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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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1. Daß in der katholisch-theologischen Fakultät zn Bonn Niemand angestellt oder zur Ausübungdes Lehramts zugelassen werden soll ohne vorhergegangene Rückfrage bei dem 'erzbischöflichenStuhle, und daß dieser berechtigt scyn soll, wegen erheblicher die Lehre oder den Lcbenswan-dcl des in Vorschlag Gebrachten betreffenden Bedenken die Anstellung oder Zulassung dcsscl»den abzulehnen.

2. Sollte wider Vcrhossen ein der katholisch-theologischen Fakultät in Bonn angehörigcr Lehrerin seinen Vorlesungen oder in Schriften der katholischen Glaubens- nnd Sittenlehre, welcheer wissenschaftlich zu begründen berufen ist, zn nahe treten oder auf andere Art in sittlich-religiöser Beziehung ein auffallendes Acrgcrniß geben, so ist der erzbifchöflichc Stuhl befugt,hiervon Anzeige zu machen, und das Ministerium wird auf den Grund einer solchen Anzeigemit Ernst und Nachdruck einschreiten und Abhülfe leisten.

3. Ucbcrhaupt sieht die katholisch-theologische Fakultät, insoweit die katholische Kirche an derWirksamkeit derselben betheiligt ist, unter der geistlichen Aufsicht des Erzbifchofs. Dieser hatdas Recht, sie, so oft es ihm gut scheint, zu visitircn oder Visitiren zu lassen; die halbjähri-gen Lcctionen-Verzeichnisse müssen ihm vorgelegt werden, und die Fakultät ist gehalten, dieBemerkungen desselben über rein-theologische Gegenstände ehrerbietig aufzunehmen und nachMöglichkeit zu beachten. Jene Aufsicht erstreckt sich auch auf die einzelnen Mitglieder derFakultät in ihrer Eigenschaft als katholische Geistliche, und der Erzbischof ist berechtigt, inden Fällen, wo wider diese Eigenschaft verstoßen ist, mit Vorwissen des Ministeriums die ge-eignete Zurechtweisung eintreten zu lassen.

H. 5.

Die Fakultät ist verpflichtet, ans die im Interesse der katholischen Kirche ihr von den Be-hörden und einzelnen Personen zukommenden Anfragen Rcsponsa zu erthcilcn.

8. Protokoll über die den katholischen Professoren der Universität Bonn vonder Regierung gemachte Eröffnung und über deren Erklärung.

Actum, Bonn den 2lsten April 1837.

^Jn Folge eines am 4tcn m. ck n. curr. an den mituntcrzcichncten Königlichen außerordentlichenNegicrungs-Bcvollmächtigten, Geheimen Rcgicrungs-Ralh von Rchfucs ergangenen Befehls SrEpccllcnz des Herrn Wirklichen Geheimen Staatsministcrs und Ministers der geistlichen, Unter-richts- und Medizinal-Angelegenheiten, Freiherr» von Alte »stein, hat derselbe heute die Profes-soren der katholisch-theologischen Fakultät I)O. Scholz, Achterfeldt, Klee, Braun und Vo-gelfang, den Professor der juristischen Fakultät Ör. Walter, und den Professor der medicini-schcn und philosophischen Fakultäten Or. Windischmann, nebst dem Privat-Docentcn in der ka-tholisch-theologischen Fakultät Or. Hilgcrs und den Repetenten am Consistorio Schrammenund Weiler bei sich versammelt und ihnen im Namen und im Auftrage des genannten hohenChefs nachstehende Eröffnung gemacht:

Wenn man auch augenblicklich darüber wegsehen wollte, daß das bekannte, päpstliche, ge-gen die Schriften des seligen Or. Hermes gerichtete Breve der Königlichen Staats-Negierungweder in dem üblichen diplomatischen Wege, noch von einem inländischen geistlichen Obern zurEinsicht und staatsrechtlichen Prüfung vorgelegt worden ist; daher es nach ausdrücklicher Vorschriftder Gesetze:

§. 118- des Allgemeinen Landrcchts I!. II.

Öoix «rAuniczncs vom 2ksten ülosslilor lX. Nil. I. §. I. >bis dahin weder publizirt noch vollzogen werden kann, noch überhaupt Jemand ans den Grunddieses Vreve's, bloß deshalb, weil er ein Schüler von Hermes gewesen ist, oder dessen Schriften