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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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zu Hülfe zu kommen, da wo sie derselben zu bedürfen glauben, und zwar namentlich für solche Fälle,die mit trennenden Ehehindernissen verbunden sind. Insbesondere ist nur noch zu bemerken, daß diebischöfliche Dispensation in den eben angeregten Fällen am geeignetsten den Partheien durch Ver-mittelung der Pfarrer zuzustellen sehn wird, da diese auch die Dispens-Gesuche zu besorgen pflegen.

Art. 9.

Was nun endlich die Ma regeln betrifft, welche nöthig oder wünschenswerth sehn moch-ten, damit nach den bisher aufgestellten Grundsätzen eine mildere Praxis ins Leben trete, so scheintzuvörderst eine Berathung über die hier besprochenen Punkte mit den Kapiteln weder nützlichnoch nothwendig, da es sich um die Ausführung einer päpstlichen Entscheidung handelt, welche aufein, ohne solche Berathung abgefaßtes und eingereichtes bischöfliches Schreiben erfolgt ist. Wohl aberist eine definitive Verständigung mit den Bischöfen durchaus nothwendig, damit allerAufregung und Verwirrung der Gemüther von Anfang an vorgebeugt, und eine gleichmäßige Praxisnach dem Vorstehenden, gleichzeitig in allen vier Diözesen eingeführt und gesichert werde.

Art. 10.

Dagegen scheinen Seitens der Staatsregierung drei Maaßregcln höchst wesent-lich, um die ungestörte Ausführung des bisher Festgestellten, die Bildung einer gleichmäßigen Praxisund die Förderung eines friedlichen Verhältnisses beider Religionspartheien, zu sichern.

Art. II.

Die erste und unverzüglich nothwendige Maaßregel ist, daß den Königlichen Regierun-gen ein umsichtiges und mildes Verfahren in diesen Ehesachen dringend empfohlen, auch die An-weisung crtheilt werde, den evangelische» Pfarrern wiederholt einzuschärfen, ihre Wirksam-keit bei solchen Fällen auf Belehrung und Ermahnung zu beschränken, und sich keine Handlungen zuerlauben, denen man mit Grund eine gehässige Deutung geben, und die nur erbittern könnten.

Art. 12.

Zweitens. Da für die erste Zeit Fehlgriffe der einzelnen Pfarrer nicht zu vermeiden seynwerden und man auch auf entgegentretende böswillige Gesinnungen gefaßt seyn muß, so ist die mög-lichst schleunige Organisation der schon lange verheißenen geistlichen Gerichte in den west-lichen Provinzen, nach dem Vorbilde der in den östlichen, auf Grund der Königlichen Verordnung vomOctober 179ö. bestehenden Praxis unumgänglich nothwendig. Namentlich gilt dies für die Be-handlung der Pfarrer auf dem rechten Rheinufer, welche in die Pfarr-Benefizien investirt sind(Bcnefiziatcn), und daher nicht, wie die auf dem linken, von den Bischöfen versetzt werden können,noch weniger suspendirt oder entsetzt, ohne gerichtliches Verfahren und Urthel und Spruch.

Art. 13.

Drittens. Da die Civil-Ehen nicht allein überhaupt zu mancherlei Unfug Veranlassunggeben, und dem katholischen Volke sowohl, als der katholischen Geistlichkeit ein Gegenstand des Anstoßessind, sondern da auch durch die jetzt eintretende Anerkennung der evangelischen Trauung Seitensder katholischen Kirche in jenen Provinzen, und durch die Zulassung der katholischen Trauung in denmeisten Fälle», der Hauptgrund wegfällt, durch welche man diese, aller deutschen Sitte sowohl alsdem Landrecht ganz fremde Einrichtung vertheidigt hat, so scheint es dringend nothwendig, daß, womöglich bald nach Begründung der neuen Praxis hinsichtlich der gemischten Ehen, die Gültigkeit derEhe von der kirchlichen Trauung abhängig erklärt werde. Es würde zu diesem Zwecke vollkommengenügen, daß das Eintragen in die Eivilstands-Ncgister mit den gesetzlichen Folgen zwar beibehaltenbliebe, aber erst nach der kirchlichen Trauung, binnen einer kurzen Frist, etwa von 8 Tagen höch-stens, vorgenommen würde, die bloßen Civil-Ehen aber, welche so sehr zur Entsittlichung des Vol-kes beitragen, ganz und gar aufhörten. Eine solche Maaßregel würde alsdann bloß eine Ausdehnungder bereits auf dem rechten Rheinufer eingeführten Modification der französischen Gesetzgebung seyn,und dort gewiß eben so sehr einen guten Eindruck beim Volke hervorbringen und eben solche ersprießlicheFolgen für die religiöse Bildung des Volkes haben, als dies hier der Fall ist. Für den jetzigenAugenblick würde es genügen, daß die Absicht Seiner Majestät, diesen Zustand möglichst baldeintreten zu lassen, gegen die Bischöfe ausgesprochen werden könnte.