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anerkannte», noch verschlimmert worden wäre. Damit wäre anch das Breve in Widerspruch mitsich selbst gcrathen. Es Härte keinen mildernden und versöhnlichen Charakter gehabt, und daß esmildern und versöhnen will, wird klar genug im Breve, wie in der Instruktion gesägt. Daßüberhaupt von beiden Seiten nicht die geringste Unklarheit oder Täuschung obwaltete, über dachwas in der Praxis geschehen mußte oder geschehen würde, darüber besitzt die Königliche Negie-rung sehr wichtige Beweise. Hätte man weniger offen verfahren wollen, so würde es nach derErfahrung der letzten hundert Jahre allerdings genügt haben, einfach die Ausdehnung der lüono-stiolina auf die ganze Provinz zu verlangen und zu ertheilen: auf diese hin hätte sich allenthalbendie nicht angefochtene milde Praxis gebildet, zu beiderseitiger Zufriedenheit und Beruhigung. Esschien aber dem anerkannten Standpunkt und der Würde der Regierung, so wie dem Geiste der Offen-heit und Aufrichtigkeit des Verhältnisses angemessen, welches sich zwischen der Königlichen Regie-rung und Rom, durch die Unterhandlungen über die Circumscriptionsbulle und durch deren Aus-führung gebildet hatte, einen solchen Weg zu verschmähen. Die Nothwcndigkeit, Zulässigkeit nndGefahrlosigkeit der Sache lag zu klär vor: die Freiheit in der Form war von vorn herein zugegeben.
Die Königliche Regierung verkannte anch keineswegs die großen und bedeutenden Zuge-ständnisse, welche der römische Hof in jenen Ausfertigungen gemacht hatte. Es schien jedoch ebendeshalb dem dadurch festgestellten, anerkannten oder zugelassenen Verhältnisse gemäßer, daß einigeandere Punkte in gleichem Sinne gemildert würden, zum Beispiel die Formulare der römischenDispensbreven, welche erbeten werden müssen, wenn bei einem Brautpaar gemischten Bekennt-nisses ein reservirtes Ehehinderniß — wie das der Schwägerschaft, oder leiblichen Vetterschaft —obwaltet. Außerdem befürchtete man, einige harte Ausdrücke möchten einen verletzenden Eindruckbei der evangelischen Bevölkerung hervorbringen, welche zu beruhigen anch einer der Zwecke derUnterhandlung war. Endlich aber war in der Hauptsache selbst keineswegs erreicht, was die Re-gierung gehofft hatte: eine vollständige Gleichstellung der neuen Praxis mit der alten, wie sie hierund da in jenen westlichen Landcstheilen, und außerdem in den östlichen Provinze» und vielen an-deren Theile» Deutschlands unvordenklich besteht. Offenbar war ein Braut-Examen vorgeschrieben,d. h. eine geistliche Prüfung der Braut vor der Traunng: wo der Bräutigam der katholische Theilist, veranlaßt das bürgerliche Gesetz wenigstens zu keiner weiter» kirchlichen Fürsorge. Gerade vondem Ergebnisse jener Prüfung sollte es offenbar abhängen, ob die Trauung zulässig befunden werdeoder nicht. Die ältere gemilderte Praxis kennt diese Förmlichkeit nicht. Aus diesen einleuchtendenGründen wurden jene Ausfertigungen im folgenden Jahre dem römischen Hofe mit dem Ausdruckedes Wunsches zurückgegeben, daß auf die Erledigung der oben angedeuteten und ähnlicher PunkteRücksicht möge genommen werden. Diese Forderung bildete den Gegenstand weiterer Erörterungen,die jedoch ohne Ergebniß blieben. Im Anfange des Jahres 1834 wurden endlich der Gesandtschaftdie alten Ausfertigungen mit der mündlichen Erklärung des regierenden Papstes wieder zugestellt: daßSeine Heiligkeit Sich im Gewissen nicht ermächtigt halten könne, irgend eine Aenderung in den-selben vorzunehmen. Der ausgesprochene Wunsch des Papstes ging deshalb dahin, sie möchtenden Bischöfen vorgelegt und zur Ausführung übergeben werden.
Dieses ward auch von der Königlichen Regierung beschlossen, und damit eröffnete sich fürdiese Angelegenheit die dritte Periode, die der Ausführung.
Dritte Periode.
1834 -1833.
Indem die Regierung von dem Gedanken abstand, ein Mehreres zum Schutze ihrer evan-gelischen Untcrthanen, zur Bewahrung der Gewissensfrcibeit aller, nnd zur Beruhigung der Gemütherzu erhalten, trat für sie offenbar der ganz einfache praktische Gesichtspunkt ein:
ob die Bischöfe durch die gedachte» päpstliche» Erlasse sich bewogen finden könnten, die milderePraxis, welche i» den übrigen Monarchien besteht, auch in denjenigen Theilen ihrer Sprengelins Leben treten zu lassen, in welche sie bisher Bedenken getragen, sie allgemein einzuführen?