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wandt, und daß diese, soviel bekannt geworden, auch in anderen Deutschen Ländern nicht stattge-funden hat.
Ganz von derselben Art und Tendenz ist drittens die in den öffentlichen Blattern vielbesprochene Aufstellung von achtzehn Sätzen, welche den Priestern, die als Beichtväter zugelassenwerden wollen, und anderen Geistlichen der erzbischöflichen Diverse Köln als Bedingung ihrer Wirk-samkeit zur Unterschrift von ihm vorgelegt werden sollten und wirklich vorgelegt worden sind.Die Aufstellung einer solchen neuen Bedingung ist offenbar eine neue Verordnung, welche alssolche der Landesherrlichen Genehmigung bedarf. Sie greift ferner durch die bedingende Kraft,welche der Unterschrift beigelegt wird, tief in die Rechte Einzelner ei», und bedarf deshalb einerbesonder» Beachtung. Endlich aber enthält der achtzehnte Artikel jener Thesen, wodurch auch inSachen der Disciplin jeder Rekurs gegen Mißbrauch der crzbischöflichen Gewalt an den Landcshcrrnunbedingt ausgeschlossen wird, einen unmittelbaren Eingriff in das Landesherrliche Recht, wie esin allen Deutschen Landen und fast allen christllchen Staaten Europa's seit Jahrhunderten besteht.
Eine so bedeutende, so bedenkliche, so gesetzwidrige Anordnung ward aber von dem HerrnErzbischof vorgenommen, ohne daß er der Regierung auch nur eine Anzeige zu machen für gut be-funden hätte.
Nicht minder gesetzwidrig, und mit noch beschwörenderen Umstanden verbunden, ist endlichviertens das Verfahren des Herrn Erzbischofs hinsichtlich der geuuschten Ehen gewesen, und esmuß dieses Umsiandcs schon hier um so ausführlicher Erwähnung geschehen, als der Herr Erzbischofsich nicht gescheut hat, diesen Gegenstand mit Vcrschweiguug der wahren Sachlage als den eigent-lichen Grund des ihm angedrohten Verfahrens der Regierung hervorzuheben, und dadurch die Gemü-ther aufzuregen: ein Benehmen, das um so schwererer Verantwortlichkeit unterliegt, als darin schonan sich ein großer Mißbrauch der Königlichen Gnade enthalten ist. Es war nur Wirkung dieservon ihm als Schwäche ausgelegten Gnade und Nachsicht, daß nach der Abweisung der freund-lichsten und zugleich ernstesten mündlichen Vorstellungen, die ihm im Namen Sr. Majestät des Kö-nigs selbst gemacht wurden, ihm nochmals eine schriftliche Abmahnung zngefcrtigt wurde. Die Hulddes mildesten Monarchen wollte ihm noch eine Frist geben, sich zu bedenken: sie wollte ihm denAusweg offen lassen, durch freiwillige Einstellung seiner Amtsthäligkcit allem Einschreiten wegendes Vergangenen zuvor zu kommen, oder auch sich Zeit zu erbitten, um bei dem Obcrhaupte seinerKirche Belehrung zu suchen, was ihm unbedenklich gewährt worden wäre, wenn er es verlangt hätte.In undankbarer Verkennung dieser landesväterlichen Milde, hat er dagegen nach Empfang diesesErlasses einen Rcligionshaß zu erregen gesucht, dessen Folgen er, bei der Aufregung der Gegenwart,gar nicht berechnen konnte. Mit welcher Entstellung der Wahrheit er dabei zu Werke gegangen, da-von können urkundliche Thalsachcn das unwiderlcglichste Zeugniß ablegen. Hier genügt es zu sagen,daß er vor der Wahl, in meinem Auftrage, gefragt wurde, ob er die zur Ausführung des päpstlichenBrcve vom 25sten. Marz 183t) hinsichtlich der gemischten Ehen von dem Erzbischofe von Köln,Grafen Spiegel zum Desenberg, vorgeschlagene, von des Königs Majestät genehmigte Einigungvom böten Junius 1834, welcher, auf Besprechung mit jenem Prälaten, die Bischöfe von Pa-derborn, Münster und Trier beigetreten waren, annehmen und ausführen wolle. Es wurde ihm gesagt,daß es von dieser Erklärung abhängen werde, ob Seine Majestät Sich bewogen fühlen könnten,seine Wahl zuzulassen. Hierauf nun hat der Herr Erzbischof folgende Erklärung von sich gegeben:„daß er sich wohl hüten werde, jene, gemäß dem Brcve vom Papste Pius VIII. dar-„übcr getroffene, und in den benannten vier Sprengel» zur Vollziehung gekommene Vereinba-rung nicht aufrecht zu halten, oder gar, wenn solches thunlich wäre, anzugreifen oder umzu-„stoßen, und daß er dieselbe nach dem Geiste der Liebe, der Friedfertigkeit anwenden werde."Diese Erklärung wurde von mir Sr. Majestät dem Könige vorgelegt und von Allerhöchstdencnselbenauf Treu und Glauben angenommen. Ein uuter solchen Umständen gegebenes Versprechen hatder Erzbischof nun nicht gehalten, ein mit solchem Vertrauen vom Landcshcrrn angenommenes Worthat er gebrochen. Ob ein solches Benehmen dadurch könne entschuldigt werden, daß er die Con-vention damals nicht gekannt, oder gar, daß er damit nicht die auf jene Einigung gegründete,und darin als intcgrirender Theil angeführte Instruktion an das General-Vieariat zu halten ver-sprochen habe — und beide nichtige Einwände hat der Erzbischof sich leider nicht gescheut vorzu-bringen — das kann hier dem allgemeinen menschlichen Gefühle, das zu entscheiden kann dem Ge-wissen einer christlichen Bevölkerung ruhig überlassen werden. Fand er sich wirklich in dem Falle,