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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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einten Bemühungen gelang es auch, mit Vorbehalt der Königlichen Genehmigung, über jene Punkteeine Verständigung zu erzielen. Mit der freundlichsten Weise wurde über das Vergangene geredet,jedoch zugleich erklärt (wie es in dem vorgelesenen Entwürfe eines Schreibens an ihn heißt):

daß des Königs Majestät als erste Bedingung einer definitiven Verständigung die Feststellungfolgender drei Punkte ansehen:

erstlich, daß das von dem Erzbischof verfügte Verbot des Besuchs der Vorlesungen der

in der Hermesischen Schule gebildeten Professoren aufhöre;

zweitens, daß dasselbe Statt finde hinsichtlich der Lehrstunden im Convictorium;drittens, daß die Unterschrift der Thesen nicht mehr gefordert werde, welche derErzbischof zu verlangen für gut befunden habe."

Auf seine beistimmende Erklärung über diese Punkte ward ihm von Seiten des Königlichen Bevoll-mächtigten im Auftrage Seiner Majestät des Königs erklärt, wie es in jenem Entwürfe weiter heißt:daß die Regierung unter jener Voraussetzung entschlossen sey, zuzulassen, daß die im gedach-ten Breve enthaltene Verdammung der Hermesischen Schriften dieselbe verpflichtende Gül-tigkeit innerhalb der Monarchie habe, als wenn die erwähnte Form der Verdammungnicht stattgefunden, sondern jene Werke ohne das Breve in den Inclex liörorum prostilzi-lorum gesetzt wären."

Es ward ihm ferner, auf sein Verlangen, die Befugniß zugestanden, sich von der Anerkennung diesesVerbots auf unzweideutige Weise Gewißheit zu verschaffen. Die bekannte Rechtlichkeit der betref-fenden Lehrer konnte keinen Zweifel übrig lasse», daß sie entweder abtreten oder ihre unbedingteUnterwerfung unter das Verdammungs-Urtheil ihres Kirchen-Oberhauptes freiwillig erklären wür-den. Diese Erklärung sollte er jedoch nicht ihnen zur Unterschrift vorlegen, sondern von ihnenerwarten. So viel ward festgesetzt; über nähere Bestimmungen und einige, Persönlichkeiten be-treffende Wünsche des Erzbischoss, ward die Entscheidung der Königlichen Weisheit vorbehalten.Der Erzbischof schien das Billige und Zarte des beobachteten Verfahrens zu fühlen, und vollkom-men befriedigt zu seyn. So eröffnete sich die Aussicht, nachdem über jene weitern Vorschläge undWünsche des Erzbischoss von des Königs Majestät entschieden seyn würde, noch vor Anfang desWintcrhalbenjahrs die obwaltenden Mißstände ausgeglichen zu sehen. Allein in demselben Augenblickeerfolgte die oben aktenmäßig erzählte unglückliche Erklärung des Erzbischoss über die Verletzung sei-ner Zusagen nnd der bestehenden Gesetze in Betreff der gemischten Ehen, mit entschiedener Abweisungaller weiteren Mittheilungen.

Diese Erklärung machte offenbar die, bei der frühern Verhandlung vorausgesetzte fort-dauernde Amtsthätigkeit des Erzbischoss unmöglich. Der feste Entschluß der Regierung hierüberwar ihm zur Warnung bereits klar und unumwunden ausgesprochen worden. Die Ausführungjener Maaßregcln hinsichtlich der Hermesischen Angelegenheit und der Verhältnisse zur Bonner Fa-kultät setzte aber eben so offenbar eine solche auf längere Zeit fortgesetzte Amtsthätigkeit voraus.Zur Verhütung jedes Mißverständnisses ward ihm jedoch unmittelbar nach Abgabe seiner Erklärungeröffnet (Beilage T.):

daß, da Sr. Majestät dem Könige, nach Allerhöchst deren bestimmter Willenserklärung, dieweitere amtliche Wirksamkeit des Erzbischoss mit der Verwerfung der Instruktion von 1834unvereinbar erscheine, durch seine Entscheidung auch zugleich nothwendig jede Verständigungüber irgend eine andere Angelegenheit unmöglich und unnöthig geworden sey, welche seinefortgesetzte Amtsthätigkeit auf eine längere Zeit voraussetzen würde."

Mit dieser Erklärung verließen die Königlichen Commissarien Köln am 18ten September.