte vornahm, indem die Grundsteuer auf 124Procent des reinen Ertrags bestimmt, und für die grundherrlichen Leistungen, welchealle in eine Geldrente verwandelt werden sollten, ein Maximum von 174 Procentvom rohen Ertrage festgesetzt wurde. Nach dem Tode Josephs II. ist diese Angele-genheit nicht weiter betrieben worden. Ähnliches geschah in Dänemark (s. Stüvea. a. O. S. 61). In Frankreich sind überhaupt alle Lasten des Grundeigenthumsin Folge der Revolution verschwunden. Die berühmte Sitzung vom 4. Aug. 1789machte den Anfang, indem in dieser Nacht die Grundherren selbst rmd die Geistlich-keit ihre Berechtigungen, ihre Jagdrechte, Zehnten, Steuerfreiheiten und Grund-renten zum Opfer brachten. Die Jagdrechte auf fremdem Boden wurden unentgelt-lich aufgegeben, die Zehnten und andere Gefälle der Geistlichkeit ebenso, indem es derStaat übernahm, für die Bedürfnisse der Kirche und der Armen zu sorgen, die Zehntender weltlichen Besitzer und die Grundrenten gegen Entschädigung. Aber zum Unglückbehielt die Sache nicht diesen friedlichen Gang; und obgleich später ausführlicheGesetze über die Ablösung erfolgten, so wurde sie doch in den blutigen Kampf der Par-teien hineingezogen, man verlangte von den Berechtigten die Vorlegung förmlicherErwerbungsurkunden, welche ihnen zum Theil gewaltsam entrissen und vernichtetwaren, zum Theil zahlte man in werthlosen Papieren, und es war endlich kein gro-ßer Gegenstand mehr, als durch das Gesetz vom 17. Jul. 1793 alle Renten undGefälle, welche aus der Gutsherrlichkeit entsprungen waren, ohne alle Entschädi-gung aufgehoben wurden. Das (Zivilgesetzbuch (A. 529, 1911) hat den Grund-satz beibehalten, daß jede Grundrente ablöslich ist, und daß auch durch Vertrag keine