Druckschrift 
1 (1838)
Entstehung
Seite
41
Einzelbild herunterladen
 

41

Die Bischöfe brachten die Verwaltung mehr an sich, indem siedieselbe den Archidiakonen entzogen, und übertrugen sie General-vikarien. Bestanden diese zur Zeit, wo Papst Bonifaz Vlll jenesGesetz gab, noch nicht, so hat die spätere Einführung derselbendie Vorschrift des Gesetzes unnöthiZ gemacht. Denn die Voll-machten, die sie von ihren Bischösen haben, erlöschen nur mit demTode dieser, also nicht, wenn der Bischof gefangen gehaltenoder sonst gehindert wird, an seinem Sitze gegenwärtig zu seyn.Ehe es Generalvikarien gab, war jenes Gesetz nothwendig; seit esdiese gibt, fallt mit der ratio legis, mit dem Grunde des Ge-setzes, dieses selbst. Im Zweifel aber, den der vorliegende Fallwenigstens zuläßt, ist der sichere Theil zu erwählen, wenn essich nicht um die Erlaubthcit einer Handlung, sondern um dieGültigkeit derselben handelt. (In äubio pars tuffor esteligenäs, ubi agitur clc actus Regula juris.)

St. Von den vier Anklagepnnkten in der Rechts-fache des erzbifchöflichen Stuhles zu Köln.

Einschreiten gegen die Professoren der Bonner Universität.Verweigerung der der mündlichen Verantwor-

tung und Vorlegung der Hefte, der zu eröffnenden Ausstellun-gen gegen ihre Lehre, der Beaufsichtigung ihrer Vorlesun-gen zur Begründung deS Antrags auf ihre Entfernung.Eigenmächtiges Verbot der Vorlesungen; Mißbrauch desBeichtstuhles und der Kanzel. Zerstörung der Universitäts-bildung im Plane. Verletzung des Geschäftsganges des Kon-viktorinms. Umstaltung des Priester-Seminars; Verlänge-rung des Aufenthalts der Alumnen um ein Jahr. Hemmungder Thätigkcit der Lehrer des Seminars; alles ohne Ver-missendes geistlichen Staats-Ministeriums. (I'ro lVleinoi-!» S. IZ.)

Krrchcnrcchtiiche öcurthcilu » g.Das Schutzrecht und die Schutzpflicht (Ins er Olli,eium ^.ävoeaüse) der Könige und Fürsten über die Kirche istvollkommen begründet in dem ersten Staatsgrund-Gesetze, indem Evangelium, und umfaßt im weitern Sinne auch das Auf-sichtsrccht und die Aufsichtspflicht (Ins et Officium Ins^ccffo-