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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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Dies festzuhalten war sie der katholischen und der evangelischen Bevölkerung, wie sich selbst schuldig.Auch wurden bald die vielfachsten und heftigsten Klagen gegen jenes Verfahren der Geistlichkeit laut.Die Regierung ging also zuerst die Bischöfe an, diesem Mißstände durch Ausdehnung der milderenPraxis auf den Gesammt-Umfang ihrer Sprengel abzuhelfen. Diese konnten nun allerdings nicht inAbrede stellen, daß die Macht der Weltbegebenheiten und Verhältnisse jene einst ausschließlich katho-lischen Landestbeile wesentlich in dieselbe Lage gesetzt, durch welche sich in den benachbarten Land-strichen die mildere Sitte früher gebildet. Dagegen erklärten sie aber zugleich, daß die auf Grunddieser Gleichheit angesprochene Gleichstellung der kirchlichen Behandlung, eines ähnlichen päpstlichenErlasses bedürfen wurde, wie die Ausdehnung der bencdictiuischen Verfügungen d. h. der ursprüng-lich von Benedict XIV. für Holland eingeräumten Statthaftigkeit der sogenannten passiven Assi-stenz des katholischen Pfarrers bei gemischten Ehen auf Jülich, Cleve und Berg, welche unterPius Vi. erfolgt sei. Bis zu einer solchen päpstlichen Erklärung könne als rechtlicher Klickus guoin jenen Bezirken nur die Zulassung des kirchlichen Aufgebots (proolaumtioiws) und der Losscheinesclimissormlvs) von den katholischen Pfarrern gefordert werden.

Die Regierung nahm diese offenen und gewissenhaften Erklärungen der Bischöfe mit derje-nigen Milde und Billigkeit auf, welche sie Gewissens-Rücksichten nie versagt hat. Sie konnte siejedoch nicht als einen bewegenden Grund ansehen, ihre auf die vorherrschende deutsche Sitte unddie zu Tage liegende Gleichheit der Verhältnisse gegründete Gesetzgebung zu ändern. Indem sie alsoin dieser Beziehung den gedachte» Bischöfen ihren unwandelbaren Beschluß mittheilte, stellte sie ihnenfrei, sich mit ihren Bedenken an das Oberhaupt der Kirche zu wenden, und versprach ihnen, dieseEingaben zu unterstützen, auch sich, in Erwartung einer baldigen und befriedigenden päpstlichen Ent-scheidung, bis dahin mit jenem 8tntus guo zu begnügen.

Die Bischöfe ergriffen mit dankbarer Freude dieses Anerbieten. Jeder von ihnen faßte eineEingabe an den Papst in jenem Sinne ab, und übergab sie der Regierung zu weiterer Veranlas-sung im Frühjahr 1828-

So schloß die erste Epoche in der Entwicklung dieser Angelegenheit. Der unpartheiischeBeurtheiler wird das Benehmen der Regierung und der Bischöfe gleich ehrenvoll finden. Er wirdin den gegenseitigen Erörterungen und Erklärungen jenen Geist des friedlichen Vertrauens und Zu-sammenwirkens erkennen, welcher dem Verhältnisse der beiden Bekenntnisse in Deutschland eigen-thümlich ist: einen Geist, in dem Deutschland die langersehnte Ruhe nach blutigen Kämpfen ge-funden, dem es vielfache Segnungen verdankt, und dessen Erhaltung mit seinem Wohle aufs engstezusammenhängt.

Zweite Periode-

1828183Ä.

Die zweite Epoche umfaßt die Unterhandlungen mit Rom. Sie begannen im Mai 1828a uf den Grund der oben gedachten bischöflichen Schreiben. Der damalige Papst Leo XII. hattebereits im Jabre 1827 auf vorläufige mündliche Darlegung jener Verhältnisse geäußert, daß, wennkeine weiter» Einschränkungen stattfänden, er jenem Conflict durch eine Handlung päpstlicher Macht-vollkommenheit abzuhelfen geneigt sey, unter der Bedingung, daß ihm entsprechende Vorstellungenund Wünsche von Seiten der Bischöfe zukommen würden. Er kannte die eigenthümlichen ZuständeDeutschlands aus eigener Anschauung und langer Erfahrung, und es war seine ausgesprocheneAnsicht/daß die Scheidewand, welche die Praxis ausschließlich katholischer Länder den gemischtenEhen entgegenstelle, dort ohne alle Gefahr, ja zum Vortheile der Kirche könne weggenommen werden.

Diese Ansichten waren ganz im Einklänge mit den vertraulichen Zusagen, welche die Kö-nigliche Regierung Seitens des päpstlichen Hofes untet Pius VII., sowohl bei den Unterhandlun-gen über die Circumscriptions-Bulle De s-ckute uniinnruin (182l) und 1821), als auch bei Ge-legenheit des Aufenthaltes Sr. Majestät des Königs in Rom am Ende des Jahres 1822, kurz vordem Tode jenes Papstes erhalten hatte. Nur die Voraussetzung, daß jene Unregelmäßigkeit vonselbst verschwinden würde, hatte damals von jenen Zusagen keinen Gebrauch machen lassen.