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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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säumen werde, das hiernach Erforderliche alsbald zu beschließen und in Ausführung zu bringen,an die Dekane und Pfarrer mittelst Umlauffchreiben die nöthigen Bekanntmachungen zu erlassen,auch dem päpstlichen Stuhle über den ganzen Vorgang Bericht zu erstatten und dessen Weisheitdie ferneren kanonischen Verfügungen anHeim zu stellen.

Das Königliche Ober-Präsidium wird dem Hochwürdigen Domkapitel bei der Vollziehungdieser seiner Obliegenheiten auf Ersuchen den angemessenen Beistand leisten.

Berlin, den löten November 1837.

(gez.) V. Alten st ein.

An

das Hochwürdige Metropolitan-Domkapitel

Köln.

V. Protokoll vom Wsten November 1837.

Verhandelt Köln, den 20. November 1837.

Abends 0 Uhr.

Folge Allerhöchsten Befehls Erl Majestät des Königs, vom löten d. M., und darauf gegrün-dete Instruktion des Königl. Ministem der geistl. Angelegenheiten, hatte sich der unterzeichneteKönigl. Ober-Präsident der Rheinprovinz, in Begleitung des Herrn Regierungs-Präsidenten Rup-penth al, des Ober-Bürgermeisters Stein berger und des Ncgicrungsraths Birk, in die erz-bischöfliche Curie begeben, um dem Herrn Erzbifchof, Freih. Droste zu Vifchcring, diejenigenEröffnungen zu machen, welche die allcgirte Allerhöchste Kabinets-Ordre vorschreibt.

Dem Herrn Erzbifchof wurde zuerst das an den Herrn Minister v. Altenstein gerichtete,dieser Verhandlung im Original beigefügte Schreiben vom 3Zsten Oktober d. I. mit der Aufforde-rung vorgelegt, sich darüber zu erklären, ob dasselbe von ihm sep und er sich zu dessen Inhalt nochjetzt bekenne, oder dessen Inhalt etwa zurücknehmen und nachtraglich feine Unterwerfung unter dieBefehle Sr. Majestät des Königs aussprechen wolle.

Der Herr Erzbifchof erwiderte hierauf: daß er das Schreiben als von ihm verfaßt aner-kenne, bei dessen Inhalt aber unwiderruflich beharren müsse.

Hierauf wurde demselben die Eröffnung gemacht, daß Se. Königl. Majestät befohlen hät-ten, ihm kraft dieser Verhandlung anzukündigen, wie er durch fortgesetzte Ueberschreitung seinerAmtsbcfugnisse und durch gefetzwidrige Verfügungen, welche das Landesherrliche Ansehen gefährdetund Störung der bürgerlichen Ordnung herbeigeführt hätten, die Nothwcndigkeit herbeigeführt habe,ihm, kraft Landesherrlicher Machtvollkommenheit, die Ausübung seines erzbjfchöflichcn Amtes zuuntersagen und ihn aus der Kölnischen Diöcefe zu entfernen. Der Herr Erzbifchof, aufgefordert,sich diesem Allerhöchsten Befehle zu fügen, seine Amtswirkfamkeit einzustellen und nach Münster ab-zureisen, um dort die weiteren Beschlüsse Sr. Majestät des Königs zu erwarten, erklärte, daß erdas ihm anvertraute Amt weder freiwillig niederlegen, noch auch die ihm anvertraute Heerde ver-lassen dürfe; die Befehle Sr- Majestät des Königs in weltlichen Dingen ehrend, könne er sie dochin den bezeichneten Punkten nicht als bindend für sich betrachten, und nur der Gewalt weichen.

Alle demselben hierauf gemachten Vorhaltungen, namentlich daß Se. Majestät der Königdem päpstlichen Stuhle unverzüglich die ganze Sache vorlegen lassen werde; daß es ihm freistehe,selbst in beliebiger Weife an Se. Heil, zu schreiben und der Beförderung dieses Schreibens gewißseyn könne; daß er die Rechte der Kirche und feine eigenen durch jede beliebige Protestatio» wah-ren könne, vermochten feinen vorausgedrücktcn Entschluß nicht zu ändern, indem er vielmehr ver-sicherte, dabei unerschütterlich zu beharren.