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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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demselben kränken und angreifen dürften. Dies zu ermitteln und dadurch die Möglichkeit und dieArt und Weise festzusetzen, in welcher den päpstlichen Verfügungen verbindende Kraft im Staatezuzuerkennen sey, ist der Zweck und Sinn jener Gesetze.

Diese Verfügung des Crzbischofs wurde, wie es scheint, zum Theil auf eine Weise aus-geführt, welche die größten Bedenken zu erwecken geeignet ist, indem, den Aussagen von Studiren-den nach, mehrere Beichtväter die Initiative ergriffen, um das Verbot des Crzbischofs ihren Beicht-söhnen bekannt zu machen und dessen Beobachtung einzuschärfen.

Wer sieht nicht ein, daß ein solcher Gebrauch des bcichtväterlichen Amtes zu wcitgreisendenMißbräuchen führen kann? Allein hier soll davon ganz abgesehen werden, damit auch nicht dem ScheineRaum gegeben werde, als wolle man in jene Geheimnisse eindringen. Aber wie sollten die Schü-ler und Zuhörer bcurtheilen, welche Vorlesungen Hcrmesische Irrlehren enthielten? Und war esrecht, durch jene Maaßregel das ganze Verhältniß zwischen Professoren und Zuhörern, zwischen Leh-rern und Schülern aufzuheben und zu zerstören, ohne jenen die Gelegenheit gegeben zu haben, sichzu rechtfertigen, sich zu erklären?

Bald darauf wurde, den Statuten gemäß, dem Erzbischofe das Verzeichniß der Vorlesun-gen für das Sommerhalbejahr 1837 vorgelegt.

Es kann von Niemandem in Zweifel gezogen werden, daß nach den Statuten dem Erzbischofein Beziehung auf die Vorlesungen zu jeder Zeit das Recht zusteht, Abhülfe zu fordern, wenn er,wozu seine Befugnisse ihm mehrfache Gelegenheit geben, in Erfahrung gebracht, daß in einer odermehreren derselben den Lehren der katholischen Kirche zu nahe getreten, oder überhaupt ein Aerger-uiß gegeben werde. Allein eben so klar ist es auch, daß diese Befugniß unzertrennlich ist von derPflicht, eine Anzeige an das Ministerium zu machen, welche dasselbe in Stand setze, nachdem derThatbestand festgestellt, seinem Verlangen gemäß, einzuschreiten. Die Worte des im Anhange ab-gedruckten Abschnittes der Statuten der Universität (Beilage Ii.) sagen dies (im H. 4.) ganz un-umwunden. Der vorgeschriebene Geschäftsgang war bindend für den Erzbischof, und das Natür-liche und Zweckmäßige desselben ergiebt sich außerdem aufs Klarste aus der oben angedeutetenGrundidee des Verhältnisses der Staatsrcgierung zur geistlichen Gewalt, und aus der Nothwen-digkeit, Lehrer der Universität, die durch Königliche Ernennung ihr Amt bekleiden, vor formlosemund also willkührlichem Verdammen zu schützen. Aus diesem Grunde ist auch wohl in den Statu-ten der Bonner Falkultät der Ausdruck vermieden, welchen die Verordnung Friedrich's n. flgerdie Breslauer Falkultät enthält: daß der Lektionskatalog dem Bischof zur Einsicht und Approba-tion vorgelegt werden solle. Denn dieser Ausdruckund Approbation" gicbt dem Fürstbischofkein Recht, was er, und mit ihm der Erzbischof von Köln für Bonn, nicht bereits besäße: offen-bar bedarf er ja der Mittheilung des Verzeichnisses der Vorlesungen nicht, um das ihm zuerkannteRecht gegen irgend einen der darin genannten Lehrer geltend zu machen. Er erfährt auch durchdiese Mittheilung nicht das Geringste über dasjenige, was in der Lehre jener Männer seiner Miß-billigung unterliegen möchte. Wohl aber setzt sie ihn in Stand, zu bcurtheilen, ob wirklich keineunnützen oder zweckwidrigen Gegenstände der akademischen Vorlesungen gewählt worden, vielmehr allediejenigen gehalten werden sollen, welche, nach seiner Ansicht, in dem bevorstehenden Halbenjahre fürdie der Theologie Beflissenen nöthig oder wünschcnswerth sind. Daher ist auch in den BonnerStatuten hinzugesetzt, daß die Professoren des Crzbischofs Bemerkungen nach Möglichkeit beach-ten sollen. Der Erzbischof könnte ja eine Vorlesung, die er vermißt, gehalten zu sehen wünschen,er könnte eine Veränderung in Form oder Umfang verlangen, und doch wäre es bei dem bestenWillen nicht möglich, dieses in dem nächsten Halbenjahre ins Werk zu setze». Auf diese Weise istauch jener Ausdruck in Breslau immer verstanden worden. Seine Weglassung bat also nichts inder vom Könige festgestellten Hauptansicht geändert, daß dem Erzbischof wesentlich dieselben Befug-nisse zuerkannt werden sollen, welche dem Fürstbischof von Breslau in dieser Hinsicht zustehen.Allein durch die in den Bonner Statuten gewäblte Fassung wird noch bestimmter auf den ordnungs-mäßigen Geschäftsgang hingewiesen, wonach der Erzbischof, statt selbst einzuschreiten, von demMinisterium durch eine mit Gründen unterstützte Beschwerde die Abhülfe verlangen soll, die ihmdasselbe nicht verweigern kann.

Was that nun aber der Erzbischof? Von den Vorlesungen eines der Professoren, derübrigens nicht zu der Hermesischen Schule gehörte, äußerte er bei Rücksendung des Verzeichnissesam 3Isten Januar 1837: