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Sie die, von Ihrem Vorfahr entworfene, von den Bischöfen von Münster, Paderborn und Trierangenommene und in Ausführung gebrachte Instruktion für die General-Vicariate zur Behandlungder gemischten Ehen, im Geiste der Liebe und des Friedens auch Ihrerseits ausführen würden.
Nun aber haben Ew. E. H. Ihre von deS Königs Majestät auf Treue und Glauben an-genommene Zusicherung nicht allein unerfüllt gelassen; vielmehr haben Sie das Vertrauen der Be-hörden, die an redlicher Mitwirkung des Erzbischofs zur Erhaltung der bestehenden Praxis nichtzweifeln durften, in so hohem Grade getäuscht, daß Sie in vorkommenden Fällen die Pfarrer imganz entgegengesetzten Sinne dahin anwiesen:
die kirchliche Trauung nur dann zu gewähren, wenn sich das Brautpaar zur Erziehungsämmtlicher Kinder im katholischen Glauben durch ein ausdrückliches Versprechen zuvorverpflichtet haben würde.
Nachdem der Präsident Graf zu Stolbcrg Ew. E. H. die ernstlichen Folgen vorgestellt, die einsolches, den Gesetzen widerstreitendes Verfahren, wofern Sie dabei beharreten, unausbleiblich nachsich ziehen würde, haben Dieselben jede fernere Erörterung von der Hand gewiesen.
Demzufolge habe ich Ew. E. H. aus Allerhöchstem Auftrage zu erklären: daß, wofernDieselben nicht ohne Zeitverlust auf geeignete Weife Ihren Gehorsam gegen des Königs Majestätund die Landesgefetze bezeugen, indem Sie über das Vergangene eine befriedigende Erklärung undzugleich das unzweideutige, jeden Rückhalt ausschließende Verspreche» von sich geben: daß Sie die,bei dem Antritt Ihres Amtes vorgefundene und selbst in einigen Theilen des Erzbisthums bereitsvor der Übereinkunft vom Jahre 1834 bestandene Praxis, aufrichtig fortdauern lassen, mithin, un-ter pflichtmäßiger Befolgung der Landesgesetze die, nach reiflicher Erwägung des päpstlichen Brcvcvon den Bischöfen den General-Vicariaten gegebene Instruktion ausführen wollen: so haben desKönigs Majestät beschlossen, zur Aufrechthaltung Allerhöchst Ihres landesherrlichen Ansehens undzum Schirm der Gesetze sofort jene Maaßregcln eintreten zu lassen, deren unmittelbare Folge dieHemmung Ew. E. H. amtlichen Wirksamkeit fcyn wird.
Sollten Ew. E. H. durch Gewissenszweifcl sich beengt und daher außer Stande fühlen,jenem Königlichen Verlangen, wie vorsteht, in seinem ganzen Umfange nachzukommen: so ist daraufzwar zu bemerken: daß dergleichen an sich achtbare Beweggründe von der Beobachtung der GesetzeNiemanden freisprechen könne». Ew. E. H. durften vielmehr das Amt nicht übernehmen, oder esnicht länger behalten, wenn Sie glaubten, es innerhalb der, durch die Gesetze vorgezeichneten Grän-zen mit ruhigem Gewissen nicht verwalten zu können. Jndeß wollen des Königs Majestät für denhier erwähnten Fall Ew. E. H. gestatten, das Erzbislhum niederzulegen, ohne daß wegen des Ver-gangenen weiter eingeschritten werde.
Da der Gegenstand dieser amtlichen Aufforderung nicht neu, vielmehr durch die vorangegan-genen Besprechungen bereits erörtert worden ist: so darf ich voraussetzen, daß Ew. E- H. im Standesind, Ihre Entschließung bald zu fassen. Die Dringlichkeit der Sache verpflichtet mich, Ew. E. H.angelegentlich zu ersuchen, mir Ihre Rückäußerung auf vorliegende Eröffnung in einer Fassung, dieich Allerhöchsten Orts vorlegen kann, spätestens innerhalb einiger Tage zugehen zu lassen.
Berlin, den 24sten Oktober 1837.
(gez.) von Altenstein.
An
des Erzbischofs von Köln, Herrn FreiherrnDroste zu Vischering ErzbischöflicheHochwürden
in
Köln.