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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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jenigen, welche die Instruktion ehelich annehmen, von selbst versteht, daß sie auf einer dem Geistedes Brede mindestens nicht widersprechenden Auslegung desselben beruhe,

oder alles, was erklärt werden solle, aufhebe, in sofern dadurch die Gültigkeit der In-struktion zerstört werden soll. In diesem Falle würde die ganze Erklärung, die als beruhigend ver-laugt und gegeben wird, nichts sagen, denn es bedarf keiner Zusage, daß ein katholischer Bischofes für seine Schuldigkeit halte, ein an ihn gerichtetes päpstliches Brede auszuführen, falls ihn dieLandes-Gesctze nicht verhindern.

Dieser Zusatz war also in jeder Beziehung vollkommen unzulässig und wurde auch bei wei-terer Besprechung leicht als solcher erkannt.

II.

Es wurde hierauf bestimmt erklart, aus welchen Gründen des Königs Majestät die Befol-gung der Instruktion von dem Herrn Erzbischof als eonllitio sino guu. uou seiner ferneren Amts-thätigkcit verlangen.

1. Weil nach jeder juridischen und vor irgend einem Gerichte gültigen Auslegung derHerr Erzbischof sich durch die an den Herrn Kapitular Schmülling schriftlich gegebene Erklärungund Zusage zu dieser Befolgung verpflichtet hat.

Hierbei wird nicht im Geringsten in Zweifel gestellt, was der Herr Erzbischof bei dieserGelegenheit erklärt:

daß er damals weder die Convention noch die Instruktion gekannt, welche derHerr Staatsminister ihm namhaft gemacht und bezeichnet, und von deren An-nahme der König es, nach seiner Ansicht, abhangen lassen mußte, ob er den HerrnWcihbischof dem Kapitel zur Wahl empfehlen sollte oder nicht. >

2. Weil die Antwort auf das vertrauliche Schreiben des Ministers in diesem Punktenicht scheint anders verstanden werden zu können, als daß es sage:

der Erzbischof wolle und könne durchaus nicht weiter gehen als die Instruk-tion, werde aber dieselbe auszuführen als seine Pflicht ansehen.

3. Weil der Herr Slaatsminister in der Verfügung vom I3ten März 1837 bei Gele-genheit des Schreibens an den Domprobst Claessen und der ganzen Verhandlung über die Aus-scgnung dem Herrn Erzbischof seinen Glauben an die Gewissenhaftigkeit ausdrückt,

womit der Herr Erzbischof sich pflichtmäßig an die Instruktionhalten zu wollen erklare."

Hätte nun der Herr Staatsminister sich in diesem Schlüsse geirrt; so mußte er erwarten, daß derHerr Erzbischof dagegen protestirte und ihn aus einer so bedenklichen Täuschung riß. Das Still-schweigen des Herrn Erzbischofs mußte also dem Herrn Staatsminister als eine Anerkennungder Richtigkeit jenes Schlusses erscheinen und als Bestätigung jener Voraussetzung.

4. Es kann auch hiergegen nicht die Praxis angeführt werden, denn es liegt denStaats-Bchördcn kein Fall vor, welcher ihnen bewiese, daß der Herr Erzbischof der Instruktion zu-wider handle oder je gehandelt habe, in sofern man die restringirendc Erklärung vom §11, wovonallein die Negierung Kenntniß hat, nicht als eine- Verletzung der Instruktion ansieht. Wohl abersind Beweise, daß Pfarrer unbedenklich nach jener Auslegung entschieden haben.

III.

Hieraus ergab sich die praktische Nothwendigkeit, aber auch die große Schwie-rigkeit einer Fassung, welche einerseits dem bestimmten Befehle Seiner Majestät entspreche, an-drerseits nicht das Gewissen des Herrn Erzbischofs verletze.

Ich schlug dazu die folgende Formel vor:

die gemäß dem Breve und der Instruktion an das General - Vicariat von 1834eingeführte Praxis bestehen zu lassen und an dem darauf begründeten Geschäfts-gänge nichts zu ändern.

Der Herr Erzbischof nahm diese Fassung an, ohne weitere Erklärung zu verlangen oder zu geben.

In welchem Sinne kann nun allein diese Formel verstanden werden? Offenbar (nachder Ansicht wenigstens dessen, der sie vorschlug) nur dies, daß der Ausdruckgemäß dem