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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
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Datum.

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Monat.Jahr.

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30. Apr

31.Mrz

18331833

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30.Nov

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12-Nov

1808

9

1. Apr

1803

10

4. Fbr

1815

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IV.Apr

17V2

12

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6. Julil4.Aug

1800

1801

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27.Mrz

1810

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18.Aug

1820

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10.Nor22 .Dez23.Okt

182018201817

10

17.Apr

1822

20

4. Juli

1822

21

6. Juli

1822

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20.Spt

1822

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17.Mailü.Mrzll.Apr26.Aug

1824182718201831

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IV.Jan26.Aug

1830

1831

28

3. Aug

1832

Bezeichnung und Gegenstand

der

Verordnung.

Instruktion wegen Publikation der Stcucrrollcn.

'Anweisung wegen Ausfüllung der Steuerbücher und Fertigung der

Steuerzcttel.

Bekanntmachung über das uncntgeldliche Herumtragen der Steuerzcttel.

II. Vorrechte der öffentlichen Kassen,u. für die ehemals französischen Land estheile.

Gesetz über das Vorrecht des öffentlichen Schatzes.

b. für die ehemals bergischen Landcstheile.

H. 1. tr. 33, tbiZ". As rsblli auct. H42. 5.) im co?-z?u5 furit flutt.Lon>kt, 1. call, zi ^>soz?tsr zmü/. /isnzit H4. 46.) iü-A.

c. für die altpreußischcn Landestheile.

Neue Auflage des allgemeinen Landrcchts für die Preußischen Staa-ten Th. 2. Tit. 14.

Neue Auslage der Allgemeinen Gerichtsordnung für die PreußischenStaaten. Th. 1. Tit. 50. H. 267. — 433.

1U. Erhebung der Steuern.

Rescript des französischen Finanzministeriums über die Stcuerpflichtdes Pachters auf Lebenszeit oder auf lange Jahren.

Beschluß über die Erhebung der direkten Steuern vom 16. Termidor.Genehmigter Beschluß des Präfektcn des Seincdepartcmcnts über dieVerpflichtungen der Pachter oder Micthcr. Vom 25. Fruct. I. X.Beschluß für das Verfahren bei Erhebung der direkten Steuern fürdas Großherzogthum Berg.

Instruktion des K. Finanzministcrii über die Erhebung der Klassen-steucr.

Vorschriften des K. Finanzministcrii über Erhebung der Gewerbesteuer.

Steuererckutions-Ordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf.

Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen, nebst beigefügtem

Auszuge aus der Instruktion vom 26. Dezember 1868,

Den Steuerdienern ist es untersagt, bei den Pfändungen, Verwandte

als Zeugen, Wächter und Abschätzen zu gebrauchen.

Gesetz wegen Beschlagnahme ausstehender Forderungen im Wege der

Exekutionen.

Cirkular, daß die Steucrdiencr die Exekution gleichzeitig gegen mehrereRestanten vollstrecken können.

Cirkular, wegen Bestimmung der Verkaufsorte der Pfandstücke durchdie Herren Landräthe.

Verordnung wegen Abhaltung der Lokalcmpfänge.

Cirkular-Vcrfügung über die Abhaltung der Lokalcmpfänge.Ministerial-Verordnung, und Verfügung der Königl. Regierung daßdie Steuerdiencr außer der ersten Mahnung keine Exekutionsgebührenselbst erheben dürfen.

Allerhöchste Kabinetsordre über die Beitreibung der Communalgefälle.Verfügung, daß die Steuer-Einnehmer die Exckutionsgebührcn zu erhe-ben haben.

Allerhöchste Kabinetsordre wegen Verkaufs der Früchte auf dem Halme.

Ist zu finden

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DRS.DNS.

AB.

1832

630

fGB.

1308

107

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210

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1815

1080

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7.

460

fGB.cäc.

1808/.

197199

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1508

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1831

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Sv.S.DRS.GS.

18311817

215243

DRS.

GS.

1822

173

DRS.

DRS.

AB.

DRS.DRS.

1824

253

AB.

DNS.

1830

173

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1832

631

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