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2. daß kein Theolog Vorlesungen, deren Inhalt den obengenannten Schriften gemäß ist, beiwoh-nen dürfe;
Z. was die bewußte papstliche Verfügung wider die Schriften des Hermes betrifft, fo wollenSie jenen, welche darüber in Zweifel sind, oder gar nach hermesischcr Weise den geraden Wegverlassend, ihren Ungehorsam durch die Einrede zu bemänteln suchen, daß jene päpstliche Ver-fügung nicht publizirt scy, mithin nicht verbinde, zu bedenken geben:
s) daß die Publication doch wohl keinen anderen Zweck habe, als daß die Verfügung bekanntwerde. Anders wäre es jedoch, wenn der Gesetzgeber die Publication als concliliu sinec^ua non der Verbindlichkeit vorschriebe, wie dieses der Fall bei dem Gesetze des Kirchen-rathes von Trident: „contra inatrimonia clanclestina" war.k>) baß aber den Hcrmcsianern jene päpstliche Verfügung hinlänglich bekannt ist, zeigen ihreSchriften; oder man müßte einen Unterschied annehmen:
unter bekannt seyn, um das Oberhaupt der Kirche zu verhöhnen, undunter bekannt seyn, um in Demuth zu gehorchen,c) daß, wofern jene Entschuldigung wirklich entschuldigend wäre, die weltliche Macht esdurchaus in ihrer Macht hätte, die Wirksamkeit des vom Heilande angeordneten centrinnitatis völlig zu hemmen, was freilich den Hermesianern, wie allen Sektirern, die sichnur vermittelst der weltlichen Gewalt, welche niemals in Beziehung auf Gegenstände vorlie-gender Art Richter seyn kann, mithin sobald sie Theil nimmt, Partei ist, halten können,nicht unlieb seyn dürfte.
Köln, den 12ten Januar 1837.
(gez.) Clemens August,Erzbischof von Köln.
R. Auszug aus den Staturen der katholisch-theologischen Fakultät zu Bonn.
Abschnitt
Von den Verhaltnissen der Fakultät zur katholischen Kirche.
§, z.
^)as Verhältnis; der katholisch-theologischen Fakultät zur katholischen Kirche ergiebt sich aus ihrerBestimmung und folgt im Allgemeinen der Analogie des kanonischen Rechts.
§-
Des Königs Majestät haben durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 13tcn April 1825festzusetzen geruht, daß der Erzbischof von Köln zu der katholisch-theologischen Fakultät der Univer-sität zu Bonn im Wesentlichen dieselbe Stellung einnehmen soll, in welcher sich der Fürstbischofvon Breslau zur katholisch-theologischen Fakultät der Universität daselbst in Folge der im Auszugehier beigeschlossenen Verordnungen vom 2Ksten August 177K und vom 26stcn Julius t8k>0 befin-det, und daß insbesondere in Betreff der Anstellung, Disziplin und Entfernung der Lehrer der ka-tholisch-theologischen Fakultät in Bonn dem erzbischöflichcn Stuhle dieselben Befugnisse beigelegtwerden sollen, deren sich in dieser Beziehung der Fürstbischof von Breslau erfreut. Die dcsfall-sigcn genaueren Bestimmungen haben Seine Majestät der König dem Ministerium zu überlassenund zugleich zu befehlen geruht, daß dieselben in die Statuten der katholisch-theologischen Fakultätder Universität zu Bonn übernommen werden sollen.
Diesem Allerhöchsten Befehle gemäß ist nach Anleitung der in den HH. 5. 6. 7 und 8. derVerordnung vom 2bsicn August 177k und im H. 19- der Verordnung vom 26stcu Julius 18M enthaltenenBestimmungen bereits unter dem 20sten April 1825 statutarisch festgesetzt und wird hiermit wiederholt:
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