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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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um nur nicht den Schein zu geben, als habe er je Unrecht gegen die Regierung, und die Schwächegehabt, es anzuerkennen. Allerdings glaubt er, jener Verantwortlichkeit dadurch entgehen zu können,daß er sagt:die Sache sey rein kirchlich, da bloß ^vou der Lehre die Rede sey." Also, weil essich um die Ausführung des der Regierung nicht mitgetheilten, ihr von der katholischen Landesgeist-lichkeit nicht vorgelegten päpstlichen Verbotes- der Hcrmesischen Schriften handelt, darf der Erz-bischof das Königliche Recht der Placetirung mit Füßen treten; er darf willkiihrlich, und nach Ab-weisung aller ersinnlichen Vorschläge zum Einlenken in ein gesetzliches Verfahren, eigenmächtig gegenMänner einschreiten, die durch Königliche Bestallung angestellt sind; er darf seinen Geistlichen Ver-sprechen und Gelöbnisse abnehme», sich in Disciplinarsachen alles Rechtes zu begeben, gegen Miß-brauch der erzbischöflichen Gewalt den Schutz der Königlichen Machtvollkommenheit anzurufen, undso dieser selbst feindlich, Macht gegen Macht, entgegentreten. Um alles dieses zu thnn, genügt esnur, nachher zu sagen: es handle sich um die Aufrechthaltung der Lehre. Wer erkennt hier nichtdas Ziel und die unausbleiblichen Folgen solcher hierarchischen Anmaßungen für Regierungen undVölker?

In demselben Geiste, aber noch schlimmerer Natur, ist die Verteidigung seines Verfahrensin den gemischten Ehen. Die gegen ihn angeführten Thatsachen läßt er ganz unberührt; er stelltihnen nur die kurze Erklärung entgegen: daß er nichts versprochen habe, als der Instruktion unddem Breve gemäß zu handeln.

Jedermann weiß jetzt aus den vorliegenden Aktenstücken, ob sein Versprechen so oder anderslautete, und niemand kann auch nur für einen Augenblick zweifelhaft seyn, ob jener Ausdruck imMunde des Erzbischofs etwas anders bedeuten kann, als seinen festen Willen, das Breve geradeder Instruktion zuwider auszuführen, und zwar so, daß dieses selbst seinen unverkennbaren versöhn-lichen und mildernden Zweck verliert, und in einen unlösbaren Streit mit den Landesgesetzen ge-bracht wird. Vielleicht fühlte der Erzbischof, daß diese Erklärung eines schriftlich beurkundetenVersprechens nicht haltbar sey: wenigstens läßt dies der verzwciflungsvolle Versuch schließen, dieInstruktion und das sie betreffende Versprechen ganz zu beseitigen.Wo ist denn überhaupt,"fragt er,je von der Instruktion die Rede gewesen? Uebcr die Konvention hat man mich be-fragt, über die Konvention habe ich mich geäußert, und jetzt hält man mir die Instruktion vor!"Es ist wahrlich betrübend, eine solche Ausflucht eines Erzbischofs lesen zu müssen. Bedarf es einerWürdigung derselben, wo die Urkunden selbst vorliegen?

Die Instruktion -an die General-Vikariate ist einer der Haupt-Gegenstände der Konven-tion vom Igten Junius 1834: sie wird in ihr erwähnt, begründet, erklärt: ja sie liegt ihr als in-tegrirender Theil bei und wird als solcher (Artikel 7.) aufgeführt. Also von zwei Dingen eines:entweder bekennt sich der Erzbischof zu seiner Zusage, die Konvention auszuführen, oder er läugnetsie ab. Im ersten Falle hat er auch versprochen, die Instruktion auszuführen: im zweiten bedarf eskeiner neuen Abläugnung, um eine frühere zu beschönigen.

Es bleibt noch ein dritter Punkt übrig. Man hatte ihm, wie oben angedeutet, einenAusweg eröffnet. Er weist die Voraussetzung ab, auf welcher diese Eröffnung beruht. Nicht Ge-wissensscrupeln ist seine Handlu.ngsweise zuzuschreiben: nein, der vollen Ueberzeugung, kein Bischofkönne anders handeln, ohne seine Pflichten gegen die Kirche zu verletzen. Aus diesem Grunde willer sein Amt nicht niederlegen, seine Amtsthätigkeit nicht einstellen. In weltlichen Dingen wird derKönig ihn gehorsam finden. Er nimmt dagegen Gewissensfreiheit für sich in Anspruch, wo voneigenmächtiger Ausdehnung des Amts die Rede ist, welcher das Gesetz aller Staaten entgegentritt;er verwahrt eine freie Ausübung der katholischen Kirchengcwalt, wie sie die Ausübung der Staats-gewalt aufheben würde.

Nie ist wohl in neueren Zeiten dem landesherrlichen Ansehen so unverholen Trotz geboten,die Königliche Macht so keck herausgefordert worden. Der Beschluß derselben konnte nicht zweifel-haft seyn. Allein noch ehe die Art der Ausführung derselben entschieden war, gab das Handelndes Erzbischofs der ganzen Angelegenheit einen viel bedenklicheren und schwerern Charakter.

Am 4tcn November, so lauteten die Berichte, welche der Regierung zukamen, hatte derErzbischof das Domkapitel und unmittelbar darauf die neunzehn Pfarrgeistlichen der Stadt Kölnversammelt, ihnen den Ministerial-Erlaß und seine Antwort zum Aufbewahren in den Archivenübergeben, und nach einer einseitigen und unvollständigen Darstellung der Sachlage ihnen mitge-iheilt: man wolle ihn vom erzbischöflichen Stuhle werfen; er werde aber die Rechte der katholischen