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Ablösung der Grundeigent^umsbelastungen
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herrecht (Retract Bd. V.), dessen unbedingte Aufhebung darum wenigerz« rächen sein möchte, als eine Regulirung nach den Bedürfnissen jeder einzel-nen Gemeinde, nur unter gewissen allgemeinen Grundsätzen. Wie groß die gefchloftjenen Bauergüter sein sollen, ist freilich nach den natürlichen Verhältnissen des Bo-dens sehr verschieden, bestimmt sich aber vorzüglich danach, daß darauf auch eimziemlich starke Familie ohne ein anderes als ihr landwirthschaftliches Gewerbe reich»lich, d. h. so leben kann, um in gewöhnlichen Zeiten etwas zu erübrigen. Die zweiteObliegenheit des Staats ist, dafür zu sorgen, daß der Landwirth Herr seines Bo-dens sei und die Früchte seiner Arbeit selbst genieße. Diesem Endzwecke stehen alleArten von Belastungen, Einschränkungen des Eigenthums, Dienste, Zehnten, fixeNaturalabgaben und selbst unablösliche Renten in Geld, ferner die Beschränkungenund Theilungen der Benutzung, Weidegerechtigkeiten, geradezu entgegen, und ihr»Abschaffung (in der Regel gegen Ersatz) ist daher für das Wohl des Staats wünschens-wert!), janothwendig. Man hat hierbei gewöhnlich nur die materialen Gründe die-ser Nothwendigkeit aufgefaßt, aber noch wichtiger und dringender sind die moralischenund rechtlichen, welche letzte nicht blos dafür sprechen, daß die Gesellschaft (derStaat) eine Aushebung der auf dem Grundeigenthum liegenden Lasten verordnenkönne, sondern dazu verbunden sei. Wir müssen dabei 1) die persönlichen Dienste(Frohnen), sowol gemessene als ungemessene; 2) die Beschränkungen der Be-nutzung durch Weiderechte; 3) die unbestimmten jährlichen Abgaben von demRohertrage; Zehnten und Theilkorn; 4) bestimmte auf den Gütern liegende Nattr-ral- und Geldrenten, endlich 5) zufällig wiederkehrende Abgaben, oder Entrichtungeines Theils des ganzen Werthcs (^, -z-, als Handlohn, Lehnwaare u. s. w.) voneinem Grundstücke oder wol von dem ganzen Nachlasse (Besthaupt, Todtenfall u.s. w.) unterscheiden. Die historische Entstehung aller dieser Verhaltnisse, worin sichpersönliche Unfreiheit, Abgaben und Dienste für den Staat, und gewöhnliche bür-gerliche Contracte (Überlassung von Land mit Vorbehalt gewisser Leistungen stattdes Kaufgeldes, oderunaufkündliche Darlehne gegen jährliche Geld- undZNaturalren«ten statt der Zinsen) begegnen und vermischen, ist nur in einer kleinen Minderzahlder einzelnen Fälle nachzuweisen, meistentheils beruht sie auf einer allgemeinen undallmaligen Entwicklung des gesellschaftlichen Zustandes, welche nur in den vonZeit zu Zeit vollendeten Resultaten, nicht aber in ihrem Werden selbst beobachtetwerden kann, und bei welcher die Anfangspunkte ganz im Dunkeln liegen. Dahingehört die große, aber jetzt endlich in ihrer unmittelbaren Anwendung ziemlich unprak-tisch gewordene Frage, ob die Rechtsverhältnisse des Bauernstandes als eine allma«lige Entlassung aus Leibeigenschaft und Hörigkeit oder als eine Unterdrückung dergemeinen Freiheit angesehen werden müssen. Da man aber mit diesen ins höhereAlterthum zurückgehenden Untersuchungen nie eine wahre juridische Gewißheit, son-dern nur eine historische Wahrscheinlichkeit erreichen kann, so ist es auch aus diesemGrunde zu einem gerichtlichen Gebrauche ganz vergeblich, von einer solchen histori-schen, oft sehr problematischen Grundlage auszugehen, und nur die Gesetzgebungkann in derselben, wenn sie wirklich zu einer vollen Evidenz gebracht werden kann,Gründe für Manches finden, was sie zu thun hat.
Die materiellen Gründe für die Aufhebung der Lasten des Grundeigenthumssind sehr einleuchtend und allgemein anerkannt. Die meisten derselben kosten denDienst- und Zinspflichtigen bedeutend mehr als sie den Berechtigten eintragen, undes entsteht also daraus ein reiner Verlust für das Ganze. Die Arbeit, welche ausZwang gegen eine meist sehr kleine, oder auch wol ohne alle Vergütung verrichtet wird,ist der Erfahrung und der Natur der Dinge nach lange nicht so gut und nicht so vielWerth, als in gleicher Zeit von einem freien Lohnarbeiter geleistet wird. Wo Fröhner,zumal mit Zugvieh und Geschirr, stundenweit herbeikommen müssen, ist Zeit undKraft, welche der Weg erfodert, rein verloren. Ungemessene Dienste machen den