4 Ablösung der Grundeigenthumsbelastungen
Pflichtigen gänzlich unfähig, zu einem dauernden Wohlstande zu gelangen, und dieRechtswissenschaft hat daher schon überall, wo sie konnte, wenigstens infoweit ei-ner wahren Ungemessenheit entgegengearbeitet, daß sie nur ein bestimmtes Grund-stück in seinen hergebrachten Grenzen als das Object ansah, für welches die Dienstezu der herkömmlichen Cultur gefodert werden könnten; indessen waren doch nochviele Gegenden, auch in Deutschland, wo zum Verderben des Bauernstandesvöllig ungemessene Dienste stattfanden. Die Beschrankungen der Benutzung hin-dern die Fortschritte der Cultur und rauben dem kleinen Landwirth die Nebenvor-theile, welche er durch Anstrengung und vermehrten Viehstand gewinnen könnte. Innoch größerm Maße thun dies alle Abgaben, welche, wie der Zehnte, vom Roh-ertrage zu nehmende Verhältnißtheile sind. Sie verhindern, daß Auslagen gemachtwerden, welche einen höhern Ertrag gewähren könnten, indem der Zehntherr, ohnezu diesen Auslagen etwas beizutragen, dann im Zehnten den Vortheil zieht, undzwar in manchen Fällen sogar mehr als überhaupt nach Abzug der Kosten und Zin-sen des Anlagekapitals der ganze Gewinn betragt. Besonders gilt dies von Neu-bruchzehnten (Rodzehnten, Novalzehnten), wobei selbst die Freilassung der ersten(z. B. zehn) Jahre Denjenigen, welcher ein bisher unbebautes Grundstück urbarmacht, noch nicht entschädigt. Zu den für die Cultur sehr nachtheiligen Lasten ge-hören vorzüglich auch die Abgaben, welche unter außerordentlich verschiedenen Na-men bei Veränderungen der Besitzer gegeben werden müssen, weil sie nicht nur denneuen Wirth, welcher ohnehin mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, noch in größereAusgaben verwickeln und ihm die Mittel zu Verbesserung seines neuerworbcnenGutes entziehen, sondern auch weil sie dem Besitzer jede bedeutende und mit Kostenverbundene Verbesserung unräthlich machen, da auch davon dem Lehn- und Grund-herrn wieder sein Antheil ohne allen Abzug der Kosten zuwächst. Die moralischenGründe gegen alle diese Theilungen und Beschränkungen liegen aber darin, daß siein dem Stande der Landwirthe das Gefühl der Dienstbarkeit erwecken, welches leichtin Erbitterung übergeht, und daß sie hierdurch alle edlern Gesinnungen der Vater-landsliebe, der Ehre und des Eisers für das Rechte auslöschen. Der Entstehungs-grund der auf dem Grundeigenthum liegenden Lasten ist sehr verschieden. In sehrvielen Fällen ist er ein sehr rechtmäßiger der gegenseitigen Leistung, indem entwederein Grundstück gegen Dienste, Renten und Abgaben in Veränderungsfällcn über-lassen worden ist, oder baares Geld, zumal von Klöstern, zu einer Zeit vorgestrecktwurde, wo es kirchlich verboten war Zinsen zu nehmen, und diese also unter der Formeines Rentenkaufs versteckt wurden. Aber in ebenso vielen Fällen ist der Ursprungder Dienste und Abgaben nicht so gerecht gewesen. Der freie Eigenthümer ist zins-pflichtig, der Zinspflichtige zum Leibeignen geworden, nur um größern Gewaltthä-tigkeiten zu entgehen. Die Dienste sind einseitig gesteigert und neue eingeführt wor-den, wie die Bausrohnen in vielen Gegenden Deutschlands erst im 17. und 18.Jahrhundert entstanden sind. Die Grundherren waren immer geschäftig, ihre Rechtezu erweitern, und hatten ein zu großes Ubergewicht selbst da, wo die Bauern hättenSchutz finden sollen, in den Gerichten und obern Verwaltungsbehörden der Länder,als daß es jenen nicht hätte gelingen sollen. Wer will nun hier Unrecht und Rechtvon einander scheiden und die Pflichtigen widerlegen, wenn sie meinen, daß ihnenDas und Jenes nicht mitRecht auferlegt worden sei. Es kommt aber hinzu, daß gar /Vieles unter den Lasten des bäuerlichen Grundeigenthums mit voller historischer Ge-wißheit als ursprüngliche Landessteuer oder doch als Gegenleistung gegen den Schutz,welchen die Gutsherren zu gewähren hatten, und nicht mehr gewähren, zu erweisenist, wie dies von Stüve („Über die Lasten des Grundeigenthums", Hanover 1830)und Küntzel („Über die bäuerlichen Lasten im Fürftenthume Hildesheim", 1830) sehrgut ausgeführt worden ist. Von dieser Art ist zwar nicht immer, aber doch zum gro-ßen Theil der Zehnten, welchen die Kirche als allgemeine Steuer für ihre Zwecke