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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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Welche Regierung darf dulden, nach den Pflichten, die sie ihrer eignen Erhaltung und dem Schutzejedes Unterthanen schuldig ist, daß in Sachen der Discipliu, im unbeschränkten Sinne des Wortes,jenes Recht des Landesherr» abgeschworen werde, gegen Verletzung der weltlichen Macht oder derRechte des Einzelnen, wen» er bei ihr Hülfe sucht, nach Maaßgabe der Landesgesetze einzuschreiten?Es ist bekannt, daß die Apellationen gegen Mißbrauch geistlicher Gewalt nicht allein in Frank-reich und Deutschland durch die ersten Grundsätze des Staatsrechts in ungestörter Praxis bestehen,sondern schon zur Zeit des Tridentinischen Concils oon mehreren der eifrigsten katholischen Theo-logen und Rechtsgelehrten als unumstößliches Recht der Obrigkeit bezeichnet worden sind. DieAnfrechthaltnng dieser Befugniß ist auch offenbar für die Wohlfahrt des Staates wie des Ein-zelnen nothwendig. Sollte es unmöglich seyn, daß ein Erzbischof der ihm untergebenen Priesier-schaft etwas zumuthe, was die Sicherheit des Staates gefährde, was die Treue des Unterthanen,den Eid des Beamten wie es ein Königlicher Professor ist beeinträchtige? Es scheint nicht,daß die gegenwärtigen Vorgänge geeignet sind, eine solche Voraussetzung als ganz verwerflich dar-zustellen.

Wohlmeinende Freunde des Erzbischofs, die sich nicht im Stande sahen, das von ihm gegendie Regierung beobachtete Verfahren zu rechtfertigen, glaubten es mit seiner Unkenntniß des Geschäfts-ganges und mit der Verlegenheit entschuldigen zu können, in welche er dadurch geratbcn sey, daßihm nicht erlaubt worden, sich auf das päpstliche Verdammungs-Breve zu berufen, wie er in seinerInstruktion vom I2ten Januar gethan hatte. Allerdings waren beide Entschuldigungsgründe sehrschwach. Denn es war dem Erzbischof jede Gelegenheit gegeben, sich mit dein Geschäftsgänge,namentlich in diesem Punkte, bekannt zu machen: ja man war ihm aufs bereitwilligste durch jedennur ersinnlichen Vorschlag entgegen gekommen, um ihn auf den gesetzlichen Weg zurückzuführen.Was das päpstliche Breve betrifft, so sind bereits oben die Gründe angedeutet, welche eine öffent-liche Bekanntmachung desselben verhindert hatten. Allein wenn der Erzbischof die Berufung auf dasVreve für seine Wirksamkeit nothwendig hielt, so hätte er ja die Gründe, jenem Breve im Staateverbindliche Kraft zuzuerkennen, der Königlichen Regierung nur entwickeln dürfen. Er hat aber sowenig darum nachgesucht, als bis zu Ende der fruchtlosen Verhandlungen im Monat September,wovon gleich näher die Rede seyn wird, irgend einer der andern Bischöfe solches angeregt; ja inder Konferenz vom INen März hatte er bestimmt erklärt, er bedürfe des päpstlichen Breve garnicht, um sein Verbot der Vorlesungen zu begründen. So schwach also auch jene Entschuldi-gungsgründe waren, so wollte doch die Regierung nichts unterlassen, um das Maaß ihrer Lang-muth voll zu machen. Bereits im Monat Julius wurde der Erzbischof durch befreundete undhochgestellte Männer eben so nachdrücklich als wohlwollend crmahnt, auf den gesetzlichen Wegzurückzukehren, und der Regierung friedlich mit Wünschen oder Beschwerden gegenüber zu treten.Statt aber dieses zu befolgen, wandelte der Erzbischof die Angelegenheit in eine Prinzipienfrage um.Er beklage sich nicht über Einzelnes, nicht über die Ausführung und Anwendung der Gesetze, son-dern diese selbst seye» mit den Rechten und den Freiheiten der Kirche unvereinbar. Daß man aufdiesem Wege zu keiner praktischen Verständigung gelangte, bedarf wohl keiner Bemerkung.

Da sich jedoch kurz darauf eine besonders günstige Gelegenheit darbot, ihm sowohl überdie Unzulässigkcit und Unausführbarkcit seines bisherige» Verfahrens, als über den guten Willender Regierung sich mit ihm über die vorliegenden Zwistigkeitcn zu verständigen, die vertraulichsteneindringlichsten Versicherungen zu geben; so wurde auch dieser Ausweg gern versucht. Nachdemman Grund hatte anzunehmen, daß er sich von jenen beide» Punkten überzeugt habe, ward gegenMitte September der dem Erzbischof persönlich befreundete Königliche Regierungs-Präsident, GrafAnton Stolberg, auch in dieser Beziehung mit der erforderlichen Vollmacht als Königlicher Com-missarius versehen.

Unerwartete Forderungen und neue Schwierigkeiten traten, wie schon im ersten Theile ange-deutet worden, dem Königlichen Bevollmächtigten in den ersten Besprechungen nüt dein Erzbischofüber diese Angelegenheit entgegen: der Königliche Gesandte am päpstlichen Hofe, welcher ihm dieBefehle Seiner Majestät übcrbracht hatte, ward von ihm ersucht, sich nach Köln zu begeben; ver-

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