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Fünfte Periode.
September und Oktober 1837.
Um jede persönliche Reibung und Aufregung zu vermeiden, wurde dem Erzbischof im Sep-tember d. I. mit einer Offenheit und Freundlichkeit, die er selbst anerkannt hat, durch den eigensvon des Königs Majestät dazu Bevollmächtigten, den damaligen Regierungs-Präsidenten in Düssel-dorf, jetzigen Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen, Grafen zu Stolberg-Wernigerode, dieNothwendigkeit dargelegt, in allen Beziehungen zum Staate die bestehende gesetzliche Ordnungvor Augen zu haben. Zugleich wurde ihm die Bereitwilligkeit der Regierung ausgesprochen, sobalder diese Pflicht anerkannt, allen von ihm gesetzlich vorgebrachten Beschwerden, ja allen billigen Wün-schen hinsichtlich derselben gern entgegen zu kommen. Welchen weitern Umfang diese Langmnth hatte,wird in dem zweiten Theile dieser Denkschrift dem Leser vollständig vor Augen gelegt werden. Hierreicht es hin, zu erwähnen, daß die unvorhergesehenen Schwierigkeiten, welche der Erzbischof inden Universitäts-Verhältnissen machte, den Königl. Commissarius bewogen, den Gesandten Sr. Maje-stät am päpstlichen Hofe, welcher ihm die Befehle des Königs nach Düsseldorf überbracht hatte,zur Theilnahme an den Konferenzen einzuladen. Die hier zur Sprache kommende Erörterung ist ganzin dem Umfange des Entwurfs eines Schreibens an den Erzbischof begriffen, welcher als denkwür-diges Aktenstück beiliegt. (Beilage ZV.) Die Forderung einer Eklärung des Erzbischofs hinsichtlich derInstruktion wurde, ohne einen Zweifel an der Aufrichtigkeit des Prälaten laut werden zu lassen, aufdie offenkundigen Mittheilunge» und Gerüchte begründet, von denen oben die Rede gewesen.
Es wurden, in Voraussetzung einer befriedigenden Erklärung hierüber, mit zuvorkommen-der Bereitwilligkeit diejenigen Punkte berührt, über welche der Erzbischof Bedenken geäußert, Be-schwerden oder Wünsche vorgebracht. Die Milde des gerechtesten Monarchen hatte im Voraus ge-nehmigt, daß alles, was in diesen Bedenken und Wünschen zulässig und möglich schien, berücksichtigtwerden sollte. Sie betrafen, den Punkt wegen des Geschäftsganges abgerechnet, nur den H. II. derInstruction von der Aussegnung der Wöchnerinnen, über den oben die Aktenstücke beigebracht sind.Die unbedingte Erklärung über die Zulässigkeit jener Auslegung, und die Zusicherung über den vonihm gewünschten Geschäftsgang, übertraf, nach seiner Aeußerung, alle Erwartungen des Erzbischofs.Einer ganz unumwundenen, anerkennenden Antwort auf ein solches Schreiben schien nichts entgegen-zu stehen.
Der so besprochene und verabredete Entwurf ward vollzogen. Wie groß war jedoch dasErstaunen des Königlichen Commissarius, als der Erzbischof das Schreiben zurücksandte, mit der Er-klärung: er könne sich nicht bestimmend darauf aussprechen, wenn nicht das ihm abgeforderte Ver-sprechen, die Instruktion von 1834 auszuführen, durch die einzuschiebenden Worte:
gemäß dem Breve
modifizirt werde. Leicht war es Jedem, einzusehen, daß hierdurch vom Erzbischof, nach dessen frü-herer Aeußerung, alles Gesagte wieder aufgehoben oder mindestens in Frage gestellt wurde. Geradedarum handelte es sich, von ihm, nach diesen Aeußerungen, die unumwundene Erklärung zu erhal-ten, daß er wirklich die gedachte Instruktion dem Breve gemäß finde. So hatte sie sein Vorfahr,hatten sie die übrigen Bischöfe, so ihre Geistlichkeit gefunden: dafür hatte er che nach der alleinzulässigen Auslegung seiner bisherigen Erklärungen selbst gehalten.
Auf diese Vorstellung gab es keine ausweichende Antwort. Der Erzbischof erklärte, erfinde die Instruktion keineswegs in andern Punkten dem Breve gemäß. Ihm ward entgegnet, daßman von keiner Verschiedenheit der Ansicht etwas wisse, als von der über H. II., die nach seinereigenen dankbaren Anerkennung erledigt sey. Von anderen Verschiedenheiten, wurde entgegnet, sehdamals keine Veranlassung gewesen zu rede». Der Ministerial-Erlaß vom 13ten März 1837, wel-cher den Glauben der Regierung an das Einverständniß über diesen Punkt ausdrückte, schien ganzvergessen: er hatte keineswegs den Eindruck gemacht, daß Stillschweigen auf eine solche Erklärungdie volle Anerkennung jener freundlichen Voraussetzung in sich schließe.