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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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1. Erklärung des Königlichen Regierungs-Präsidenten Grafen zu Stol-berg an den Erzbischof.

^)n Gemäßheit des mir von Ew. Erzbischöflichcn Hochwürben zugekommenen Schreibens, mitwelchem Hochdieselben mir meine Zuschrift vom heutigen Tage, nebst dem pi-oeds verbal desKöniglichen Gesandten, Herrn Geheimen Lcgations-Rath Dunsen, remittiren, sehe ich mich zumeinem größten Schmerz genölhigt, Ew. Erzbischöflichen Hochwürden hiermit zu erklären, daß da-nach jeder weitere Schritt von meiner Seite unmöglich geworden ist.

Da Gr. Majestät dem Könige, nach Allerhöchsteren bestimmter Willenserklärung die wei-tere amtliche Wirksamkeit Ew. Erzbischöflichen Hochwürden innerhalb der Monarchie mit der Ver-werfung der Instruction von 1834 unvereinbar erscheint, so ist durch Hochdero Entscheidung auch zu-gleich nothwendig jede Verständigung über irgend eine andere Angelegenheit unmöglich und unnö-thig geworben, welche Hochdero fortgesetzte Amtsthätigkeit auf eine längere Zeit voraussetzenwürde.

Aus diesem Grunde sehe ich mich also außer Stand, Ew. Erzbischöflichen Hochwürdendas gestern besprochene Schreiben, hinsichtlich der Hermesischen Angelegenheit, und Hochdero Ver-hältnis! zur Bonner Fakultät und zum Convictorium einzusenden, und es fallen also damit alle indieser Beziehung gemachten Verabredungen von selbst weg.

Genehmigen:c.

Köln, den I8ten September 1837.

(gez.) Graf zu Stolberg.

Seiner Erzbischöflichen Hochwürden demHerrn Erzbischof zc. von Köln,hier.

II. Erlaß des Ministers der geistlichen Angelegenheitenan den Erzbischof.

eine Majestät der König haben mir durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom I7ten d. M. zu be-fehlen geruht, Ew. Erzb. Hochwürdcn Folgendes zu eröffnen:

Seine Majestät haben aus dem Berichte des Regierungs - Präsidenten Grafen zu Stol-berg, über den Erfolg der aus Allerhöchstem Auftrage mit Ew. E. H. gepflogenen Besprechungzu Ihrem großen Befremden entnommen, in welcher Weise Ew. E. H. sich erklärt, und daß SieSich zu einem Verfahren bekannt haben, welches sowohl Ihren eigenen früheren Zusagen, als be-stimmten Vorschriften der Landesgesetze widerspricht. Wenn auch des Königs Majestät von meh-reren Schritten, die Ew. E. H. in der Hermesischen Angelegenheit mit Nichtachtung der Landes-gesetze und Verletzung aller vorgeschriebenen Formen Sich nachgesehen haben, deren UnzulassigkcitSie jetzt selbst anzuerkennen scheinen, so weit es die Vergangenheit betrifft, huldreichst absehenwollten: fo können Allerhöchstdieselben doch nicht ohne unmittelbare und ernstliche Ahndung ge-schehen lassen, was Ew. E. H. nach dem vorliegenden Berichte außerdem jetzt noch zur Last fällt.

Von jeher war Seiner Königlichen Majestät laudesvatcrlichcs Trachten, die zwischen Aller-höchst Ihren evangelischen und katholischen Unterthancn besiehenden Verhältnisse des Friedens undWohlwollens aufrecht zu erhalten und jeglicher Störung dieser Eintracht möglichst vorzubeugen.In dieser Gesinnung haben des Königs Majestät von Ihrem landesherrlichen Vorrecht bei demDom-Kapitel zu Köln zu Ew. E. H. Beförderung erst dann Gebrauch gemacht, als Sie durch eineschriftliche Versicherung bei Allerhöchstdenselben die zuversichtliche Erwartung begründet hatten, daß