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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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Bevölkerung verleumdet haben. Sie kann und wird zugleich dem Auslande den Maaßstab geben fürden hohen sittlichen Stand der katholischen Kirche Deutschlands, an welchen ein solches Vertrauensich wendet, der Kirche, welcher Belgische Fanatiker, deren Unwissenheit vielleicht nur noch vonihrer revolutionairen Gesinnung und Handlungsweise übertroffen wird, bald ihre Belehrung, baldihr Mitleid, bald ihre Verachtung ausdrücken zu dürfen glauben.

Glücklich würde Europa sehn, wären solche Verhältnisse, solche Voraussetzungen, wie siehier sich aussprechen, in allen seinen Theilen anwendbar! Glücklich ist Deutschland, daß sie esim Allgemeinen wirklich sind.

Der Minister verlangt volle Gewißheit über den neuesten und schwierigsten Punkt,welchen Friedensliebe und Weisheit in Kirche und Staat so eben vermittelt hatten. Er durftevoraussetzen, daß dem Bruder des Bischofs von Münster eine vor Jahr und Tag getroffene Maaß-regel hinsichtlich dieser viel besprochenen Angelegenheit nicht unbekannt geblieben sey.

Jedoch, um keiner Ungewißheit Raum zu geben, bezeichnet er die Uebereinkunft hinsicht-lich der Ausführung des Breve, aufs Bestimmteste, und trägt dem Vertrauten dann auf, an denWeihbischof die Frage zu richten:

ob er, als künftiger Bischof einer jener Diöcesen, nicht allein jenes Uebereinkommcn vomIgten Juni 1834 nicht angreifen oder umstoßen, sondern vielmehr solches aufrecht zu erhal-ten, und nach dem Geiste der Versöhnung, der es eingegeben, anzunehmen bereit undbeflissen seyn werde?

Der Erzbischof, in seiner Antwort vom 5tcn September, (Beilage X.) versichert in Beziehung aufden Punkt, der hier erörtert wird, Folgendes:

daß er sich wohl hüten werde, jene, gemäß dem Breve vom Papst Pius VIII.,darüber getroffene und in den genannten vier Sprengeln zur Vollziehunggekommene Vereinbarung nicht aufrecht zu halten, oder gar, wenn solchesthunkich wäre, anzugreifen oder umzustoßen, und daß er dieselbe nach demGeiste der Liebe, der Friedfertigkeit, anwenden werde."

Die Vergleichung der Fassung dieses Versprechens mit jener Frage zeigt dem unbefangenen Lesernur das redliche Streben, dem Ministerium nicht den geringsten Zweifel übrig zu lassen, daß derErzbischof den Sinn und die Bedeutung desselben vollkommen verstanden.

Es ist ja jene nach Zeit und Entstehung angegebene Uebereinkunft, es ist die in den vierSprengeln zur Vollziehung gediehene, ins Leben getretene Vereinbarung der landesherrlichen undbischöflichen Gewalt, über welche der Prälat sein Versprechen abgiebt. Und welch feierlichesVersprechen! entfernt davon, dieser Vereinbarung entgegen zu wirken, will er sie vielmehr imGeiste der Liebe, der Friedfertigkeit anwenden.

Diese Erklärung befriedigte. Des Königs Majestät befahl, auf Einsicht derselben, denWeihbischof dem Kapitel des Erzstiftes mit dem Bedeuten zu nennen, daß die Regierung gegendessen Wahl nichts einzuwenden haben würde. Er ward einstimmig gewählt.

Der Erzbischof hat nachher erklärt (und sein Wort wird nicht in Zweifel gezogen): er habedamals jene Uebereinkunft nicht gekannt.

Gewiß erwartet dies Niemand, der jene feierliche Zusage über einen so wichtigen Punkt,auf eine so ernste von der höchsten Behörde gestellte Anfrage gelesen. Allein welche Folgerunghätte der Erzbischof aus diesem Umstände ziehen sollen, als er im Amte die Instruktion kennen lernte?

Im allgemeinen Gefühle der Menschen wie im gemeinen Rechte steht fest, daß, werunbedachter Weise ein Versprechen gegeben, das als mit hinreichender Sachkcnntniß abgelegt ange-nommen worden, dasselbe zu halten, oder das ihm darauf Anvertraute zurückzugeben verpflichtet ist.Nichtig ist der Einwand, die Pflicht, das Geheimniß zu bewahren, habe es dem Weihbischof nichterlaubt, den Bischof von Münster, seinen Bruder, um Mittheilung jener Aktenstücke zu ersuchen.Zugegeben, jene Bedenklichkeit habe den Weihbischof davon abgehalten, was konnte, was durfteihn abhalten, den Minister selbst, der ihm die Frage gestellt, um jene Mittheilung zu bitten?Wo war die Eile, die einen Aufschub von acht Tagen unmöglich gemacht hätte, in welcher Zeitdie Mittheilung erbeten und erlangt werden konnte?

Wirklich ist jener Umstand als ein Grund geltend gemacht, weshalb der Erzbischof sichnicht an jene Zusage gebunden achten dürfe. Die Regierung sollte also hiernach die Schuld seinereigenen Unbedachtsamkeit tragen: die Gesetze, das bestehende Recht sich vor dem Erzbischof beugen,