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die sittlich-religiöse Vorbereitung zum priesierlichen Leben erleichtert werden. Diese wohlthätige An-stalt ist das Werk der vereinten Sorge der Regierung und des ersten Erzbischofs des hergestelltenErzstistes Köln.
Ihrer Natur nach ist sie ein Zweig der Universitätsbildung, jedoch mit besonderem geistli-chen Erziehungszwecke. Offenbar kann sie also nur durch ein inniges und freundschaftliches Zusam-menwirken der Staats- und der bischöflichen Gewalt bestehen, so wie sie daraus allein hervor-gegangen ist.
Vergebens wurde man in den dadurch festgestellten Bestimmungen einen Punkt suchen, wo-bei der erzbischöflichen Gewalt nicht ihr Einfluß gesichert wäre. Bei Anstellung des Vorstandes, Auf-nahme und Ausweisung der Convictualen, Wahl der Lehrbücher und Vorlesungen, Hausordnungund dergleichen hat der Erzbischof entweder eine Einsprache, dem Rcgicrungs-Bevollmächtigtcn, oderder Fakultät, oder dem Präses gegenüber; oder er hat die unmittelbare Bestimmung, und die Regie-rung behält sich nur die allgemeine landesherrliche Genehmigung vor. Die Lösung der Frage, obder eine oder der andere Punkt mehr durch positives Eingreifen des Erzbischofs, oder durch seine recht-liche Einsprache zu bestimmen sey, hat man nach den oben angedeuteten Grundsätzen mit Billigkeitund gegenseitigem Vertrauen z» finden gesucht.
Jener Einigung ging eine mehrjährige Erfahrung vorher, und weder vor noch nachher ist ein?Beschwerde oder ein Uebelstand dagegen zur Sprache gekommen. Wer könnte bei solcher Behandlungder Erzichungs-Angelegenheiten sagen, die katholische Kirche sey in der Knechtschaft des Staates,und eine solche gemischte Gesetzgebung sey eine Erniedrigung für sie? Sollte man nicht viel-mehr auf der andern Seite anzuerkennen haben, wie viele und wie große Schritte die geistige Ent-wicklung und Gesetzgebung anderer und sehr hoch stehender Völker noch zu machen hat, ehe siezu einem solchen innigen Zusammenwirken von Kraft und Einsicht gelangen kann?
So und solcher Art waren die rechtlichen Verhältnisse, in welche der neue Erzbischof eintrat.Er mußte und sollte sie mindestens kennen: fand er sie seinem Gewissen und seiner Ueberzeugungzuwider, so mußte er das ihm dargebotene Amt ausschlagen, kam er zu dieser Erkcnntniß seltsamerWeise erst nach der Wahl, so konnte auch da sein Verfahren nicht zweifelhaft bleiben. Angenommen,er hätte in diesen Anordnungen und Einrichtungen hier und da Mangelhaftes, nicht ganz Zweckmä-ßiges, ja Hemmendes oder gar ihn Verletzendes gefunden, so blieb ihm der Weg von Vorstellungenbeim Ministerium offen: war er mit deren Aufnahme nicht zufrieden, so stand ihm frei, unmittelbarbeim Landesherrn seine Beschwerden anzubringen. Die Grundsätze, welche die Regierung in demBestehenden anerkannt, oder vielmehr großenthcils selbst darin niedergelegt, genügten, um Gründeund Gehör für alles Billige zu finden. Aber selbst wenn er solche gegründete Ausstellungen gehabthätte, so war er den bestehenden Einrichtungen Anerkennung und Nachfolge schuldig, bis sie aufgesetzlichem Wege eine Abänderung erfahren hatten.
Nach dieser einfachen Darstellung und geschichtlichen Andeutung genügt es, folgende That-sachen zu kennen, »m die vollständige Identität des Verfahrens des Erzbischofs in diesen Verhält-nissen mit demjenigen einzusehen, welches der erste Theil der Denkschrift in Beziehung auf die ge-mischten Ehen beleuchtet und urkundlich vor allen Augen dargelegt hat.
Seit I8M lehrte der berühmte katholische Theolog Hermes an der Friedrich-Wilhelms-Nniversität zu Bonn. Der Graf von Spiegel, welcher wenige Jahre darauf den erzbischöflichenStuhl bestieg, schenkte den Bemühungen jenes Mannes für die Hebung der während der französi-schen Herrschaft unglaublich vernachlässigten wissenschaftlichen, religiösen und sittliche» Bildung derGeistlichkeit einen so großen Beifall, daß er den ganzen ihm zustehenden Einfluß anwandte, um jeneBemühungen zu fördern. Die übrigen Bischöfe von Rheinland und Westphalen standen ihm hierbeizur Seite: von keinem von ihnen ward ein Zweifel über die Richtigkeit der Lehre des ProfessorHermes und der von ihm gebildeten Männer laut.
Da jedoch über de» philosophischen Gehalt und den Werth der Methode sich litterarischeine Verschiedenheit des Urtheils kund gab, so erachtete das Königliche Ministerium es für ange-messen, ja für Pflicht, neben Hermes den Professor Klee anzustellen, welcher offenkundig einerandern Richtung in der wissenschaftlichen Behandlung der Theologie und einer andern Schule an-gehörte. Der Erzbischof verhehlte nicht, welchen entschiedenen Vorzug er der Hermesischen Me-thode gab, allein da er gegen die Katholizität des Professor Klee nichts einzuwenden fand, soerfolgte dessen Anstellung. Hermes selbst starb im Jahre 1831. Die dogmatischen und moralischen