Declaration vom 21. November 180Z.
Ee. Königliche Majestät von Preußen :c. :c. haben in Erwägung gezogen, daß die Vorschriftdes A. L. R. Thl. 2. Tit. 2. 76., nach welcher bei Ehen zwischen Personen verschiedenen Glaubens-bekenntnisses die Söhne in der Religion des Vaters, die Töchter aber in dem Glaubensbekenntnisseder Mutter, bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre unterrichtet werdest sollen, nur dazu diene, denReligions-Unterschied in den Familien zu verewigen, und dadurch Spaltungen zu erzeugen, die nichtselten die Einigkeit unter den Familien-Gliedern zum großen Nachthei! derselben untergraben.
Höchstdieselben setzen daher hierdurch allgemein fest: daß eheliche Kinder jedesmal in derReligion des Vaters unterrichtet werden sollen, und daß zu Abweichungen dieser gesetzlichen Vor-schrift kein Ehegatte den andern durch Verträge verpflichten dürfe. Uebrigens verbleibt es auchnoch fernerhin bei der Bestimmung des H, 78. a. a. O. des Allgemeinen Landrechts, nach welcherNiemand ein Recht hat, den Eltern zu widersprechen, so lange selbige über den ihren Kindern zuertheilenden Religions-Unterricht einig sind.
Se. Königliche Majestät befehlen sämmtlichen Landes-Justiz-Collegien und Gerichten, ins-besondere den Consisiorien und vormundschaftlichen Behörden, sich nach dieser Declaration gebührendzu achten, und soll dieselbe gedruckt und zur allgemeinen Kemitniß gebracht werden.
Gegeben Berlin, den 2Isten November 1863.
(gez) Friedrich Wilhelm-(I.. 8.)
(gez.) v. Goldbcck. v. Massow.
L. Kabinetsordre vom 17. August 1825.
In den Rheinprovinzen und in BZestphalcn dauert, wie Ich vernehme, der Mißbrauchfort, daß katholische Geistliche von Verlobten verschiedener Confession das Versprechen verlangen, dieaus der Ehe zu erwartenden Kinder, ohne Unterschied des Geschlechts, in der katholischen Religionzu erziehen und dar ohne die Trauung nicht verrichten wollen. Ein solches Versprechen zu fordern,kann so wenig der katholischen, als in dem umgekehrten Fall der evangelischen Geistlichkeit, gestattetwerden. In den östlichen Provinzen der Monarchie gilt das Gesetz, daß eheliche Kinder ohne Un-terschied des Geschlechts in dem Glaubensbekenntniß des Vaters erzogen werden (Declaration vom21sten November 1863); in diesen Theilen des Staats sind und werden ebenfalls gemischte Ehen ge-schlossen und von katholischen Geistlichen eingesegnet, und es waltet kein Grund ob, dasselbe Gesetznicht auch in den westlichen Provinzen geltend zu machen. Demgemäß verordne Ich hiermit; daß
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