„diesem Glauben seine Pflichten in Betreff der Kinder-Erziehung unter dem Beistände der göttlichen„Gnade nach Kräften zu erfüllen."
Was nun die Authorisirung, den Losschcin auch dann zu ertheilen, wenn die Katholikinsich dem Braut-Examen nicht stellt, betrifft, so versteht sich von selbst, daß ich dazu mich nicht imStande finde, unter andern schon deshalb nicht, weil gewiß sehr oft eben das Braut-Examen dasMittel ist, das zu ergründen, was in dem Losschcin bescheinigt werden soll.
Es ist nun auch schon zweimal der Fall gewesen, daß ein Prediger die Brautleute getrauthat, ohne daß die Katholikin einen Losschcin erhalten hatte, und dieser Fall könnte wohl nochmehr eintreten.
In den Fallen nun, wo entweder die Katholikin sich dem Braut-Examen überhaupt nichtstellt, oder nicht anders als im Bciseyn ihres protestantischen Bräutigams stellen will, und da solchesnicht gestattet werden kann, sich deshalb nicht stellt —
und wo dann der Losschein Seitens des katholischen Pfarrers nicht ertheilt werden
darfi —
und wo der Prediger die Brautleute traut, ohne daß ihm ein Seitens deskatholischen Pfarrers crthciltcr Losschein vorgezeigt ist, muß die Aussegnung verweigertwerden, und zwar nicht, weil hier von gemischten Ehen die Rede ist, sondern weil in ähnlichenFällen die Aussegnung auch dann würde verweigert werden, wenn beide Leute katholisch wären. 'Ich bemerke noch, daß in jenen Fällen, wo eine gemischte Ehe nicht nach dem gewöhn-lichen katholischen Ritus in der Kirche hat eingesegnet werden dürfen, die Aussegnung aber den-noch aus Liebe zum Frieden nicht verweigert werden kann, nothwendig dafür gesorgt werden müsse,daß dieser Aussegnung der Schein einer Approbation des, Seitens der Katholikin, geschehenenunerlaubten Schrittes, welchen Schein sie offenbar hat, möglichst genommen und überhaupt demAcrgcrnisse möglichst gesteuert werde, deshalb und um insbesondere der in dem bewußten Brcve, indessen Gcmaßhcit die mchrerwähnte Uebercinkunft getroffen ist, enthaltenen Verfügung:
Lud uliu ux purto ubstinvu« etiuin cmtbolious lArstoi' dobvbit non solnin n nuptiis,guav duiudv bunt, sum-o ljuouuiiguu vitu Iiouvstundis, sod otiuin n fjuovis natu gnonpprobiere illus videutur. Lud e-everent Semper üb iilieitis bifiusmodi inutriinoniisirlio s»o nein upprobundis, mnltogne mutxis u sueris proeibus, et ubeeelesiustioo guovis ritu eisdein ndmisvvndo,")zu genügen, muß der Pfarrer, oder sein Stellvertreter, welcher die Aussegnung verrichtet, in netnund unmittelbar vor dem Beginnen der zur Aussegnung vorgeschriebenen Gebete, der katholischenFrau laut und klar erklären, daß die vorzunehmende Ausscgnung durchaus nicht die Bedeutunghaben solle, als wolle die Kirche die von ihr eingegangene Ehe gutheißen, sondern es sehen nurGebete, welche die Kirche für das Heil ihrer Seele verrichtet.
Ew. Hochwürden werden, denke ich, nach dem hier Gesagten mit der Lage des vorliegen-den Gegenstandes hinlänglich bekannt seyn.
Köln, den 25sten December 18-l6.
(gez.) Clemens August,Erzbischof von Köln.
An
den Probst des Kollegialstifts, HerrnStadtdckan Clacssen, Ritter ec.
Hochwürdcn
zu Aachen.
°) „Aber andererseits wird auch der katholische Seelsorger sich nicht nur jedes heiligen Ritus einhalten müssen, wo-durch die «-chlicssung der Ehe, die dann stanfiudcn wird, geehrt werden würde, sondern aiichjcdcr Handlung,wodurch er sie zu billigen scheinen könnte. Aber immer sollen sie sich hnthcn, dergleichen unerlaubte Hcu-ralbcn durch irgend eine Handlung von ihrer Seite zu billigen, und noch mehr sie mit heiligen Gebetenoder irgend einem geistlichen Ritus zu begleiten.''