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Schluß.
Als die gedachte Erklärung des Erzbischofs der Regierung vorgelegt wurde, hätte dieseoffenbar sogleich ohne den geringsten Schein von Härte die Maaßrcgel, deren Unvermeidlichkeit ihmvorgestellt worden war, in Ausführung bringen können. Der Erzbischof hatte, wie er selbst dieArt seines Verfahrens zugab, nicht allein gegen sein Versprechen, sondern auch gegen das Gesetzgehandelt; er hatte erklärt, bei diesem Verfahren beharren zu wollen, er hatte alle weiteren Mit-theilungen und Vorschläge im Voraus von sich gewiesen.
In beharrlicher Fortsetzung der äußersten Milde und Nachsicht, welche die Regierung sichvorgeschrieben, ward jedoch beschlossen, ihm noch einmal Zeit zu geben, sich eines Bessern zu be--sinnen, oder verständigen und wohlwollenden Rath einzuholen. Zu dem Ende wurde erst nach Mo-natsfrist, unterm 24sten Oktober, der Ministerial-Erlaß an ihn gerichtet, welcher (unter bl.) bei-liegt. In diesem wird zuvörderst dem Erzbischof von der höchsten Staatsbehörde, als auf aus-drücklichen Befehl Seiner Majestät des Königs, die Sträflichkeit seines Verfahrens vorgehalten, unddarauf die Ausführung der ihm schon angekündigten Maaßregcl in nächste Aussicht gestellt. Hierbot sich nun der Regierung folgende Erwägung dar: wenn der Erzbischof unbesiegbare Gewisscns-scrupel haben sollte, an seinem Betragen etwas abzuändern, so mußte ibm doch (dachte man) andrer-seits die Unmöglichkeit klar entgegentreten, dieses gegen den ausdrücklichen, auf die Landesgesetzegestützten Willen der Königlichen Regierung fortzuführen. Gerieth er nun hierdurch in einen schmerz-lichen Conflict, so war dies offenbar ganz und gar seine eigene Schuld. Jedoch bot sich ihm einAusweg dar-: er konnte sich an die Königliche Gnade wenden, um auf Darstellung jener Umständedie landesherrliche Zustimmung zu erhalten, seine Amtsthätigkeit ohne weiteres Einschreiten einstellenzu dürfen. Es genügte gewiß vollkommen, daß man beschloß, ihm diesen Ausweg offen zu lassen;aber man ging weiter. Man kam ihm entgegen; man sprach ihm diesen Beschluß sogleich aus, essollte ihm die Ueberwindung erspart werden, selbst den Schritt zu thun, den die Regierung alleinvon ihm erwarten konnte.
Aber selbst darauf beschränkte man sich nicht. In Folge eines besonderen Befehles SeinerMajestät begab sich der Ober-Präsident der Provinz Sachsen, Graf Anton zu Stolberg, inder Stille in des Erzbischofs Nähe, und ließ diesen noch einmal durch einen gemeinschaftlichen Ver-trauten die warnende Stimme des bewährten Freundes hören, ja ihm die hülfreiche Hand zeigen,die er vor einem Monate zurückgewiesen hatte. Jener Vertraute war angewiesen, falls der Erzbi-schof die Sache nicht bis zum äußersten treiben wollte, jedoch Bedenken haben möchte, sein Amtniederzulegen, ihn auf eine« noch weiter gehenden Vorschlag zu leiten. Der Erzbischof konnte sichja eine Frist erbitten, um die schwierige Lage, in welcher er sich befand, dem Oberhaupte seinerKirche vorzulegen; auch dies wollte man unter jenen Voraussetzungen gewähren, ohne daß er seinAmt niederlegen dürfe. Es würde genügt haben, daß er sich unterdessen die Herstellung des gesetz-lichen Zbatus czuu gefallen ließe, den er vorgefunden.
Der Erzbischof wies den Vertrauten ab, indem er ihn Statt aller Erwiederung die Ant-wort übergeben hieß, die er so eben dem Minister eingesandt hatte. Von einem weiteren Eingehenauf einen vermittelnden und versöhnenden Schritt war also gar keine Rede, und der Vertraute kehrtemit jener Antwort zurück.
Diese Antwort des Erzbischofs vom .Zlsten Oktober (Beilage V.) ist eines der charakteristisch-sten, wie der wichtigsten Aktenstücke der ganzen Verhandlung, vielleicht der Zeit. Zuvörderst weistder Erzbischof aufs Bestimmteste die Voraussetzung zurück, als ob er die Unzulässigkeit einigerin der Hermesischen Angelegenheit gethanen Schritte anerkannt habe. Dieser Zug reicht hin, denGeist der ganzen Antwort zu bezeichnen. Die Königliche Nachsicht hatte, bei der durch die sicher-sten Zeugnisse begründeten Voraussetzung, jene Schritte in der dem Ministerial-Erlasse zu Grundeliegenden Verfügung, großmllthig in den Hintergrund gestellt: der Erzbischof beladet sich freiwilligwieder mit der ganzen Verantwortlichkeit seines ungesetzlichen Werfahrens und seines Ungehorsams,
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