Vorlesungen auf der Universität blieben jedoch, mit Ausnahme des zuletzt genannten Lehrers, in denHänden seiner Schüler und Freunde. Die Mehrheit der katholischen Fakultät Breslau, der Fakul-tät in Münster, der bischöflichen Seminare der ganzen Monarchie gehörten derselben Schule an:eine große Zahl der Kapitulare und mehrere tausend Pfarr-Geistliche waren aus ihr hervorgegangen.Nach der öffentlichen Stimme ist ihr praktisches Wirken im Seelsorger-Amt im Allgemeinen muster-haft und belebend, und wird als solches von den Gemeinden anerkannt.
Als daher das päpstliche Verdammungsbreve der Hermesischen Schriften vom 2kstenSeptember 1835 erschien und zu Ende des Jahres dort bekannt ward, mußte notbwcndig eine großeAufregung in der tatholfichen Geistlichkeit entstehen. Die Regierung war nicht im Staude gewesen,durch vorbereitende und vermittelnde Maaßregel» und Mittheilungen diese Aufregung zu mildern, dennes war ihr durchaus keine Kunde von diesem großen Schritte, dem ersten entschiedenen Eingreifender obersten Kirchengcwalt in die Entwicklung der neueren katholischen Wissenschaft in Deutschlandgegeben worden. Das Einzige, was pe thun konnte, war, (ich jeder amtlichen Veröffentlichung zuenthalte». Keiner der katholischen Landes-Bischöfe, ohne deren Urthcil und Zustimmung eine solcheBekanntmachung natürlich nie Statt findet, suchte darum bei der Regierung nach, als das Daseynjenes Breve allgemein bekannt geworden war. Von mehreren angesehenen Bischöfen und Würden-trägern der katholischen Kirche innerhalb und außerhalb der Monarchie gingen vielmehr bedenklicheAcußerungcn über das Breve ein, dessen Fassung mit einer solchen Ungunst von den Katholiken inDeutschland aufgenommen wurde, daß selbst verschiedene Gegner des Hermcsischon Systems mitaller Ehrerbietung gegen daö Kirchcnoberhaupt sich iu diesem Sinne vernehmen ließen, und ihr Be-dauern ausdrückten, daß allerdings das Verdammungsurrheil der Hermesischen Schriften im Breveklar ausgesprochen, sonst aber schwer daraus zu entnehmen sey, welche Lehren eigentlich verdammtschenk Weder in Bayern, noch in Oesterreich, noch irgendwo sonst in Deutschland, ward das Breve,so viel bekannt ist, publizirt.
Indessen ward es bald der Gegenstand lebhafter Besprechungen in den öffentlichen Blätternund des Streites in gelehrten Abhandlungen. Offenbar war also eine vorläufige Maaßregel Hin-fichtlich der Vorlesungen der theologischen Fakultäten nothwendig. Es wurde deshalb schon vorEröffnung der Vorlesungen des Sommerhalbenjahres 1836 de» Professoren bedeutet, wie die Regie-rung erwarte, daß sie in ihren Vorträgen alles vermeiden würden, was dem offenkundigen Verdam-mungsurrheile des Oberhauptes ihrer Kirche entgegen sey. Dieser Erwartung kamen die Zusagensämmtlicher von Hermes gebildeten Lehrer mit der Bereitwilligkeit entgegen, die sich von ihnenals redlichen und würdigen Männern und Jüngern der Wissenschaft erwarten ließ. Die Herme-sischen Schriften verschwanden aus den Vorlesungen. Darüber, daß jene Männer dennoch, durchden Inhalt ihrer Vorträge selbst, dem Verbote des Breve entgegengehandelt hätten, kam der Regie-rung von keiner bischöflichen Behörde die geringste Beschwerde zu. Der neue Erzbischof enthieltsich aller Bemerkungen, als ihm das Vcrzeichniß der Vorlesungen zugesandt wurde, die im Wintervon 18^ auf der Bonner Universität gehalten werden sollten. So fanden diese denn auch wiebisher ungestört Statt.
Allein unterm I2ten Januar 1837 in der Mitte des Winterhalbenjahres erließ der Erzbischofein Rundschreiben an die Beichtväter der Stadt Bonn, worin er sie anweist, welche Antwort siebei Fragen wegen der Hermesischen Bücher im Beichtstühle zu geben haben. Dies Aktenstückliegt in dem Anhange vor (Beilage (^.). Gegen den Erzbischof geht daraus hervor, daß er dasapostolische Breve als verpflichtend angeführt, ohne daß dasselbe die Königliche Genelnnigung erhal-te», ja nur darauf bei der Regierung angetragen war. Dieses Vergehen gegen die Gesetze der Mo-narchie, welche mit dem in ganz Deutschland und fast allen christlichen Staaten bestehenden Rechteübereinstimmen, wird dadurch noch größer, daß der Erzbischof selbst dasselbe erwähnt, aber nur umzu sagen, daß er sich dadurch nicht gebunden halte. Dies genügt, um die Natur und Schuld seinesVerfahrens festzustellen. Könnte es dieses Ortes seyn, jene Gesetze des gebildeten europäischenStaatensystems zu rechtfertigen und ihre Vortheile für das allgemeine Beste, ihre Nothwcndigkeitzu entwickeln; so würde es leicht seyn zu zeigen, wie dadurch kein Eingriff in das innere Glaubens-gebiet der katholischen Kirche ausgeübt wird, da es sich von selbst versteht, daß der Staat diesnicht wollen kann, weil er dazu kein Recht hat. Allein es darf ihm nicht zugemuthet werden, esfür unmöglich zu halten, daß selbst iu Verfügungen über Glaubenspunkte und Lehre, auch Aeuße-rungen vorkommen konnten, welche die Gesetze des Landes und wohlerworbene Rechte Einzelner in