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weil er versprochen hatte, es in Anwendung zu bringen, ohne es gekannt zu haben! Unzulässig,unbegreiflich und verletzend, wie eine solche Anmaßung seyn mag, so ist es doch nicht dieses,was aufzudecken schwer wird.
Ein unüberlegtes Versprechen zu halten, wird eine Regierung, wie die Preußens, nie fordern,wenn die Heiligkeit des Gewissens auch nur vorgeschützt wird. Leicht ist es für den, welcher sichin einen solchen Fall gesetzt, die Nachsicht der Regierung für die dadurch über sie gebrachte Ange-legenheit, ja vielleicht für schwer gut zu machenden Schaden zu verlangen, und durch offene,wen» auch späte, Erklärung den rechtlichen und natürlichen Folgen einer solchen Uebereilung zuentgehen. Er darf nur bitten, das Amt niederlegen zu dürfen, zu welchem er unter jener Voraus-setzung berufen wurde. Man wird das Vorgefallene bedauern, allein Niemand wird sich schmerz-lichen Voraussetzungen hingeben.
Ganz anders ist es mit gewissen Ausflüchten, zu welchen die UnHaltbarkeit seiner Stellung,treuloser Rath, verderbliche Einflüsterungen, oder leidenschaftlicher Eigensinn den Erzbischof getriebenhaben. Was hätten wohl die Freunde.des Erzbischofs gesagt, wenn die Regierung, als sie jeneErklärung vor dem Antritte seines Amtes erhielt, eine» Zweifel an der Aufrichtigkeit derselben geäu-ßert? wenn sie die Frage aufgeworfen hätte, ob vielleicht der zum Erzbischofs ausersehene Prälatmit der Zusage:
„die gemäß dem Breve Pius VIII. am I9ten Juni 1834 abgeschlossene, vom Königgenehmigte, in den vier Sprengeln ins Leben getretene Uebereinkunft anzunehmen und an-zuwenden,"
späterhin erklären werde, nichts versprochen zu haben, da er nachher gefunden, jene Uebereinkunftund die daraus entsprungene rechtsgültige Praxis sey, nach seiner Ansicht, dem Breve nicht in allenPunkten gemäß?
Mit welchen Betheuerungen, mit welchem Unwillen, mit welcher Verachtung würden solcheZweifel, solche Voraussetzungen abgewiesen seyn! Die Regierung durfte auch eine solche Ausfluchtgar nicht für möglich halten bei einem Geistlichen, bei einem Bischof, bei einem für seine strengeFrömmigkeit gepriesenen Christen.
Bald jedoch nach dem Amtsantritte des Erzbischofs im Sommer 1836 erhoben sich vonallen Seiten laute Klagen und Beschwerden der evangelischen Bevölkerung und der Landesbehör-den über dessen rücksichtsloses Verfahren, und die Ablehnung jeder mündlichen oder schriftlichenVerständigung. Zu gleicher Zeit begannen einige Pfarrer, die als Eiferer bekannt waren, einen ganzneuen Ton anzustimmen, und Schwierigkeiten zu machen, Rechte anzusprechen, die man bishernicht gekannt hatte. So kamen denn auch hinsichtlich der gemischten Ehen die Klagen abgewie-sener Brautpaare und nicht ausgesegneter Wöchnerinnen vor.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz glaubte, es werde am passendsten seyn, dem Erz-bischof Gelegenheit zu geben, sich über diesen Punkt auf eine leidenschaftslose Weise auszusprechen.Als geeignetste Form ergab sich zu diesem Behuf, ihn zu ersuchen, über die zwischen ihm unddem Ober-Präsidenten der Provinz, Herrn von Bodelschwingh, obschwebende Angelegenheit,wobei die Gültigkeit der Instruktion zur Frage kam, gegen einen hochgestellten Geistlichen, denDomprobst Claessen in Aachen, schriftlich in Form einer Anweisung sich zu äußern. Dies geschah.Die Weisung erfolgte und liegt, ihrem ganzen Inhalte nach, bei. In diesem Schreiben beruftsich der Erzbischof offenbar auf die fragliche Instruction von 1834, als auf die rechtliche Basis deszu beobachtenden Verfahrens. Es muß hierbei bemerkt werden, daß der Erzbischof hier selbst erklärt(im Eingange):
„die Uebereinkunft von 1834 sey abgeschlossen in Gemäßheit und zur Erleichterung der„Ausführung des päpstlichen Breve von 1836."
Wir werden ihn dies bald offenbar in Zweifel ziehen sehen. Hier aber argumentirt außerdem derErzbischof ganz unumwunden gegen die Zulässigkeit eines ihm gemachten Ansinnens und giebt an,auf welche Weise er allein den 11. derselben Instruktion verstehen könne. Kein Geschäftsmannwird dies Aktenstück lesen, ohne die Ueberzeugung zu gewinnen, es handle sich beim Erzbischofpraktisch gar nicht darum, ob er an die Instruktion gebunden sey oder nicht, sondern nur darum,daß er sie nicht so auslegen könne, als man, auf die Worte derselben gestützt, von ihm etwaverlangen möchte.
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