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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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und strenger Kirchenstrafe mußte Ermahnung, Abmahnung, Warnung treten. Da nun bei einemso entschieden innerlich religiösen und sittlichen Volke, wie das Deutsche immer gewesen ist, einemsolchen moralischen Einflüsse nie der Platz fehle» kann, der ihm gebührt; so hörte allmählig im Laufedes achtzehnten Jahrhunderts auch die katholische Geistlichkeit auf, in jenem Stande der Sacheneinen Angriff auf ihre Stellung zu sehen. Die Erfahrung lehrte, daß nicht allein die Aufrecht-haltung des Zwangs-Verbots, bei eingetretener Mischung dcrBcvölkcrung unmöglich, sondern auchdas Bestehe» der Kirche durch den neuen Standpunkt nicht gefährdet, das Verhältnis; der beidenBekenntnisse zu einander nicht wesentlich oerändert wurde. Die großen Gesetzbücher von Oestreichwie von Preußen konnten daher auch nicht anstehen, jene Grundsätze in sich aufzunehmen.

Diese Andeutungen werden hinreichen, um anschaulich zu machen, wie genau diese ganzeAngelegenheit mit der Geschichte der neueren Entwickelung Deutschlands, mit seiner Gesetzgebung undderen historischen Begründung zusammenhängt. In Frankreich endete der Kampf der beiden Be-kenntnisse mit der Vertreibung der Protestanten, und Frankreich ward ein durchaus katholischerStaat; in England schloß der Kampf mit der Ausstoßung des römisch-katholischen Elementes ausdem Staatsleben; in Deutschland bestätigte ein europäischer Friede das Nebeneinanderbestehen undDurchdringen beider Parthcien, und die gemischten Ehen waren das Siegel, welches das Volk aufdiesen Vertrag drückte.

Diejenigen daher, welche eine so zarte Angelegenheit mit den Ideen anderer Länder und mitder Schärfe starrer und ausschließlicher Grundsätze anfassen, verrathen mindestens eine sehr geringeKenntniß der Sache, des Volkes und der Geschichte. Wen aber gelüsten sollte, mit solchen fremdenElementen scharf einzugreifen, der möchte wohl nicht ahnden, welch ungeheures Unternehmen erbeginnt, und welche schwere Verantwortlichkeit er auf sich ladet. Er würde sich in offenbaren undausregenden Widerspruch setzen, nicht allein mit dem Geiste der Zeit, sondern mit dem Charaktereines großen Volkes und mit der Geschichte dreier Jahrhunderte, und leicht könnte er Wundenöffnen, die des allgemeinen Friedens wegen besser geschlossen bleiben.

Was nun Preußen insbesondere betrifft, so fand es jene allgemeine Sitte, welche wir diemildere nennen können, in Schlesien und in den älter» Besitzungen am Niederrhein praktisch so aus-gebildet vor, daß gemischte Ehen ohne allen Unterschied getraut wurden. Das Landrecht schloß sichauch hier verallgemeinernd an die örtliche Sitte und Praxis an. Hinsichtlich der Kinder-Erziehungwar in demselben bis zum Jahre 1893 die Trennung der Kinder nach dem Geschlechts die gesetz-liche Vorschrift, so daß die Söhne dem Vater, die Töchter der Mutter folgten. Diese Spaltungder Familien erwies sich aber als so unzweckmäßig und in manchen Fällen drückend, daß dieDeklaration vom 21sten November 1803 (Beilage ^.) jene Bestimmung zur allgemeinen Zufrie-denheit aufhob. Nach ihr gilt als allgemeine Norm, daß die Kinder in der Religion des Vaterserzogen werden; zur Abweichung von dieser Norm kann kein Gatte den andern durch Verträge ver-pflichten. Dabei bleibt die Bestimmung des Allg. Landrechts (Tbl. 1k. Tit. 2 H. 78.), daß Nie-mand das Recht hat, den Eltern zu widersprechen, so lange sie über den Religions-Unterricht ei-nig sind.

Praktisch stellt sich die Sache hiernach folgendermaßen: die allgemeine Norm spricht aus,was Rechtens scy, wo der väterliche Wille nicht anderweitig bestimmend eintritt. Die Verlobtenbindet also jene Norm unbedingt, da die väterliche Gewalt erst durch die Ehe entsteht. Das Fest-halten dieser Folge aus jenem Grundsatze wurde aber auch durch die Erfahrung und die wichtigstenRücksichten geboten. Denn es war unverkennbar und gab Anlaß zu den lautesten Klagen und Be-schwerden, daß die katholische Geistlichkeit sich der Ehepakten bedienen wollte, um gegen die obenentwickelte Grundansicht der deutschen Gesetzgebung und Sitte die Zwangsklauscl der Kinder-Erzie-hung zur entscheidenden Norm für die kirchliche Behandlung einer gemischte» Ehe zu machen.Dadurch würde das ganze Verhältniß beider Kirchen verrückt, ein fremdes Element in die deutscheEntwicklung hineingeworfen, die geistige Freiheit der Einzelnen unbefugt beschränkt, der Staatgefährdet worden sehn. Die definitive Entscheidung über jenen Punkt soll das freie Werk der El-tern sehn. Damit ist unvereinbar, daß die Abgabe eines Versprechens über jenen Punkt die Be-dingung der günstigen Behandlung der Ehe Seitens der katholischen Geistlichkeit sey. Einer sol-chen Bedingung wiedersetzen sich ernste und schwer- Bedenken.

Sobald sich dagegen das innige Zusammmculebcn der Gatten durch die Ehe gebildet batund durch Kinder gesegnet ist, so tritt die gesetzliche Norm hinter den Famlicnwiilen zurück; Or-