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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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gebildet hatten, und die er bei dem Antritte seiner Würde vorfand, in ihrer gedeihlichen Entwick-lung zu erhalten. Statt diese gerechte Erwartung zu erfüllen, welche er durch eine seiner Wahlvorausgegangene schriftliche Versicherung zu einem volle» Vertrauen befestigt hatte, setzte er sich mitWillkühr über die Landesgcsctze hinweg, verkannte das Königliche Ansehen und brachte verwirrendeStörung in geordnete Verhältnisse.

Da die zunächst auf Anordnung der höchsten Staatsbehörde» angewandten, und sodannauf unmittelbaren Allerhöchsten Bes. hl wiederholten Versuche, den Erzbi'chof auf gütlichem Wegeüber die Schranken seiner Amtsbefugnistc zu verständigen, eben so fruchtlos gewesen sind, als dieWarnungen über die unvermeidlichen ernsten Folgen seines fortgesetzten Wioerstrebens gegen diebestehenden Gesetze, derselbe vielmehr erklärt hat, bei der Anwendung der von ihm aufgestelltenGrundsätze, wie bisher, so auch ferner beharren zu wollen, zuletzt auch sich nicht gescheut, selbstSchritte zur Aufregung der Gemürhcr zu thun: so blieb unter diesen Umständen Seiner Majestätdem Könige, indem Sie Sich aus Rücksicht auf die bestehenden freundschaftlichen Verhältnisse mitdem päpstlichen Stuhle enthalten wollten, der Strenge der Gesetze auf das Verfahren des Erz-bischofs Anwendung zu geben, zur Wahrung der Rechte Ihrer Krone, zur Abwendung verderblicherStörungen in dem Gange der Verwaltung eines der wichtigsten Theile der öffentlichen Angelegen-heiten, vorzüglich aber zur Aufrechthaitung des Friedens und der Eintracht unter Ihren Untcrcha-nen, für welchen Zweck die göttliche Vorsehung Ihre Bemühungen unausgesetzt gesegnet hat, keinanderes Mittel übrig, als wenigstens der Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des genannten Prä-laten in aller und jeder Beziehung ein Ziel zu setzen.

Zu dem Ende haben Allerhöchstdieselbcn mittelst Ordre vom löten d. M. anzuordnen ge-ruht, daß der Erzbischcf seinen Sprengel verlasse und außerhalb desselben seinen Wohnsitz nehme,das Metropolitan-Kapitcl zu Köln aber unter Mitthcilung dieser Allerhöchste» Verfügung aufgefor-dert werde, nach den kanonischen Vorschriften diejenigen Maaßregel» einzuleiten und zu treffen,welche zur Aufrcchthaltung des unentbehrlichen Geschäftsganges erforderlich und dem Zustande dereingetretenen Hemmung des crzbischöflicheu Amtes angemessen sind, auch über diesen Vorgang anden päpstlichen Stuhl, welcher von dem Gange der Ereignisse in vollständiger Kenntniß erhaltenworden ist, mit den ihm geeignet scheinenden Anträgen zur weiteren Veranlassung unmittelbarzu berichten.

Jener Allerhöchste Befehl ist bereits vollzogen worden, und erwarten Seine Majestät umso mehr die Zustimmung aller Wohlgesinnten und das Unterbleiben jedes Versuchs, sich den Aller-höchsten Befehlen entgegen zu setzen, als die bisherigen Erfahrungen des autcn Sinnes, Gehorsamsund Vertrauens zu der beruhigenden Hoffnung berechtigen, daß diese Maaßregel, zu welcher SeineMajestät nur durch das Benehmen des Erzbischofs gezwungen worden sind, in ihrem wahren Lichtevon allen Uuterthanc» werde erkannt und durch nichts werde gestört werden, was als Auflehnunggegen die Allerhöchsten Befehle und Verletzung der Pflichten treuer Unterthanen, würde angesehenund gerügt werden müssen. Gleichzeitig haben Seine Majestät der König mitteist der obgcdachtcnKabincts-Ordrc zu bestimmen geruht:

1. Bis zur Herstellung einer geregelten kirchlichen Verwaltung, welche die Königliche Regie-rung sich mit aller Sorgfalt angelegen sehn lassen wird, sobald als möglich, unter Beneh-men mit dem päpstlichen Stuhle, herbeizuführen, haben die katholischen Unterthanen undalle, die es angeht, in geistlichen und andern zu jener Verwaltung gehörigen Angelegen-heiten, sich nach der zu erwartenden Bekanntmachung des Kapitels zu richten.

2. Jeder Geschäftsverkehr mit dem Erzbischofe Clemens August Freiherrn Droste zuVi-schering wird den Staats- und kirchlichen Behörden, den Dekanen, Pfarrern und über-haupt allen Geistlichen und Laien, ohne Unterschied des Standes ernstlich untersagt.

3. Sollte der Erzbischof, der ihm deshalb gemachten Eröffnung entgegen, amtliche Handlun-gen vornehmen, oder Verfügungen und Entscheidungen ausgehen lassen, so sind diese, ab-gesehen von den ein solches Verfahren sonst treffenden Folgen, als nicht geschehen undvöllig wirkungslos zu betrachten.

4. Derjenige, welcher dem Verbot des Geschäftsverkehrs mit dem Erzbischof zuwider han-delt (2.), sott, in sofern auf seinen durch Uebertretung des Verbots bewiesenen Ungehor-sam gegen die Befehle der höchsten Gcwakt, nach den bestehenden Gesetzen, mit Rücksichtauf die Umstände des besonderen Falles, nicht eine härtere Strafe in Anwendung zu brin-