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Kirche zu wahren wissen, gegen die Forderungen der Regierung hinsichtlich der gemischten Ehen, dasscy der Grund der Anfeindung. Dies ihren Mitbürgern mitzutheilen, ermächtige er die Pfarrer.
Am titen machte der Sekretair des Erzbischofs, der Weltpricstcr Michaelis, den versam-melten jungen Geistlichen des Seminars eine ähnliche mündliche Mittheilung, und übergab ihneneine ähnliche schriftliche Darstellung der Sache, zur weiteren Verbreitung.
Achnlichc Schriften wurden an Land-Dechanten und andere angesehene Geistliche des Erz-siifts gesandt. Darin war die Rede von „ den Koblenzer Artikeln und der darnach verfaßten Instruk-tion," welche der Erzbischof nicht habe annehmen wollen, um nicht die katholische Kirche zu verra-then. Der Ausdruck: „Koblenzer Artikel" ist eine, so viel bekannt, zuerst vom .lournal cke IZögevorgebrachte boshafte Bezeichnung der Konvention, welche in jenem Blatte, als das Werk von ge-heimen Berathungcu mit dem Erzbischof von Köln und von Trier dargestellt wird. Das vorlie-gende Aktenstück beweist, wie die Konvention entstanden; in Koblenz fand nichts statt, als die Unter-zeichnung derselben Seitens des Bischofs von Trier, welcher in Trier selbst von der ganzen Sacheunterrichtet worden war; und niemand hat mit ihm in Koblenz über diesen Gegenstand eine Konfe-renz gehalten als der Erzbischof. Die Tendenz jener Bezeichnung ist eben so klar als ihre Unwahr-heit. Es war also die nothwendige Folge dieser Schritte, daß bereits in den nächsten Tagen dieBevölkerung der Stadt Köln und des ganzen Erzstifts sich in der größten Aufregung befand. DieRegierung (hieß es) wolle Gewalt gegen den Erzbischof gebrauchen, weil er den Forderungen derProtestanten hinsichtlich der gemischten Ehen nicht nachgegeben. Hier und da erhoben sich leiden-schaftliche Stimmen: aufrührerische Anschläge wurden an den Thürcn des Doms gefunden, welchedie Katholiken aufforderten, das Joch der Protestanten abzuschütteln.
Die eigenen Amtshandlungen des Erzbischofs trugen das Gepräge leidenschaftlicher Heftig-keit. So entließ er sämmtliche Lehrer seines Seminars, und trug zwei Geistlichen auf, deren einersein Sekretair, der Weltpriester Michaelis war, den Seminaristen Vorlesungen zu halten, ohnedaß er der Regierung auch nur die geringste Anzeige von dieser unzulässigen Wahl gemacht hätte.
Dies war der wesentliche Inhalt der Berichte, welche der Regierung bis zum 12ten No-vember zukamen. Es war die Absicht der Regierung gewesen, den Erzbischof, ohne alle Aufsehungund Oeffcntlichkeit, zwar in die Unmöglichkeit zu setzen, in seiner gesetzwidrigen Ämtsthätigkeit fort-zufahren, indem man ihn veranlaßte, einen Aufenthalt außer der Diöces zu wählen, aber mit dervollsten Freiheit, seine Rechtfertigung dem Papste vorzutragen, dem Seitens der Regierung die An-gelegenheit sogleich solle vorgelegt werden. Bis dahin wenigstens wollte man jede Veröffentlichungvermeiden.
Nun aber hatte der Erzbischof selbst den Anfang mit dieser Veröffentlichung gemacht: erhatte es auf eine einseitige, falsche, aufregende Weife gethan oder thun lassen; eine betrübende, jabedenkliche Aufregung im Volke war daraus hervorgegangen.
Mit allen Versuchen, ohne Anwendung von Zwang, der verwirrenden Amtswirksam-keit des Erbischofs Einhalt zu thun, war die Königliche Regierung nun zu Ende gelangt; es warkeine Zeit mehr zu verlieren.
In Absicht der Art des in Anwendung zu bringenden Zwanges, boten sich ihr mehrereWege dar.
Der Erzbischof war ungehorsam gegen die Gesetze des Landes; er hatte sie wissentlich undvorsätzlich übertreten; seine Beharrlichkeit in der gesetzwidrigen Ausübung seines Amtes hatte sichin Handlungen und Erklärungen kund gegeben, welche durch Erregung von Mißvergnüge» und Un-zufriedenheit gegen die Regierung einen schweren Charakter annahmen. Eine Handlungsweise dieserArt ist in den Gesetzen aller Nationen mit nicht geringer Strafe belegt. Die Königliche Regierungkonnte daher ihren Strafgesetzen Anwendung geben und das Einschreiten der Gerichte veranlassen.Dies war der eine Weg.
Gegen Diener des Staats und der Kirche, die ihr Amt zum Nachtheil der öffentlichen Ord-nung mißbrauchen, giebt es, wenn letztere gebietet, daß der gesetzwidrigen Ausübung des Amts einEnde gemacht werde, und keine schwerere Folge damit verbunden sehn soll, in Preußen, wie in an-dern Staaten, auch ein administratives Verfahren. Dies war der zweite Weg.
Es mag aber jener gerichtliche oder dieser administrative Weg eingeschlagen werden, so be-ginnt die Einleitung des Verfahrens, wenn die öffentliche Ordnung es nicht verstattet, das Ende desletzteren abzuwarten, stets damit, daß der Ausübung des Amtes ein Ziel gesetzt wird.