um die Störung des akademischen Unterrichts zu verhindern, mit ihm gehaltenen amtlichen Be-sprechung, das, nach jener Weigerung um so billigere Verlangen zurück, ihnen anderweitig bekanntzu machen, was er an ihrer Lehre zu tadeln finde und gebessert zu sehen wünsche. Ja, er verwarfselbst den Vorschlag, sich nach der ihm zustehenden Bcfugniß, durch Beaufsichtigung der Vorlesun-gen, den Besitz von Thatsachcn zu verschaffen, auf welche hin er der Regierung seine Beschwerdeneinreichen und die Entfernung jener Lehrer verlangen konnte. Vielmehr ist bekannt, wie er, mitNichtachtung aller vorgeschriebenen Formen und ohne Anführung irgend eines sachlichen Grundes,selbst eingeschritten ist und eigenmächtig das Verbot der akademischen Vorlesungen verhängt hat.Die Wege, die er eingeschlagen, um jenem Verbote Ocffentlichkeit und Geltung zu verschaffen, seinRundschreiben au die Beichtväter zu Bonn, der Gebrauch oder vielmehr Mißbrauch, dem Beichtstuhlund Kanzel ausgesetzt waren, und die verderblichen Folgen dieser Vorgänge sind so offenkundig ge-worden, daß sie hier nur angedeutet werden dürfen. Die Auflösung der Zucht, die Herabwürdigungder Lehrer, die Verspottung der Anordnungen der Obrigkeit, die Verödung des Convictoriums, dieStörung des akademischen Unterrichts für so viele zum Dienste der Kirche heranreifende Jüng-linge — das sind Folgen, die vor aller Augen liegen. Allein die weitere Folge der Zulassungeiner solchen Handlungsweise würde so unvermeidlich die Zerstörung aller Univcrsitäts-Bildung und dieVerdrängung aller wissenschaftlichen Studien seyn, daß man kaum zweifeln darf, es sey mit jenemVerfahren von dem Erzbischofe hauptsächlich der Umsturz der deutschen Uuiversitäts - Bildung, soweit an ihm lag, bezweckt worden. Es ist nur daraus zu erklären, weshalb der Herr Erzbischofden durch eine Uebcreinkunft zwischen seinem Amtsvorfahr und der Regierung geordneten, der erz-bischöflichen Gewalt und geistlichen Aufsicht jede billige Garantie gewährenden Geschäftsgang hin-sichtlich jenes Convicroriums gänzlich unbeachtet ließ, und den Jnspector desselben aufs härtestebehandelte, weil er in den Schranken jener Ordnung geblieben war. Eben so kann es kaum an-ders, denn als eine Fortsetzung desselben Verfahrens und eine Verfolgung desselben Planes betrach-tet werden, wenn der Herr Erzbischof seitdem die von seinem Amtsvorfahr im Einverständnis; midder Regierung begründete, durch zehnjährige Erfahrung bewährte Einrichtung des crzbischöf-lichen Priester - Seminars umgestaltet hat, ohne dem Königlichen Unterrichts - Ministeriumauch nur .die geringste Kenntuiß davon zu geben. Und doch kann Niemand in Abredestellen, daß, abgesehen von dem ebencrwähntcn Umstände, der Staat dabei betheiligt sey.wenn die Zeit des vorgeschriebenen Aufenthaltes im Seminar von einem Jahre auf zwetverlängert werde. Es ist hiernach nicht zu verwundern, wenn er in den letzten Tagen, nach dender Regierung zugekommenen Berichten sämmtlichc Lehrer des Seminars außer Thärigkcit gesetzthat, ohne daß er mir davon im Geringsten Anzeige gemacht hätte.
Eine nicht geringere Beschwerde hat der Herr Erzbischof zweitens dadurch begründet, daßer sich über die Vorschrift der Gesetze, nach welcher päpstliche Bullen und Breven, eben wie neue bi-schöfliche Verordnungen, nur mit Vorwissen und Genehmigung der Regierung vollziehbar sind und imLande verbindliche Kraft erlangen, ganz rücksichtslos hinausgesetzt hat. In seinem obenerwähntenRundschreiben an die Beichtväter zu Bonn sagt er mit klaren Worten, daß Breven dogmatischenInhalts der Staats-Gcnchmigung gar nicht bedürfen, und daß deren zu Rom vollzogene Publikationhinreiche, um ihnen überall verbindliches Ansehen zu verschaffen. Diese Behauptung widersprichtschnurstracks den Gesetzen der Monarchie, dem Staatsrechte und der Praxis aller DeutschenLänder: einem Rechte und einer Praxis, die nicht nur zur Sicherung der Staatsgewalt und zurAufrechthaltung des allgemeinen Friedens, sondern auch zur Vermeidung schwererer Irrungen und Stö-rungen innerhalb der katholischen Kirche des Landes heilsam und um so nothwcndigcr sind, als selbstEntscheidungen über die Lehre fast immer mit factischcn Verhältnissen zusammen hängen, und gerade,um ihnen die geforderte Geltung zu verschaffen, in der Ausführung mit den Landesgcsctzcn vcrein-barlich gemacht werden müssen. Wenn es also in dem Bereiche der Königlichen Macht liegt, vondergleichen Entscheidungen, hinsichtlich ihrer verbindlichen Kraft für Untcrlhancn und Staatsbe-amte, Einsicht zu fordern, so ist das Bestehen auf einem solchen Rechte keincsweges eine Einmi-schung in die Lehre der Kirche, welche darin berührt seyn kann, sondern nur die Aufrechthaltung derGrundbedingungen des Bestehens des Reiches. Es kommt auch im vorliegenden Falle, außer demoben angedeutete» Mangel offizieller Mittheilung hinzu, daß kein katholischer Bischof der Mo-narchie, ja der Herr Erzbischof selbst nicht, sich an die Regierung Behufs jener Publikation ge-