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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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daß er jenes Versprechen abgelegt hatte, ohne die Aktenstücke, auf die es sich bezog, zu kennen,und fühlte er sich dadurch im Gewissen gedrückt; so konnte er um Erläuterungen über bedenklichePunkte bitten, wie sie ihm wicklich in jenen Besprechungen in dem verflossenen Monat Septemberzur befriedigenden Lösung aller von ihm vorgebrachten Bedenklichkeiten, von freien Stücken gegebenworden, oder er mußte eine Würde niederlegen, der er ohne Verletzung seines Gewissens nicht vor-stehen zu dürfen glaubte. Allein von dem allen hat er gerade das Gegentheil gethan. Nicht zu-frieden damit, jenes Versprechen nicht zu halten, bat er vielmehr die Regierung in dem Glaubenbestärkt, daß er dasselbe als bindend anerkenne, während er im Stillen die bei ihm um Rath undEntscheidung einkommendcn Pfarrer nicht allein gegen die von ihm angenommene Instruktion, son-dern auch gegen die Landesgesctze bcschied, deren Conflikt mit der strengeren Disciplin eines Theilcsdes jetzigen Erzstiftcs durch weise Milderung zu heben, der offenbare Zweck der papstlichen Verfü-gungen war. Es war nach der Publikation jenes Brcve niemals, weder an ihn, noch an einen derübrigen Bischöfe das Ansinnen gestellt, zuzulassen, daß die Trauung gemischter Ehen ohne Unter-schied und ohne Prüfung solle zugestanden werden: vielmehr war die Entscheidung in jedem einzel-nen Falle der geistlichen Behörde, jedoch mit der Bedingung überlassen, daß die Zulassung nichtvon dem Abgeben eines förmlichen Versprechens über die Kinder-Erziehung Seitens der Verlobtenabhängig gemacht würde, weil die Gesetze dieses nicht gestatten. Das Breve selbst fordert jenes Ver-sprechen (sponsio) nicht, sondern schreibt Ermahnungen und daraus hervorgehende moralische Ga-ranticcn (cmukiones) vor, deren Erwägung im einzelnen Falle dem Pfarrer oder dem bischöflichenGeneral-Vicariate anhcim fällt. So war es in dem Erzstifte bis zum Antritte der Amtsführungdes Herrn Erzbischofes im Sommer 1834, so wird es noch jetzt in den drei benachbarten Spren-gel» gehalten.

Der Herr Erzbischof hat also gegen fein Wort und gegen seine Pflicht, gegen die bestehendenGesetze und Anordnungen gehandelt, und über seine Versuche, dieselben zu untergraben und umzu-stürzen, die Regierung nicht allein im Dunkeln gehalten, fondern vielmehr sie im entgegengesetztenGlauben bestärkt. Alles dieses steht durch Beläge fest, die nur aus höheren Rücksichten jetzt nichtzur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.

Wenn solche große und schwere Tharsachcn, nach freventlicher Zurückweisung aller Abmahnung,und nach wiederholter schriftlicher Erklärung des Erzbischofs, daß er bei seinem Verfahren behar-ren wolle, schon an sich die Einschrcitung der Landesherrlichen Macht gebieterisch hervorriefen; sodurfte es auch nicht unbeachtet bleiben, daß diese ganze Handlungsweise des Erzbischofs, nach un-verkennbaren Spuren mit dem feindseligen Einflüsse zweier revolutionaircn Parteien zusammenhänge,welche die Gemüther aufzuregen, die Gewissen zu verwirren suche», um ihre zerstörenden und weit-greifcndcn Pläne durchzusetzen.

So haben sich denn endlich, bei der Uncrtraglichkcit eines solchen Zustandcs, und bei denimmer ernster und drohender werdenden Folgen desselben, Se. Königl. Majestät zu Ihrem großenBedauern genöthigt gesehen, wenigstens so weit, mit der Ihnen von Gott verliehenen Landesherr-lichen Macht einzuschreiten, daß dem Uebcl abgeholfen, und der Erzbischof in die Unmöglichkeitversetzt werde, sein Amt zum Verderben des Staates zu gebrauchen.

Demgemäß haben des Königs Majestät, in Folge Allerhöchster Kabinets-Ordre vom heuti-gen Tage, den Herrn Erzbischof bedeuten lassen: daß Allerhöchstdiesclben von nun an die fernereVerwaltung seines erzbischöflichen Amtes in Ihrem Reiche nicht gestatten. Der Prälat ist ange-wiesen worden, sich aller dahin einschlagenden amtlichen Handlungen zu enthalten, die erzbischöflicheWohnung und den Sprengel sofort zu verlassen, und in seiner Heimath die weiteren BestimmungenSr. Majestät abzuwarten. Sollte derselbe, ungeachtet dieses Allerhöchsten Verbots, in der Aus-übung seines Amts fortfahren; so sind dessen Handlungen als ungeschehen zu betrachten, und essoll ihnen keine Folge oder Wirkung beigelegt werden.

Das Hochwürdige Domkapitel wird von diesem Vorgange hiedurch in Kenntniß gesetzt,um bei der nunmebr eingetretenen Hinderung des erzbischöflichen Stuhles diejenigen kanonischenVerfügungen zu treffen, die dem Fall einer secles impoüilu angemessen und geeignet sind, sowohldie innere Verwaltung der Diöccse augenblicklich aufrecht zu erhalten, als auch die Herstellung einergeordneten kirchlichen Regierung auf kanonischem Wege einzuleiten.

Des Königs Majestät versehen sich demnach zu der dem Metropolitan - Domkapitel bei-wohnenden Weisheit, Kenntniß der Verhältnisse und pflichttreuen Gesinnung, daß Dasselbige nicht