— 34 —
gen ist, mit einer Geldbuße bis 50 Rthlr. oder einer Gefängnißstrafe bis auf 6 Wochenbelegt werden.
Mit der Ausführung der Allerhöchsten Ordre beauftragt, machen wir den Inhalt derselbe» hierdurchzur Nachricht und Achtung öffentlich bekannt.
Berlin, den loten November 1837.
Die Minister
der geistlichen Angelegenheiten, der Justiz, des Innern und der Polizei,
(gez.) v. Altenstein. '(gez.) v. Kamptz. (gez.) v. Rochow.
X. Schreiben des Ministers der geistlichen Angelegenheiten andas Metropolitan-Kapitel von Köln.
S^em Hochwürdigen Metropolitan-Kapitel sind die Vorgange nicht fremd geblieben, durch welcheder Herr Erzbischof Freiherr Clemens August Droste zu Vischering der Königlichen Regie-rung in immer steigendem Maaßc Anlaß zur Unzufriedenheit und zu ernsten Mahnungen gegebenhat. Es kann dem Kapitel nicht entgangen sey», daß die von dem gemäßigten Benehmen und ge-setzlichen Verfahren aller übrigen katholischen Landcsbischöfe so sehr abstechende Rücksichtslosigkeitjenes Prälaten gegen die bestehenden Gesetze und Verordnungen, keine Nichtachtung aller vorge-schriebenen und rechtlich bestehenden Formen und Einrichtungen, seine Eingriffe in die Landesherr-lichen Rechte und sein schrankenloses Einschreiten gegen Personen, welche die allgemeine Gerechtig-keit nicht erlaubte, seiner Willkühr zu überlassen, mit unabweisbarer Nothwcndigkcit die Krise her-beiführen mußten, welche nur die ausharrende Geduld und große Langmuth einer milden Regierung,fast bis zur Auflösung aller Ordnung im Lande, ja bis zur Gefährdung der öffentlichen Ruhe hathinausschieben können.
Indem ich mir vorbehalte, diese beschwerenden Umstände mit ihren Belegen unverzüglichEinem Hochwürdigcn Metropolitan-Kapitel vollständig vorzulegen, will ich hier nur kurz an dieerheblichsten Punkte erinnern, die dabei zur Sprache kommen.
Bekannt und urkundlich festgestellt ist zuvörderst das einseitige und alle Form, wie schondie Natur der Sache und die allgemeine Gerechtigkeit sie vorschreibt, entbehrende Einschreiten desHerrn Erzbischofs gegen jene Professoren der Bonner Universitär, welche ihm als Schüler undFreunde des verstorbenen Hermes mißfällig und verdächtig waren. Niemals ist es der Regierungin den Sinn gekommen, weder die Hermesischc Lehre in Schutz zu nehmen, noch überhaupt sichin jene Angelegenheit einzumischen, so weit sie eine reine Lehrfrage ist. So wie sie davon schonfrüher durch die Berufung eines ausgezeichneten Lehrers, welcher jener Schule durchaus fremd war,einen offenkundigen Beweis gegeben: so hat sie auch diesen Grundsatz, de» sie nie verlassen wird,seit dem Erscheinen des päpstlichen Verbotes der Hermesischc» Schriften auf's unzweideutigste be-thätigt. Ungeachtet das päpstliche Breve vom 26stcn September 1835 ohne alles Vorwisscn derRegierung ergangen und derselben nicht offiziell mitgethcilt war, daher auch von ihr offiziell nurignorirt werden konnte; so ist nichts desto weniger vom Anfange an von ihr dafür gesorgt, daßdie verbotenen Hcrmesischcn Schriften auf der Universität beseitigt würden- In diesem Sinnesind die ernstlichsten Verfügungen an die Professoren ergangen, auch von denselben, so weit derRegierung bekannt ist, gebührend beachtet worden. Allein dieses hat den Herrn Erzbischof nicht zubefriedigen vermocht. Trotz der freundlichen Aufforderung, die ihm deshalb zuging, ist er nichteinmal zu bewegen gewesen, jene Professoren vor sich zu lassen und ihnen zu erlauben, sich vorihm durch mündliche Verantwortung, ja selbst Vorlegung ihrer Hefte zu rechtfertigen, oder feineBelehrung darüber zu empfangen. Eben so hartnäckig und eigensinnig wies er, in der damals,