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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
Entstehung
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Gedrängt, die emdern Differenzpunkte anzugeben, gab nun der Erzbischof folgende merkwürdigeErklärung von sich:

„er finde die von der Instruktion angenommene Zulassung katholischer„Traluung, ohne ein vorher von den Verlobten gegebenes Versprechen der„katholischen Erziehung der Kinder, mit dem Breve in offenbarem Wi-derspruche: daher habe er denn auch vorkommenden Falles immer diePfar-„rer dahin instruirt, die Trauung nie zu gewähren, wenn ein solches Ver-sprechen nicht abgegeben sey."

Es bedarf für den Leser der vorstehenden aktenmäßigen Darstellung keiner weitern Ausführung,wie ihm hierauf mit dem aufrichtigen Ausdruck schmerzlichsten Befremdens geantwortet wurde. Esward ihm mit unwiderleglichen Gründen vorgehalten, wie ein solches Verfahren nicht allein mitdem Versprechen und dem dadurch begründeten Glauben der Regierung unvereinbar sey, sondernauch offenbar mit dem Breve selbst und dessen Zweck, so wie mit den Landesgesetzen und der vonihm vorgefundenen (rechtlich begründeten) Praxis im offenbarsten Widerstreit siehe.

Als der Prälat erklärte, von diesem seinen ungesetzlichen Verfahren nicht abgehen zu wollenund zu können, wurde ihm auf die zarteste Weise angedeutet:

wie des Königs Majestät alsdann zum Mindesten erwarten müsse, er werde selbst die Noth-wendigkeit einsehen, sein Amt niederzulegen, da er zu demselben nur unter einer Voraussetzungzugelassen sey, zu welcher er den König berechtigt habe.

Es wurde hinzugefügt, daß es der feste und ausgesprochene Entschluß Sr. Majestät sey, nach dieserErwartung in jedem Falle zu handeln.

Durch diese Erklärung betroffen, äußerte der Erzbischof den dringenden Wunsch, man mögeihm eine andere Erklärungsformel vorlegen, welche mit seinem vorher geäußerten Bedenken wenigerunvereinbar sey. Die Erwiederung hierauf war, im Geiste des Königlichen Auftrags, einfach diese:eine solche aufzufinden scheine schwer, wo nicht unmöglich, da der mit so großer Bestimmtheit aus-gesprochnen Ueberzeugung des Erzbischofs eine nicht minder bestimmte und aufrichtige gegenüberstehe,hinter welcher aber noch dazu der klare Sinn der Landesgesetze stände.

Auf wiederholtes Verlangen wurde jedoch versucht, ob die Einfügung der von dem Erz-bischof festgehaltenen Worte vielleicht seine Bedenken beschwichtigen konnten. Es wurde also vor-geschlagen, daß die fragliche Erklärung dahin lauten könne, jener zwingenden Umstände unbeschadet,daß der Erzbischof verspreche:

die gemäß dem Breve und der Instruktion an das General-Vikariat von 1834 festgestelltePraxis bestehen zu lassen, und in dem dadurch festgestellten Geschäftsgange nichts zu ändern.Nach kurzem Bedenken erklärte der Erzbischof, bei dieser Fassung könne er auf das Schreiben ein-stimmend antworten. Alle Schwierigkeiten schienen gehoben, alle Bedenken beseitigt: eine schwereund betrübende Verhandlung schien im letzten Augenblicke noch mit einem glücklichen Einverständnissegekrönt zu scyn.

Das hiernach veränderte Schreiben wurde am folgenden Tage dem Erzbischof zugestellt,behufs jener einstimmenden Erklärung auf dessen Inhalt. Um jedes Mißverständlich für immer un-möglich zu machen, wurde ein kurzes Protokoll über die leitenden Punkte der letzten Besprechungmit dein ausdrücklichen Bemerken beigelegt, es solle damit nicht im geringsten ein Zweifel ausgedrücktseyn, als ob der Erzbischof die von ihm genehmigte Formel anders verstanden habe, sondern nur dieeigene Verantwortlichkeit gedeckt werden. Zur Vollständigkeit der Akten liegt auch dieses bei.(Beilage 0.).

Nach wenigen Stunden kamen Protokoll und Schreiben zurück. Ohne irgend etwas gegendie Genauigkeit der in jenen enthaltenen Darstellung einzuwenden, ja mit ausdrücklicher Anerkennungder Ansicht, wovon dieselbe ausgehe, ward nicht allein erklärt, daß der Erzbischof die gewünschteErwiederung zu geben sich außer Stande sehe, sondern hinzugefügt, daß, wenn sein früherer Vor-schlag nicht genüge, er mit allen weiteren mündlichen und schriftlichen Erörterungen verschont zu blei-ben wünsche. Das Aktenstück selbst (Beilage IV) beurkundet alles dieses.