Geschichtliche GinleitNNg.
Die erste Periode der gemischten Ehen bis
-Eche Gesetzgebung und Sitte, hinsichtlich der Ehen zwischen Christen evangelischen und katholischenBekenntnisses, hat in Deutschland eine ganz eigenthümliche Bedeutung. Der hundertjährige Kampf,welcher hier auf die Reformation folgte, endigte nach dem dreißigjährigen Kriege durch einen Welt-friede», der das Nebeneinanderbestehen beider Bekenntnisse im Deutschen Reiche, als Reichsgrund-gesetz und im Angesicht Europa's feststellte. Katholische Fürsten wurden seitdem die Landes- undSchutzherrcn evangelischer Bevölkerungen und umgekehrt. Von diesem Zeitpunkte an durchdrangensich allmählig immer mehr die Verhältnisse zwischen den Anhängern der getrennten Bekenntnisse, wiein staatlichen, so auch in Familien-Beziehungen, und beides ohne Bedrohung und Gefahrdung deskirchliche» Bestehens beider Theile. Ehen zwischen Katbolike» und Evangelischen wurden von beidenSeiten nicht begünstigt, kirchlich vielmehr entschieden mißbilligt: allein sie entstanden und verschafftensich Geltung dnrch die Macht der allgemeinen und besondern Verhältnisse, und schon gegen dasEnde des siebzehnten Jahrhunderts bildete sich Sitte und Recht darüber in verschiedenen TkeilenDeutschlands örtlich aus. Wo Zahl und Rechte der Bewohner ganz ungleich waren, da strebtedie herrschende Geistlichkeit, die Erziehung der Kinder in der herrschenden Religion zur Bedingung derEhe zu machen. Wo sich dagegen die Bevölkerungen und deren Rechte und Beziehungen lebendigerdurchdrangen, da trat an die Stelle jener Bedingung Seitens der Geistlichkeit höchstens Abmahnungund Widerstreben. Veranlassungen und nähere Bestimmungen waren in verschiedenen Landen hierbeiverschieden; die Verhältniste bildeten die Sitte, und nach ihr gestaltete sich das Recht. Ward derkatholischen Kirche freie Religionsübung in Laudestheilen gestattet, aus welchen der westphälischeFriede sie ausgeschlossen hatte, so wurde die freie Zulassung der gemischten Ehen die begleitendeMaßregel oder nothwendige Folge. So schloß zu jener Zeit der Bischof von Münster, FriedrichChristian von Plettenberg, einen Vertrag mit dem Grafen von Beutheim-Steinfurth, als dieser denKatholiken die freie Ausübung ihres Gottesdienstes gestattete. Gleichzeitig traten ähnliche Bestim-mungen in Jülich, Cleve und Berg ei». Mochte nun in solchen und ähnlichen späteren Bestim-mungen Theilung der Kinder nach dem Geschlecht, oder Erziehung in dem Bekenntnisse des Vaters,oder volle Freiheit der Eltern festgesetzt werden, mochten Ehepakten über diesen Punkt zulässig sehnoder nicht: immer bleibt der Grundsatz, daß die Geistlichkeit nichts von Landcssitte oder LandesrechtVerschiedenes als Bedingung der Trauung aufstellen durfte. Auch unternahm sie es nicht. In die-sem Punkte trafen das bewußte und unbewußte Streben der Einzelnen, und der Zweck der bürger-lichen Gesetzgebung zusammen. Der Einzelne wollte seine geistige Freiheit nicht durch äußern Zwanggehemmt wissen in einer Handlung, die er, wie Beispiele zeigten, ohne Verlust der Glaubenstreueunter dem Schutze der Sitte und Gesetze vornehmen konnte. Sichcrstcllung dieser Freiheit verlangtenicht allein der Evangelische, sondern auch der Katholik. Der Staat mußte diesen Schutz gewähren,da kein Staat von gemischter Bevölkerung, bei gleichen Rechten der in ihm enthaltenen und poli-tisch anerkannten Bekenntnisse auf die Länge bestehen kann, wenn die Geistlichkeit des einen derselbendas Recht hat, die Schließung einer gemischten Ehe von einer zwingenden Bedingung abhängig zumachen, welche den aus seinen Verhältnissen' mit Nothwendigkeit hervorgegangenen Gesetzen wider-spricht. Bei einer solchen Gestaltung der Dinge wurde die Einwirkung der katholischen Kirche aufihre Bekenner nicht nothweudig aufgehoben oder auch nur erschwert, vielmehr konnte sie dadurcheinen höheren Srandpunkt gewinnen. Sie ward nämlich von dem Gebiete des Zwanges auf das,ohne Zweifel höhere, des moralischen Einflusses gewiesen: an die Stelle einer juristischen Klausel
B