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Theologisches Gutachten über die Prediger-Bibel des Pastor Ed. Hülsmann
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Eine zweite Frage ist die: Wie können Repräsentanten, Ver-treter einer evangcl. Gemeinde, es verantworten, einen offenba-ren Gegner der evangcl. Heilslchre zum Prediger zu wählen? —lieber den Standpunkt solcher Leute wollen wir jetzt weiter nichtssagen; sie mögen es bei sich selbst näher erwägen, ob sie mit den?,was sie für Glauben baltcn, in der Stunde des Todes und amTage des Gerichts bestehen können; sie mögen sich selbst prüfen,ob sie mit ihrem Glanben, der vom Sohne Gottes und von sei-nem Gnadenthrone sich wegwendet, wahren Frieden im Herzenhaben; sie mögen bei sich selbst bedenken, ob die wohl Freundeund wahre Wohlthätcr ihrer Familien und Hausgenossen sind,welche, indem sie unchristlichcr Lehre huldigen, es zhnen erschwe-ren, zu Christo zu kommen. Doch in dicß alles wollen wir hiernicht näher eingehen; wir habcn's jetzt vorzüglich mit der Fragezu thnn: Wer gicbt Repräsentanten einer evangcl. Gemeinde, diedoch nur dazu gesetzt sind, der Rechte einer solchen Gemeindewahrzunehmen, also vorzüglich dazu, das größte Kleinod, dielautre Predigt des Evangeliums ihr zu bewahren, — das Recht,ihr diesi Kleinod durch die Wahl solcher Prediger zu rauben, welchesich wider die Grnndlchrcn der evang. Kirche erklären? — Re-präsentanten einer evang. Gemeinde sind ja nicht Repräsentanteneiner dcistischcn oder socinianischen Gemeinde!— Auch sind sie ja andie Kirchenordnung gebunden, welche F. 73. von der Predigt for-dert, daß sie der heiligen Schrift und dem Glaubcns-bckcnntniß gemäß scy. — Wenn Mitglieder einer evangcl.Gemeinde, scycn cS nun Viele oder Wenige, ja scy es die Mehr-zahl der Gcmcindcgliedcr, dem Glaubensbekcnntniß ihrer Kircheuntreu werden, dem Gehorsam gegen das Wort Gottes sich ent-ziehen, und einem Evangclio huldigen, welches die Apostel nichtverkündigt haben, so verliert darum das Glaubensbekcnntnißnicht seine Gültigkeit, hört nicht auf Nonn und Richtschnurfür Jeden zu seyn, der an und in der Gemeinde will ein Neebthaben, scy er Prediger, Repräsentant oder sonst ein Gemeindeglied. Folglich vcrlin-n auch diejenigen Gemcindsg lieber,welche festhalten an dem Bekenntnis! ihrer Kirche dadurch nichtsvon ihren Rechten, weil ein großer Thcil und vielleicht der grö^ßcste Thcil vom Glauben abgefallen ist; sondern es hören vielmehr, wie die Kirchen-Ordnung H. 3. deutlich genug sagt,, dirUntreuen und Abtrünnigen auf, Gemcindsglicdcr zu seyn, und