Nach den höhen, Orts aufgestellten Kassen-Grundsätzen müssen unter allen Umständen dieJahres-Abschlüsse immer und in allen Theilcn mit den Rechnungen übereinstimmen. Dies istindes bei den Gemeinde-Kassen, mas die in den Rechnungen nachgewiesenen Soll- und wirkli-chen Einnahmen und Ausgaben betrifft, seither nicht der Fall gewesen und es hat bei demhierbei beobachteten Verfahren eine Übereinstimmung auch nicht hervorgebracht werden können,weil die in den Rechnungen aufgeführten durchlaufenden Posten in den Kassenbüchern undExtracten bisher nirgends nachgewiesen worden sind. Um diesen Uebelstand zu heben, wollenSie den Gemeinde-Empfängern aufgeben, bei der Buchführung und Aufstellung der Kassen-Ex-trakte künftig folgende, höhern Orts erlassene Borschristen zu beachten:
1) Die in den Vcrwaltungs-Etats der Spezial-Gcmeinden zur Bestreitung der allgemeinenVerwaltungskosten bei Dir. I. p>oz. 1. als Soll-Ausgabe vorgetragenen und im General - Etatbei Dir. V. an Kommunalsteucrn als Soll-Einnahme aufgenommenen Summen, sind viertel-jährlich bei dem bezüglichen Dir. 1, zu verausgaben und gleichzeitig bei Dir. V. zu vereinnah-men. Damit aber aus den Kommunal-Kasscn-Extraktcn die von den Steuerpflichtigen zu zah-lenden Summen und die zur Bestreitung der allgemeinen Berwaltungskostcn von den Spezial-Gcmeinden zu leistenden Zuschüsse gleich übersehen werden können, so sind bei Dir. V. der Ein-nahme unter Lit. n. die von den Steuerpflichtigen einzuziehenden Kommunal-Stcuern und unterLit. b. die von den Spezial-Gcmeinden zu leistenden Zuschüsse, und bei Dir. 1. der Ausgabeunter Lit. a. die gezahlten Berwaltungskostcn und unter Lit. d. die Zuschüsse zum General-Etatnachzuweisen.
2) Bei denjenigen Bürgermeistereien, wo außer den Gemeinde- noch besondere Zinsen-undSchulden-Tilgungs-Rechnungen gelegt werden, müssen die für Zinsen und Schulden bestimmtenEinkünfte in den Kassenbüchern der Rendanten außerdem, daß dieselben wie bisher bei denbetreffenden Titeln zu vereinnahmen sind, auch noch bei einem zu bildenden besonderen Conto-Schulden-Tilgungs-Fonds verrechnet werden.
Alle dahin einschlägigen Jntradcn sind nämlich bei Jedem Abschlüsse unter diesem Contozur Einnahme zu bringen und es wird alsdann eine gleiche Summe bei Dir. IV. zur Aus-gleichung in Ausgabe gebracht. Dagegen sind jene Zahlungen, welche zur Berichtigung derZinsen und Ablage von Schulden wirklich gemacht und durch die besondere Zinsen-Rechnungnachgewiesen werden, in den Kassenbüchern bei dem vorbemerkten Conto-Schuldcn-Tilgungs-Fondsso wie sie vorkommen, zu verausgaben. Die Schulden-Tilgungsfonds werden monatlich abge-schlossen und in den vierteljährlichen Kommunal-Kassen-Extracten als Neben-Erhebungcn nach-gewiesen.
Sie wollen von diesen Bestimmungen die Gemeinde-Empfänger unverzüglich in Kenntnis,sehen und sich bei den Kassen-Revisionen die Ueberzcugung verschaffen, daß dieselben pünktlichbefolgt werden. Auch wollen Sie die Gemeinde-Empfänger zugleich anweisen, die Abschluß-Re-sultate aus 1832. an Beständen, Vorschüssen, Einnahme- und Ausgabe-Resten in den Kassen-Büchern nach den Ergebnissen der abgelegten Rechnungen pro 1832. richtig zu stellen, fallssolche von jenen des Final- und Schluß-Extracts pro 1832. abweichen möchten.
Daß solches geschehen, davon haben Sie sich bei der nächsten Revision zu überzeugen, zuwelchem Ende Sie sich die Concept-Exemplare der Rechnungen vorlegen lassen wollen.
Cleve, den 5. August 1833.
Der Landrath: v. d. Mosel.
An den
Kurator der Steuer-Kasse kRHerrn Bürgermeister -V. IV. zu