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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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ziehung der künftigen Nachkommenschaft zu verlangen. Seine Heiligkeit konnte nämlich auf keineWeise von jenem beharrlichen Eifer abweichen, womit der Apostolische Stuhl immer darüber ge-wacht hat, daß die heiligen Eanones, welche dergleichen gemischte Ehen, die voll von Unzicrdeund geistlicher Gefahr, streng verbieten, gewissenhaft beobachtet würden. Viel weniger aber konnteSie abweichen von jener heiligsten Anordnung desselben Stuhls, wonach die Römischen Päpste, dasie zuweilen (ungern nämlich und nur um gewichtiger Ursachen willen) dergleichen Ehen zuließen,ihren Dispensationen die ausdrückliche Bedingung beizufügen pflegten, daß der Schließung der Ehegeeignete Gewährleistungen vorangingen, nicht nur damit der katholische Ehegatte durch den akatho-lischen von seinem Glauben abwendig gemacht werden könne, ja vielmehr sich für verpflichtet hal-ten müsse, den letzteren nach Kräften von seinem Irrthum abzuziehen, sondern auch damit die Kin-der beiderlei Geschlechts, die aus dieser Ehe gebore» werden, durchaus in der Heiligkeit der katho-lischen Religion erzogen würden. Denn da nicht nur das geistliche, sondern auch das natürliche undgöttliche Gesetz durchaus verbieten, daß nicht der Mensch bei Schließung von Heiratbe» sich oderseine künftige Nachkommenschaft leichtsinnig der Gefahr des Abfalls hingebe, so ist wahrlich darausklar, daß die erwähnten Gewährleistungen deswegen angewendet werden, damit dieses natürlicheund göttliche Gesetz unverletzt behalten werde. Daher hat Scine Heiligkeit die genannten Kir-chenobcrn für den sseelsorgerischen Eifer, womit sie bemüht gewesen, die ihrer Sorge anvertrautenKatholiken von der Schließung unerlaubter Ehebündnisse mit Akatholikcn abzuhalte», mit gebühren-den Lobsprüchcn beehrend, sie inständigst im Herrn ermahnt, daß sie auch künftighin hierauf mitEifer und Klugheit hinarbeiten mögen, zugleich aber auch in demselben Schreiben einige Verordnun-gen ertheilt, die zur Linderung der drückenden Lage dieser Bischöfe dienlich zu sehn schienen und dahinabzweckten, die zu solchen unerlaubten Verbindungen hinneigenden Katholiken zu bessern Entschlüssenund heilsamer Buße leichter zurückzuführen. Und zugleich hat Se. Heiligkeit erklärt, daß sie zugroßer Hoffnung ermuthigt werde, nicht nur die Bischöfe würden diesen päpstlichen Bescheiden ge-wissenhaft gehorchen, sondern auch der Durchlauchtigste König selbst würde, nach Seiner Billigkeitund Nachsicht gegen die ihm untergebenen Katholiken, nicht unwillig werden, wenn die SeelenhirtenSr. Majestät in bürgerlichen Angelegenheiten von Herzen gehorchend, doch in dieser Sache, welchedie Heiligkeit der Ehe selbst berührt, und die religiösen Pflichten der Ehegatten betrifft, die heiligenRegeln der katholischen Religion befolgen. Diese zwicfä'ltige Hoffnung hegt der Papst in hohemGrade nun auch jetzt, indem er durch diese Instruction den vorgedachten vier Bischöfen Einigesandere kundgcthan wissen will, was er in dieser Sache nachzusehen oder zu dulden beschlossen.Was nämlich zuerst die Ehen anlangt, die in den vier Diöcescn von Köln, Trier, Paderborn undMünster bis jetzt ohne Beobachtung der von dem Tridentiner Concil vorgeschriebenen Form eingegangensind, so hat Unser Heiligster Herr bereits durch jenes Sein Schreiben an die Bischöfe eröffnet, daßer ihnen geeignete Vollmachten übertragen werde, damit sie den daraus erwachsenen Ucbeln, wenig-stens zum großen Thcile, abhelfen können. Der Papst nämlich, eingedenk dessen, daß er der Stell-vertreter Jesu Christi sey, der gekommen ist zu suchen und selig zu machen, was verloren war, hatden unglücklichen Zustand jener Katholiken berücksichtigt, die in einer vor Gott und der Kirche un-gültigen, vor den bürgerlichen Gesetzen des Orts aber gültigen Ehe lebend, mit großer Schwierigkeit zukämpfen haben, um zum Bessern zurückzukehren, und von Erbarmen gegen sie bewegt, hat er beschlossen, ih-nen einen leichteren Weg zur Bußezu eröffnen. Dem Erzbischofvon Köln und den Bischöfen von Trier, Pa-derborn und Münster wird daher durch diese Instruction zu erkennen gegeben, daß Sc. Heiligkeit ihnen dienöthigeund geeignete Machtvollkommenheit ertheilc, kraft deren ein jeglicher von ihnen, als Beauftragter desApostolischen Stuhles, die bis zum Tage des Empfangs gegenwärtiger Instruction zwischen einem Katholikeneinerseits und einem Akatholikcn andererseits eingegangenen Ehen, welche deswegen ungültig sind,weil bei ihrer Schließung die von dem Tridentiner Concil vorgeschriebenen Formen nicht beobachtetworden, in seiner Diöces bestätigen und in der Wurzel heilen kann. Und weil ferner einige vonden bis jetzt geschlossenen gemischten Ehen wegen anderer kanonischer Hindernisse, die ihnen entge-genstanden, ungültig sind, so giebt deswegen Unser Heiligster Herr den vier Bischöfen selbst dievolle Gewalt, wornach ein jeder von ihnen als Beauftragter des Apostolischen Stuhles inseiner Diöces von jenen Hindernissen dispensiren kann, insofern es sich nämlich nur von solchenHindernissen handelt, von welchen der Apostolische Stuhl aus gewichtigen Ursachen schon zu dispen-siren pflegt, und in sofern sich die Dispensation selbst nur auf Heilung der daselbst bis zu gegen-wärtiger Zeit geschlossenen gemischten Ehen bezieht. Seine Heiligkeit überträgt nämlich diese Voll-