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und System bis dahin vorgetragen hat, in der Ausübung des ihm anvertrauten Amtes gehindertwerden darf, so liegt doch sowohl in der Thatsachc, daß besagtes Breve durch die öffentlichenBlätter zur Kcnntniß des großen Publikums gekommen ist, als in der Pflicht der KöniglichenStaatsbehörde, die Ordnung aufrecht zu erhalten und die unerfahrene Jugend nicht einem blindenPartheiwescn Preis zu geben, die Nothwcndigkcit, vorzusehen:
daß in den Vorlesungen, Wiederholungen, Prüfungen, Disputationen, feierlichen Reden,kurz in allen öffentlichen und geheimen Handlungen des akademischen Lehramts, wozu auchdie Uebungcn im Convictorium zu rechnen sind, jede Erwähnung der hier in Rede stehen-den Schriften des Or. Hermes und der dieselben betreffenden päpstlichen Ccnsurcn undVerbote vor der Hand gänzlich unterbleibe; so wie auch, daß alles Polcmistren für oderwider das Hermcssche System überhaupt oder einzelne charakteristische Lehrsätze desselben,ernstlich vermieden werde.
Nachdem des Herrn Wirklichen Geheimen Staatsministcrs, Frciherrn von Altenstcin Epccllcnz,die Nothwcndigkcit dieses Benehmens, sowohl wegen der besonderen Ehrerbietung, welche diejeni-gen, die es angeht, dem apostolischen Stuhle schuldig sind, als wegen ihrer Obliegenheit, den kirch-liche» Sinn der Jugend zu pflegen, mehrmals amtlich ausgesprochen und außcramtlich einschärfenlassen, so scheint es doch, daß man diesen ministeriellen Vorschriften, Ermahnungen und Winkennicht überall gebührende Folge geleistet, vielmehr, daß der Partcikampf theils im Geheimen, thcilsoffen fortgesetzt worden ist, bis die Sachen zu den in Stadt und Land ruchbar gewordenen Unge-bührnissen gekommen sind, deren Zügelung und Unterdrückung gegenwärtig die vorzüglichste Sorgeder Königlichen Staats-Negicrung ausmacht.
Des Herrn Wirklichen Geheimen Staatsministers, Frciherrn von Altenstcin Epcellcnz,hat sich darauf bewogen gefunden, dem mitunterzeichneten außerordentlichen Regierungs - Bevoll-mächtigten zu befehlen, den vorgenannten Herren Professoren und Doccntcn zu eröffnen, wie Sc.Epccllcnz von denselben fordere und mit Zuversicht erwarte:
daß sie der Erwähnung der Hermesschen Schriften, so wie auch deren Verbotes und derPolemik für oder wider das System oder einzelne unterscheidende Lehrsätze desselben, inder Weise, wie zuvor gesagt ist, sich enthalten und durch Unterschrift des über diese Er-öffnung aufzunehmenden Protokolls sich dazu anheischig machen;und fügt in dem desfallsigen Reskripte noch ausdrücklich und wörtlich hinzu:
Mag einer über das Verdammungsbrcve und dessen Ursprung urtheilen, wie er will, somuß er sich doch gestehen, daß jenes von mir geforderte Verhalten durch die höchsten Rück-sichten geboten und im Wesen sowohl der religiösen als der rechtlichen Ordnung begrün-det ist. Sollte daher, wider meine Erwartung, Jemand so hingerissen und verblendetscyn, daß er sich weigerte, sich zu einem solchen Verhalten zu verpflichten, so ermächtigeich Ew. w. hierdurch, denselben hierdurch zur Erklärung aufzufordern, ob er sein Amt nie-derzulegen geneigt sey, und dabei zu erklären:
daß wer dieser meiner Vorschrift freventlich entgegenhandeln würbe, die Suspensionvom Amte, und im Vorgang ordnungsmäßiger Untersuchung, nachdrückliche Ahndungselbst nach Befund der Umstände Nemotion zu gewärtigen habe.
Nachdem diese Eröffnung den Anwesenden deutlich vorgelesen worden ist, und sie auf des-fallsige Aufforderung erklärt haben, daß sie Alles wohl verstanden, so gelobten sie, dem Inhalteder ihnen gemachten Eröffnung getreulich nachzuleben und haben diese Versicherung durch ihreeigenhändige Namcnsunterschrift bekräftigt.
(gez.) Scholz. Achterfeldt. Klee. Braun. Vogelsang. Walker.Windischmann. Hilgers. Schrammen. Weiler.
(gez.) von Rehfueö.