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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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der Papst freilich niemals durch irgend eine Thathandlung von seiner Seite billigen, er wird demaber nachsehen, ungern zwar, jedoch geduldigen Sinnes, sofern nur eine derartige Dispensation vondem Bischöfe innerhalb der gleich anzuführenden Zeit, und mit Beobachtung des andern, was eben-falls gleich ausgesprochen werden soll, ertheilt worden ist. Nämlich erstlich erklärt Seine Heilig-keit, daß, da die andern Fakultäten, welche der Apostolische Stuhl in Betreff der zwischen Ka-tholiken einzugehenden Ehen denselben Bischöfen zu übertragen gewohnt ist, nur auf eine Zeitvon fünf Jahren beschränkt sind, auch die vorerwähnte Nachsicht nur für einen Zeitraum von fünfJahren, von diesem 27sten März 1830 an gerechnet, dauern soll, und zwar so, daß, wenn daraufjene Fakultäten, die gewöhnlich für Ehen unter Katholiken übertragen werden, wiederum für neuefünf Jahre bewilligt werden, deswegen doch diese Nachsicht noch nicht für verlängert gehalten wer-den kann, wenn sie nicht auch durch einen neuen Akt und mit ausdrücklichen Worten wiederholtworden ist. Ueberdies hat auch unser Heiligster Herr zweitens beschlossen, daß, so oft für ge-mischte Ehen eine Dispensation von den in jener Nachsicht begriffenen Graden verlangt wird, derBischof sie nicht eher ertheilen kann, als nachdem er den katholischen Thcil darüber, was die An-sicht der Kirchengesetze in Betreff dieser gemischten Ehen scy, belehrt, und ihn väterlich und eifrigzu deren gewissenhafter Befolgung ermahnt, auch ihm besonders den großen Frevel vorgehalten hat,dessen er bei Gott schuldig werden würde, wenn er eine solche Ehe zu schließen wage, ohne ihreine zureichende Gewährleistung vorausgehen zu lassen, daß die Kinder beiderlei Geschlechts in derHeiligkeit der katholische» Religion jedenfalls erzogen werden. Drittens, wenn es sich incmem andern Falle (was Gott verhüten wolle) zutragen sollte, daß ein Bischof, der durch solcheBelehrung und Ermahnung nichts ausgerichtet hat, um den katholischen Thcil von seinem verwerf-lichen Entschlüsse abwendig zu machen, der Nothwcndigkeit weichen und die Dispensation erthei-len zu müssen glaubt, wiewohl jene zureichende Gewährleistung für die katholische Kinder-Erziehungnicht vorhanden ist, so hat Seine Heiligkeit beschlossen, daß auch dann der Bischof die Dispensationnicht anders ertheilen kann, als durch eine schriftliche Urkunde, oder ein, dem katholischen Thcilzu übermachendes Schreiben, worin mit deutlichen Worten auszusprechen ist, daß die Lösung desHindernisses, welches sich der Hcurath entgegenstellte, in diesem Falle nur deswegen erfolge, da-mit nicht größeres Aergerniß entstehe, und daß daher die Ehe zwar eine wahre und gültige sehn,der katholische Thcil aber, der sie gegen die Vorschriften der katholischen Religio» eingehe, sich dochsehr schwer versündigen werde. Wenn dann ferner diese unerlaubte Heirath also geschlossen wird,so ist nicht nur jeder geistliche Ritus zu vermeiden, womit sie begleitet werden könnte, sondern auchjede andere Handlung, wodurch der Priester sie zu billigen scheinen dürfte, wie es in dem vorer-wähnten Schreiben Seiner Heiligkeit verordnet ist. Nach diesem betheuert Seine Heiligkeit, nie-dergeworfen zu den Füßen des Gekreutzigten, wie Sie zu vorgedachter Nachsicht nur aus demGrunde vermocht, oder eigentlicher fortgerissen werde, damit nicht schlimmerer Schaden der katho-lischen Religion erwachsen möge. Uebrigens wird diese Nachsicht dem Bischöfe hinreichende Sicher-heit in seinem Gewissen gewähren, sofern er nur dasjenige, wovon er, nachdem er die Erleuch-tung des Heiligen Geistes angefleht, glaubt, es werde im Herrn zum Frommen gereichen, gethan,und alles andere, was gesagt worden ist, gewissenhaft bewahrt hat. Endlich ermahnt Seine Hei-ligkeit die Bischöfe und beschwört sie inständigst im Herrn, mit größtem Flciße darauf zu sehen,daß es nicht durch dieses ihr Verfahren gegen Leute, welche gemischte Eheu auf unerlaubte Weiseeingehen wollen, dahin komme, daß bei der katholischen Bevölkerung das Andenken an die jeneEhen verabscheuenden Kirchengesetze und an den mit größter Beharrlichkeit geübten Ernst, womit dieMutter-Kirche sich bemüht, ihre Kinder davon abzuhalten, solche zum Verderben ihrer Seeleneinzugehen, geschwächt werde. Daher wird es die Pflicht der Bischöfe und der andern, ihnen un-tergebenen geistlichen Hirten sehn, in Zukunft mit brennenderem Eifer dahin zu streben, daß sie beidem Unterricht der ihrer Sorge anvertraute» Katholiken im Privat-Leben sowohl wie öffentlich,der auf jene Ehen bezüglichen Lehre und Gesetze der Kirche mit Klugheit zugleich und mit FleißErwähnung thun und deren Bewahrung einschärfen.

Rom am 27sten März, im Jahre des Herrn 1830.