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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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gewalt jenen Bischöfen um so lieber, als Sie von ihrer Tugend eine hohe Meinung begt, undvöllig darauf vertraut, daß sie von einer so weitgreifcnde» Gewalt den vorsichtigsten Gebrauch machenwerden. Und überdies erklärt der Papst, daß diese Bischöfe jene ganze Gewalt auch durch anderedazu geeignete Geistliche, die sie ausdrücklich damit beauftragen, ausübe» lassen können. Einigesist jedoch vorhanden, was den Gebrauch dieser Macht betrifft, woran Se. Heiligkeit die Bischöfe undderen Beauftragte zu ermahnen befohlen hat. Zuerst nämlich, daß sie in de» einzelnen Fällendarauf sehen sollen, ob die Ehe, welche ungültig war, erneuert werden kann durch eine neue, von beidenTheilen abzugebende Erklärung ihrer Einwilligung, durch eine solche Erklärung nämlich, welche ingebührender Form geschieht, und der die Gewährleistungen vorhergehen, welche bei gemischten Ehender Apostolische Stuhl zu verlangen pflegt. Und zwar mögen sie für eine solche Erneuerung derEinwilligung nur alsdann Sorge tragen, wann, nach reiflicher Erwägung aller Nebenumstände jedeseinzelnen Falles, sie glauben, daß keine Gefahr eines schwereren Uebels bei Forderung und Voll-ziehung dieser Sache eintreten werde: wenn sie aber dagegen einsehen, daß diese schwereren Ucbelmit Recht zu befürchten sind, so ist es ihnen erlaubt, die Ehe in der Wurzel zu heilen. Zweitens,daß, so oft sie in dergleichen Fällen die Ehe in der Wurzel heilen, sie überhaupt gehalten sind,den katholischen Theil auf die Größe des von ihm begangenen Frevels aufmerksam zu machen, undihm für diese Sünde eine heilsame Buße aufzulege», auch ihn besonders im Herrn zu ermahnen,daß er seine Obliegenheiten erfülle, namentlich die, welche die katholische Erziehung der Kinder beiderleiGeschlechts betrifft. Drittens, daß die Bischöfe und deren Beauftragte sich enthalten-sollen, solcheEhen unvorsichtiger Weise zu bestätigen, von denen sich voraussehen läßt, daß sie binnen kurzemvor dem bürgerlichen Gesetz durch ein, die Scheidung zwischen den Parthcien aussprechendes Ur-theil der weltlichen Obrigkeit getrennt werden dürften. Und zwar hat unser Heiligster Herr diesnachzulasse» beschlossen, um die Katholiken, welche in den vorgenannten vier Diöcesen bis zu gegen-wärtiger Zeit Ehen mit Akatholiken eingegangen, die zugleich unerlaubt und ungültig sind,desto leichter auf den Weg des Heils zurückzurufen. Dasselbe Maaß- der Nachsicht soll aber keines-weges gegen diejenigen angewendet werden, die in Zukunft es wagen sollten, gemischte und ungültigeEben einzugeben, indem ja sonst Mehrere in Hoffnung des leichten Heilmittels sich ein Herz fassenwürden, zu sündigen. Uebrigens hat Se. Heiligkeit in Ihrem an dieselben Bischöfe gerichteten Schrei-ben, dessen oben gedacht ist, die gemischte» Ehen, welche in Zukunft l nämlich vom 2östen März1830 an) in den vorgenannte» vier Diöcesen geschlossen werden, bereits für wahre und gültige Ehenerklärt, auch wenn sie ohne Beobachtung der vom Tridentincr Concil vorgeschriebenen Form ein-gegangen werden, jedoch nur in sofern, als ihnen kein anderes kanonisches trennendes Hindernißentgegensteht. Es weiß zwar der Papst, daß die gedachte sehr drückende Lage, worin sich jene vier Bischöfegegenwärtig befinde», auch daraus hervorgegangen ist, daß einige Katholiken von thörichter Liebeschmählich verblendet, mit ihren «katholische» Verwandten Heirathen schließen wollen, und die Prie-ster behelligen, die sich weigern, ihnen hierin gefällig zu seyu. Hierbei crmahnt Seine Heiligkeitjedoch die Kirchenobern selbst in dem Herrn, daß sie der Untugend solcher Personen ihre Beharr-lichkeit in den ^eelsorgerpfiichten entgegenzustellen, ja sogar sich zu bemühen haben, sie zu heilsa-meren Vorsätzen zurückzurufen. Wenn aber in irgend einem Falle, wo diese väterlichen Bemühungender geistlichen Hirten vergeblich sind, die katholische Person von ihrem Vorsatze, eine Ehe mit ihremakatholischen Verwandten einzugehen nicht zurückgebracht werden kann, und das Hinderniß, dessenLösung zu gültiger Schließung der Ehe verlangt wird, nur zu den entfernteren Graden gehört,nämlich zum dritten oder vierten Grade der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft, oder zur geistlichenVerwandtschaft (die jedoch ausgenommen, welche zwischen dem Taufzengen und Täufling stattfin-det), oder endlich zu dem aus einem Verlöbnisse entspringenden Hindernisse der öffentlichen Ehrbar-keit: dann wird der Bischof selbst erwägen müssen, ob ein gerechter und dringender Grund vorban-den sst), ^die Dispensation zu bewilligen,. und zwar ein solcher Grund, der sich nicht bloß auf dieVerhältnisse von Privatpersonen, sonder» auch zugleich auf die öffentlichen Verhältnisse der katho-lischen Religion bezieht; auch soll er zugleich mit brünstigen Gebeten die Erleuchtung des beiligenGeistes anflehen, damit er hierauf in einer Sache von solcher Wichtigkeit den Rathschluß fasse,von welchem er sich den meisten Nutzen in dem Herrn versprechen zu können glaubt. Wenn nunaber einer von den vier oft gedachten Bischöfen, durch einen solchen gewichtigen Grund dazu bewo-gen, von einem der vorhin genannten Grade (jedoch nicht von andern Graden, noch von irgend einemandern Hinderniß), zum Behuf der Eingehung einer gemischten Ehe dispensirt hat, so wird dies