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1 (1838)
Entstehung
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Zweiter Abschnitt.

Kirche «rechtliche Keurt Heilung,

Allgemeine Grundsätze und geschichtliche Vor-bemerkungen über die hier zur Anwendung kom-menden Gesetzgebungen.

(Siehe obe» S. i das Verzeichnis der kanonischen Nechtsquellen.)

Die durch den Friedens - Traktat von Paris vom 30. MaiIN14 Art. III mit der preußischen Monarchie vereinigten Pro-vinzen am Rheine, zu welchen der größere Thcil des ErzbisthumsKöln gehört, haben das französische Recht (Loäe civil) als Ge-setzgebung behalten, welches daselbst in Folge ihrer durch denLüneviller Frieden vom Jahre 1801 erfolgten Abtretung an Frank-reich eingeführt war. Außerdem gehören aber zu dem Erzbis-thume Köln Landstriche, in welchen das Allg. Preußische Land-recht gilt, z. B. die zu dem Bezirke des Königlichen Ober-Landes-,Gerichtes von Hamm belegenen Stifter Essen und Werden. Fürdie das ganze Erzbisthum betreffenden Rechtsverhältnisse wür-den daher beide, Gesetzgebungen in Anspruch zu nehmen seyn;zunächst die seit der Besitznahme der Rheinprovinzen von 1314/1815für diese Landestheile insbesondere und für die ganze Monarchie,ohne Ausschluß der rheinischen, bergischen und klewischen Besitzun-gen, erlassenen Gesetze.

An der Spitze dieser Königlichen Aussprüche stehetdas sürstliche Wort, wodurch Se. Majestät der König SichSelbst zum Beschützer des Glaubens erklärt, und über die uralteKirche von Köln die ^civoeaUa regia, die Schirm-Vogtci, dasSchirm-Recht, und die Schutz-Pflicht übernommen haben:

Wir versichern sie Unseres wirksamsten Schutzesihres Glaubens. Patent wegen Besitznahme der Herzog-