Druckschrift 
Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen
 

gan dieses Willens kann dem Staate aber nur das Haupt der Familie, der Vater seyn; er istNiemandem Rechenschaft schuldig über seine Enrschcidung, aber sie bleibt rechtlich immer eine freie.

Indem das Gesetz dergestalt von Anfang bis zu Ende die Freiheit des Einzelnen in jenenr.heiligen Verhältnisse schützt, ist die Regierung weit entfernt, gemischte Ehen empfehlen zu wollen. Dasliegt gänzlich außer ihrem Gebiete. Keinem Gesetzgeber können außerdem die Gründe verborgen seyn,welche denselben im Allgemeinen entgegenstehen. Sie wird sich also auch Belehrungen über dieGefahren gemischter Ehen vom kirchlichen und religiösen Standpunkte aus gar nicht entgegensetzen,ja selbst die Bedingung geistlicher Ermahnung und Abmahnung widerstrebt dem Gesetze nicht, solange die Kirche sich innerhalb der Schranken derselben hält.

Wenn sich auf diese Weise die Gesetzgebung Preußens an Geschichte und Sitte der Be-völkerung anschloß, so erkannte diese auch wiederum in ihr eine weise und billige Feststellung derim Bewußtsein lebenden, durch Weltereignisse und die Durchdringung der Verhältnisse hervorge-brachtem Zustände.

Der europäische Friede von 1815, welcher in den deutschen Bundesstaaten die Gleichheitder Rechte beider Bekenntnisse zum allgemeinen Gesetze machte, erweiterte Preußens Besitzungenin Westphalen und am Rhein, abgesehen von den ihm bereits durch den Reichs-Deputations-Haupt-schlich von 1803 überwiesen gewesenen Stiftern Münster und Paderborn w., auch durch die ehemaligenErzstifter Köln und Trier. Bereits unter der Fremdherrschaft hatte auch hier in dem letzten Men-schenalter die Ausschließlichkcit katholischer Bevölkerung und katholischen Gottesdienstes aufgehört.Die Verbindung mit den benachbarten ältern, überwiegend evangelischen Theilen der Monarchie zuEiner Provinz, und die gegenseitige Durchdringung des gemeinsamen deutschen Lebens durch Sprache,Sitte, Erziehung, Litteratur nnd Verfassung hatte seitdem, nach Verlauf eines Jahrzehends, jene Be-völkerung wesentlich zu einer gemischten gestaltet. Hinsichtlich der gemischten Ehen standen sich diestrenge und die milde Disciplin schroff gegenüber. Eingriffe in diese, um sie auf jene zurückzu-führen, waren unter Napoleon vom Kardinal-Legaten Caprcira von Paris aus versucht, abervon der bischöflichen Macht ohne irgend eine Aufforderung der Regierung sogleich wieder abge-schafft worden. Bei wesentlicher Gleichheit der Verhältnisse strebte nun die freie Sitte, sich aufdie anstoßenden Ortschaften und Landstriche auszudehnen, in welchen die strenge Sitte bisber bestan-den hatte. Die geistliche Gewalt glaubte sich dagegen sträuben zu müssen; die entgegengesetzteöffentliche Meinung brachte ihrerseits vor: warum z. B. in Köln eine gemischte Ehe ohne voran-gegangenes Versprechen wegen der Kinder-Erziehung nicht zugelassen werde, während dieselbe im an-grenzenden Düsseldorfer Bezirk ohne alle Bedingung und Schwierigkeit stattfindet weshalb der-selbe Bischof auf der einen Seite des Rheines, in derselben Provinz, unter ganz ähnlichen Ver-hältnissen, das nicht gestatten könne, was er auf dem andern Ufer unbedenklich zulasse, ja woge-gen er die Eingriffe der Fremdherrschaft selbst zurückgewiesen habet

Es waren diese Umstände, welche die Kabinets-Ordre vom Ilten August 1825 hervorriefen(Beilage II.). Die Declaration von 1803 wird dadurch auch auf die westlichen Provinzen ausge-dehnt. Es wird in ihr als Mißbrauch gerügt, daß hier und da den Verlobten ein Versprechenals Bedingung der Trauung abgefordert werde, da doch Verlobte dasselbe nicht geben dürfen.

Offenbar konnte der Sinn dieser Verordnung kein anderer 'seyn als dieser, daß die Abgabeeines Versprechens über die katholische Kinder-Erziehung nicht die Bedingung der Einsegnung Sei-tens der katholischen Geistlichkeit seyn solle, so daß dieselbe gewährt werde, wenn ein solches Ver-sprechen geleistet: verweigert, wenn es nicht gegeben wäre.

Bald nach Erscheinung dieser Verfügung zeigte sich nun bei einem Theile der katholischenGeistlichkeit die Absicht, das Gesetz dadurch zu umgehen, daß zwar kein feierliches Versprechen mehrgefordert, die Trauung jedoch ohne weitere Erklärung verweigert wurde, wenn dasselbe nichtfreiwillig angeboten und geleistet war.

Ein solches Umgehen konnte schon an sich in einem auf die Achtung gegen die Gesetze ge-gründeten Staate nicht geduldet werden. Noch weniger war es der Sache nach zulä'ssg. Wie jedermoralische Einfluß des Erziehers, des Predigers, des Beichtvaters zur Hinderung solcher Ver-bindungen innerhalb der Schranken geistlicher Ermahnung von der Regierung unangefochten blei-ben durfte, so konnte sie nicht zugeben, daß irgend eine Macht mit juristischen Klauseln und Zwangsich dem Gesetze entgegenstelle, und so einen Theil der Provinz von dem andern, eine Hälfte desVolks von der anderen, das Rheinland von der übrigen Monarchie durch eine eherne Mauer trenne.

B2