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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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Die Stellung der Königlichen Regierung war also eine eben so einfache als günstige. DieRegierung stützte sich zuvörderst auf die früheren Mittheilungen und auf die gegenwärtigen Vor-stellungen der Bischöfe, die aufs dringendste baten, ihnen durch Aufhebung des ganz unhaltbarenConflicts, in den sie gerathen waren, zu Hülfe zu kommen. Sie fügte ihrerseits die offene undunumwundene Darlegung der Landesgesetze hinzu, und die Nachweisung ihrer Nothwendigkeit wieihrer Billigkeit in einer Monarchie, wie die Preußische. Sie zeigte, wie außerdem, ganz abge-sehen von der persönlichen Ansicht des Monarchen und den von ihm ausgegangenen Geseften, .esunmöglich scyn würde, bei wesentlich gleichen Verhältnissen eine doppelte Sitte zu erhalten, odergar die mildere Disciplin auf die strengere zurückzuführen. Auf diese Gründe stützte sich also diefeste Erklärung, kein Umgehen jener gesetzlichen Bestimmungen, kein Auflegen eines Zwangverspre-chens, keine Verkümmerung der in einem großen Theile des Landes herrschenden, ohne alle Gefähr-dung der katholischen Kirche bestehenden milderen Disciplin dulden zu wollen. Im Uebrigen er-klärte die Regierung sich bereit, hinsichtlich der Form des gewünschten Erlasses die eigenthümlicheStellung des Papstes auf jede billige Weise zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze und Forderungen wurden damals mündlich und schriftlich ausgesprochenund ausgeführt.

Leo XII. starb im folgenden Jahre, ehe er seine friedlichen und versöhnlichen Absichtenhatte verwirklichen können. Sei» Nachfolger Pius VIII. nahm aber die Verhandlung wieder aufund ernannte zu deren diplomatischer Führung, auf den ausgesprochenen Wunsch der KöniglichenRegierung, den Kardinal Cappellari, den jetzt regierenden Papst Gregorius X VI., welcherschon damals durch die Unterhandlungen über das Konkordat mit Holland sich einen wohlbegrün-deten Ruhm erworben hatte.

Die Frucht dieser Unterhandlungen war das Breve Pius VIII. an die vier Bischöfe vomLösten März 1830, und die Instruktion an dieselben vom Kardinal Albani vom 27sten desselbenMonats (Beilagen O. und v.). Die letztere war nur zur geheimen Weisung und persönlichen Be-lehrung der Bischöfe bestimmt, und der römische Hof hatte vertraulich die Zusage gefordert underhalten, daß sie nicht veröffentlicht werden solle. Sie ward daher auch späterhin nicht bekanntgemacht, ist jedoch seitdem in dem Journal cko IstvK'o erschienen.

Beide Aktenstücke sind mit der äußersten Vorsicht gefaßt, und mußten es sehn. Rom hatnie den Bischöfen das Recht zuerkannt, gemischte Ehen zuzulassen: die deutschen Bischöfe haben essich aber selbst zuerkannt seit dem I7ten Jahrhundert, weil sie die Unmöglichkeit einsahen, anderszu handeln, und Rom hat ihnen nie ausdrücklich untersagt, gegen diese Sitte zu verfahren, die aufsolche Art sich einer ungestörten Fortdauer während anderthalb Hundert Jahre zu erfreuen gehabt.Noch weniger hat Rom je die Sitte der Trauung bei gemischten Ehen anerkannt, welche in Deutsch-land, da wo gemischte Ehen auf Gleichheit bestehen, eben so unbestritten ist, und nur darin inverschiedenen Theilen Deutschlands verschieden, in welchen Fällen die Trauung geleistet werdenkann oder nicht. Dieses weise Verfahren des päpstlichen Stuhles war also ganz analog der Stel-lung, welche derselbe zu dem westphälischen Frieden genommen hatte. Allerdings hatte er dessenBestimmungen nicht anerkannt, vielmehr dagegen eine allgemein gefaßte Protestation eingelegteben wie zu unserer Zeit gegen den großen europäischen Friedensakt von Wien allein ebensowe-nig hatte er jemals dasjenige verboten oder verkannt, was dadurch festgestellt, in der Wirklichkeitbegründet war. So durften denn auch jene Punkte im Breve ebensowenig ausdrücklich zugestanden,als verboten werden. Dasselbe mußte offenbar auch stattfinden hinsichtlich des praktischen Haupt-punktes, um den es sich hier handelte: die Zulassung der Trauung in den früher ausschließlichkatholischen Landestheilen am Rhein und in Westphalen, auch ohne die Leistung des Versprechenswegen der Kinder-Erziehung, welches die Verlobten unfähig sind zu geben und welches den Geistlichenausdrücklich verboten ist, zu verlangen. Es genügte der Regierung, daß dieses feierliche Versprechenim Breve nicht als Bedingung aufgestellt wurde. Ein Blick auf beide Aktenstücke wird zeigen, daßdieser Zweck vollständig erreicht ist. Es ist nirgends von einem feierlichen Versprechen (sponsio),sondern nur von Ermahnungen, Abmahnungen, moralischen Garantieen (cmutimivs) die Neda.Daß ohne dieses das Breve auch nie von der Gesandtschaft hätte angenommen werden können, er-giebt sich aus den oben dargelegten tatsächlichen Umständen von selbst. Wenn jenes nicht er-reicht worden wäre, so hätte ja gerade der Conflict, der die Unterhandlung hervorgerufen, eineneue Verstärkung erhalten, so wie der faktische Zustand/dessen UnHaltbarkeit die Bischöfe einstimmt