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Dadurch aber ist die Leitung dieser Angelegenheit keinesweges der Behandlung der Bischöfe entzogen.Denn einige Pfarrer werden aus Mangel an Einsicht in das Sachverhältniß und den wahren In-halt des Breve, andere aus Aengstlichkeit Anfragen thun oder Fehlgriffe machen, welche Seitensder Parteien Beschwerden nach sich ziehen. Somit werden in der ersten Zeit, bis die richtige Praxissich festgesetzt hat und der Inhalt des Breve ins Leben übergegangen ist, bischöfliche Ent-scheidungen veranlaßt werden.
Art. 6.
Damit nun diese Entscheidungen gleichförmig sehen, so scheint es nothwendig, daß die Bi-schöfe sich auch von vorn herein über die hierfür aufzustellenden Grundsätze einigen. Die zweck-mäßigste Form scheint die einer gleichmäßigen Instruktion an die General-Vikariate, vonwelchen jene Entscheidungen ausgehen müssen.
Diese Instruktion wird also eines Theils die praktischen Grundsätze aussprechen, wovonbei der Auslegung des Breve ausgegangen werden muß, andern Theils als Folgerung daraus, dieMaximen aufstellen, nach welchen in den vorkommenden einzelnen Fällen, so weit sich dieselben imAllgemeinen angeben lassen, von Anfang bis zu Ende gehandelt und entschieden werden soll. BeiAbfassung einer solchen Instruktion werden folgende Ansichten des wahren Sinnes und Zwecks despäpstlichen Breve zum Grunde zu legen sehn.
») Die Oimonvs und die mehr entwickelte Praxis sind zwar nicht aufgehoben und außer Kraftgesetzt; allein es ist eine Art von Dispensation erfolgt, ein Nachgeben stol<zr»»ti») eingetreten.Hierdurch ist also die Disclplin gemildert und es kann hinfort nach dem Geiste der1.'»nones und der kirchlichen Anforderungen so gehandelt werden, daß der Allerhöchsten Kabinets-Ordre von 1823 genügt wird,b) Nach diesem Grundsatze ist der Inhalt der einzelnen Stellen des Breve zu ermitteln und mil-dernd zu erklären. Insbesondere kann von Seiten der Bischöfe Alles zugelassen werden, wasin dem Breve nicht ausdrücklich untersagt, oder was, als zu beachten, bestimmt ist ange-geben worden.
o) Die Thätigkeit der Pfarrer besteht daher vorzüglich in Belehrung und Ermahnung, im Allge-meinen sowohl als im Besondern in den speziellen Fällen,st) Mit der speziellen Cognition hört auch die Ertheilung der Dispensation und der Erlaubniß,
bei der Eheschließung zu assistiren slicvnti» »ssistviuli umtrimonio) auf.e) Von der (-»utio, oder dem Versprechen rücksichtlich der Erziehung der Kinder in der Reli-gion des einen oder andern Ehetheils, wird ganz Abstand genommen. Die religiöse Gesinnungdes katholische» Theils in Absicht auf Glaubenstreue und Pflichterfüllung bei der künftigenKinder-Erziehung ist vorzüglich ins Auge zu fassen und darauf einzuwirken. Und nach dieserGesinnung, die mit Milde in jedem einzelnen Falle bcurtheilt werden muß, ist das ganze Ver-halten einzurichten.
k) Die Fälle, wo die Assistentin passiv» Statt finden soll, sind möglichst zu beschränken.Alles, was die Leichtfertigkeit nicht vermuthen läßt, oder sie doch in der sittlichen Beurthei-lung mildert, hebt den Fall der »ssistonti» passiv» auf. Dahin gehören solche Umstände,welche auch bei andern Ehehindernissen eine mildere Behandlung und Dispensation begrün-den, als z. B. vorhergegangene Schwängerung, vorgerücktes Alter s»ot»s s»pv,-»stult»),Beilegung von Familienzwisten und dergleichen. In allen Fällen, wo diese »ssistonti» p»s-siv» nicht eintritt, werden die üblichen kirchlichen Feierlichkeiten vollzogen.
Art. 7.
Nach diesen Grundsätzen ist eine solche Instruktion entworfen worden, welche, hier unterITt. k. vorliegt und demgemäß von jedem der Bischöfe an ihre General-Vikariate zu deren ausschließ-lichem Gebrauche zu erlassen seyn wird.
Art. 8.
Die besondere Instruktion vom 27sten März 1830, welche den Bischöfen durchden päpstlichen Sekretair der Breven ertheilt worden, ist nur zur Kenntnißnahme der Bischöfe selbstbestimmt und geeignet: ihre Bekanntmachung ist daher weder nothwendig noch räthlich. Für ihreAuslegung steht der Grundsatz fest, daß sie nicht über den Inhalt des päpstlichen Breve selbst binaus-gehen kann, und daß ihr Zweck nur ist, den Bischöfen bei etwaniger Verlegenheit in der Ausführung
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