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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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erstlich über die Mittheilung des Breve an die Pfarrer der vier Sprengel (Art. 11.),zweitens über die künftige Behandlung dieses Gegenstandes Seitens der Pfarrer und der Bi-schöfe (Art. 5 7-),

drittens über den Gebrauch, welcher von der speziell an die Bischöfe erlassenen Instruktion zu

machen seyn dürfte (Art. 8-),viertens über die zur definitiven Ausführung nothwendig oder dringend wünschenswerth schei-nenden Maaßregeln (Art. 9 14.).

Art. 1.

Die Mittheilung des apostolischen Breve an jeden einzelnen Pfarrer istunerläßlich, um alles Mißtrauen zu entfernen und den Gehorsam zu sicher». Sie wird Stattfinden in der üblichen Form eines Pastoralfchreibens an die Pfarrer und Seelsorger, in latei-nischer Sprache.

Art. 2.

Der Grundsatz in der Fassung dieses Pastoralschreibens der vier Bischöfe wird seyn,daß dasselbe den Worten nach verschieden, dem Inhalte nach gleich sey. Rllcksichtlich des Inhaltswird dasselbe zuvörderst einen kurzen einleitenden Eingang enthalten, mit Andeutungen der Ver-anlassung und des Zweckes dieses Breve, dann das Breve selbst geben, endlich einen Schlußmit einer in allen vier Schreiben gleichlautenden Erklärung des Hauptgrundsatzcs desselben, hin-sichtlich der Trauungen und mit verwahrenden Andeutungen hinsichtlich einiger mißverständlichenPunkte. Diese mißverständlichen Punkte sind folgende zwei:

->) der Ausdruck des Breve:Ehen, welche yhne Beobachtung der vom Tridentini-schcn Conzil vorgeschriebenen Form geschlossen sind," (»mtriinoriii» non sorvntskormn conciüi IVillviitiiii oontruotu) kann nach dem Inhalte des Breve selbst sowohl, alsnach dem Sinne der bischöflichen Bittgesuche an den Papst, lediglich von gemischten voreinem evangelischen Pfarrer abgeschlossenen Ehen verstanden werden, worüber wegen der voneinigen Theologen vorgebrachten Bedenken eine besondere solvirende Erklärung nöthig wurde.Da aber eine wörtliche allgemeine Erklärung dieser Stelle, wonach sie auf die bloß von denCivilstands-Beamtcn eingegangenen Verbindungen ausgedehnt würde, leicht zu bedenklichen Folgenführen könnte, so muß die richtige, beschränkende Erklärung in das Pastoralschreiben aufge-nommen werden.

b) Dasselbe gilt in einem noch höhcrn Grade von dem damit zusammenhängenden Ausdrucke desBreve über die Bestätigung (revmlnlittio) der in Rede stehenden früher abgeschlosse-nen Ehen. Es könnte nach dem bloßen Wortsinne scheinen, als ob alle bisher von einemevangelischen Pfarrer eingesegneten gemischten Ehen einer solchen Revalvation bedürften. DieseAuslegung aber würde nicht allein gegen die allgemeine in Deutschland vorherrschende und vonden katholischen Ordinariaten durchgängig befolgte richtige Ansicht verstoßen, sondern auchohne Roth eine unabsehbare Reihe von Schwierigkeiten aller Art nach sich ziehen. Es istalso nothwendig, jene Revalidation einzig und allein auf diejenigen gemischten Ehen zu be-schränke», welche ungeachtet eines trennenden Ehehindernisses vor einem evangelischen Pfarrerabgeschlossen worden sind.

Art. 3.

Nach diesen Grundsätzen sind die Schreiben der vier Bischöfe an ihre Pfarrerentworfen worden, welche hier unter I4. beiliegen.

Art. 4.

Damit nicht böser Wille und Unverstand sich des päpstlichen Breve, wofür der päpstlicheHof ausdrücklich möglichste Geheimhaltung verlangt hat, und der Pastoralschreiben bemächtige, umdie Gemüther zu verwirren, so scheint es zweckmäßig, jene Pastoralschreiben mit einem besonderenSchreiben an die Dekane zu begleiten, worin sie angewiesen werden, den Pfarrern diegrößte Vorsicht hinsichtlich dieser Mittheilung zu empfehlen.

Art. 5.

Die Bcbandlung des Gegenstandes wird, »ach dem im Pastoralschreiben bcmcrklichgemachten Sinne des päpstlichen Brcve's den Pfarrern durchaus zu überlassen seyn: so nämlich,daß die Bischöfe keinen Fall 'mehr ihrer speziellen Kenntnißnahme (ovAuitio o^isoopnlis) vorbehalten.