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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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Breve," nicht den durchund" damit verbundenen-gemäß der Instruction an das Ge-ncral-Vicariat von'1834" aufhebe. Denn wenn dies der Fall wäre, so wäre ja geradedieser Zusatz eine Unwahrheit.

Der Sinn ist also: daß in der Ausführung der als Richtschnur geltenden In-struction immer die bestimmte Absicht vorwalten solle, diese Ausführung dem Brcve so nahe zuhalten, als es nur irgend möglich sei).

Die Instruction von 1834 laßt, wie jede redliche und vernünftige Instruction, namentlicheine für so zarte Verhältnisse gegebene eine weitere und eine engere Auslegung zu. Das hin-sichtlich des H. 11 Besprochene giebt hierüber einen praktischen Belag. Offenbar aber gilt diesauch von dem Paragraphen, welcher die Zulässtgkcit der Trauung bestimmt.

Das steht fest, und damit fällt und steht die ganze Instruction: daß

1. die Trauung in einigen Fällen Statt finde;

2. daß die Zulässigkcit nicht von dem formellen Versprechen der katholischen Kinder-Er-ziehung abhängen solle.

Ja was das Vreve selbst betrifft, so wird es leicht scyn, demjenigen, der den ersten dieser beidenPunkte zugiebt, die Richtigkeit, weil Nothwcndigkcit, des zweiten ans dem Brcve selbst zu beweisen-den» es ist nie als von einer Bedingung von dem Bestehen auf dem Versprechen die Rede.

Das Brcve selbst geht vielmehr von dem ganz klaren Bewußtsein aus, daß ein solchesformelles Versprechen weder gefordert, noch von Verlobten gegeben werden darf.

Die ganze Unterhandlung begann mit der Erklärung, daß der König ein solches Eludirendes Gesetzes nie zugeben wolle, und das Breve spricht die zwingende Nothwcndigkcitgroßer Zu-geständnisse" aus. Alles übrige war, che die Unterhandlungen begannen, schon, im praktischenKtut»8 guo aller westlichen Provinzen enthalten und von den Bischöfen zugegeben, ohne allepäpstliche Conccssion.

Diesen Punkt aufzugeben, wäre also:

1. gegen den allein zulassigen Sinn der verlangten Erklärung;

2. gegen den Sinn und das Wesen der Instruction, um deren Aufrechthaltung oder Vernich-tung es sich handelt;

3. gegen den in Rom wohlverstandenen praktischen Sinn und Zweck des Breve;

4. gegen das der ganzen Unterhandlung über das Breve und den Schreiben der vier Bischöfezu Grunde liegende Königliche Wort und Gesetz.

Es darf also als sich von selbst verstehend angeschen werden, daß jene Formel, weit ent-fernt, die Instruction als Norm aufzuheben, vielmehr sie redlich anerkennt, jedoch eben so redlichzu erkennen giebt, daß der Herr Erzbischof innerhalb der Grenzen dieser Instruction so strengals irgend möglich an das Brcve zu halten entschlossen sei). Ein weiteres Eingehen auf das Ein-zelne schien mit Recht in der Konferenz weder nöthig noch räthlich.

Die Anerkennung des Inhaltes des vom Herrn Negierungs-Präsidenten Grafen zuStolbcrg entworfenen und mitgetheiltcn Schreibens Seitens des Herrn Erzbischofs implicirtalso mit Nothwcndigkcit das Einvcrsiändniß mit diesem Sinn der besprochenen Formel und ist in-sofern, für die Erfüllung des bestimmt ausgesprochenen und unwiderruflichen Königlichen Befehles,dem Wesen desselben nach genügend aber auch das uüniuiuin, was die Annahme einer solchenAnerkennung rechtfertigen kann-

Die vorstehende Necapitulation hat also nichts zum Zwecke, als die von des Königs Ma-jestät Bevollmächtigten zu rechtfertigen und vor schwerer Verantwortlichkeit zu schützen und beruhtkeincsweges auf einem Mißtrauen in die praktische Auslegung, welche der Herr Erzbischof der ge-dachten Formel zu geben gesonnen scy.

(gez.) Bunsen.

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